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Regeste

Ehescheidung. Begriff der Schuldlosigkeit nach Art. 151/52 ZGB.
Ein für die Zerrüttung und Scheidung nicht kausaler, viele Jahre zurückliegender Ehebruch der Frau ist ihr nicht mehr als Verschulden anzurechnen, nachdem der Mann in Kenntnis dieser Verfehlung sich einer frühern Scheidungsklage der Frau widersetzt und diese zum Rückzug derselben veranlasst hatte.