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Regeste

Arrest auf Vermögen eines fremden Staates. Grundsatz der gerichtlichen Immunität fremder Staaten.
1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Arrestbefehl und die sich an ihn anschliessenden Betreibungshandlungen (Erw. 1).
2. Art. 279 SchKG schliesst die staatsrechtliche Beschwerde nicht aus (Erw. 2).
3. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, wenn mit der Beschwerde Verletzung der Art. 4, 58 und 59 BV sowie des völkerrechtlichen Grundsatzes der gerichtlichen Immunität geltend gemacht wird (Erw. 3).
4. Art. 59 BV kann nicht angerufen werden, wenn die örtliche Zuständigkeit der Behörden, wie im Falle des Arrests, durch eine bundesrechtliche Vorschrift bestimmt wird (Erw. 4).
5. Wenn das streitige Rechtsverhältnis vom fremden Staate in Ausübung seiner Hoheitsgewalt (jure imperii) eingegangen worden ist, kann er sich unbeschränkt auf den Grundsatz der gerichtlichen Immunität berufen. Wenn der Streit dagegen ein privatrechtliches (jure gestionis begründetes) Rechtsverhältnis betrifft, kann der fremde Staat vor schweizerischen Gerichten belangt werden und sind in der Schweiz Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn zulässig, sofern das Rechtsverhältnis in einer Beziehung zum schweizerischen Territorium steht, d.h. sofern es in der Schweiz begründet worden oder hier durchzuführen ist oder sofern zumindest gewisse Handlungen des Schuldners vorliegen, durch die in der Schweiz ein Erfüllungsort begründet wird (Erw. 7-10).

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références

Article: Art. 4, 58 und 59 BV, Art. 279 SchKG