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Regeste

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; Weiterbestehen des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ehegatten, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
Nach grammatikalischer, entstehungsgeschichtlicher, systematischer und teleologischer Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit a AuG können für die Berechnung der dort genannten Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden. Eine Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen wäre, liegt nicht vor (E. 3.1-3.7). Die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft und einer erfolgreichen Integration müssen für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausserdem kumulativ erfüllt sein (E. 3.8).