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Regeste a

Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung; pauschale Steueranrechnung; Kürzung der Entlastung bei Holdinggesellschaften; Umfang der Delegation an den Bundesrat.
Erhebt der Quellenstaat auf ausländischen Lizenzgebühren eine Quellensteuer, führt dies bei der in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person zu einer Doppelbesteuerung (E. 2). Delegation an Bundesrat für Regelung der Entlastung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG) (E. 3.1). Funktionsweise und föderaler Hintergrund des Systems der pauschalen Steueranrechnung gemäss Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (E. 3.1-3.3). Kürzung der Entlastung um zwei Drittel, wenn Kantone und Gemeinden keine Steuer erheben (E. 3.4). Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung geht nicht über Delegationsnorm von Art. 2 Abs. 1 lit. e DBAG hinaus (E. 3.5).

Regeste b

aArt. 23 Abs. 3 Bst. b DBA CH-JP und analoge Bestimmungen in anderen DBA; Art. 31 f. VRK; Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung; pauschale Steueranrechnung; Kürzung der Entlastung bei Holdinggesellschaften; Vereinbarkeit mit DBA.
Einschlägige DBA liessen in den 2011 anwendbaren Fassungen Quellensteuer auf Lizenzgebühren zu (E. 4.1 und 4.2). Schweiz hat sich in DBA zur Entlastung verpflichtet (E. 4.3) und dafür die Methode der pauschalen Ermässigung gewählt (E. 4.4). Auslegungsgrundsätze der VRK gelten als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht auch gegenüber DBA-Staaten, welche die VRK nicht ratifiziert haben (E. 4.4). Auslegung von aArt. 23 Abs. 3 Bst. b DBA CH-JP und analogen Bestimmungen in anderen einschlägigen DBA ergibt, dass Kürzung der Entlastung bei Nichtbesteuerung durch Kantone und Gemeinden mit DBA vereinbar ist (E. 4.5-4.9).