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Regeste

Art. 6 UVG; Art. 4 ATSG; Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und psychischen Beschwerden, wenn die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offengelassen wurde.
Erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung eines oder mehrerer Kriterien im Rahmen einer Beschwerde vor dem Bundesgericht als fehlerhaft und fällt eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs in Betracht, sind weitere Abklärungen zu den sich in tatsächlicher Hinsicht stellenden Fragen bezüglich der Natur der Beschwerden (Diagnostik, invalidisierender Charakter) sowie ihres natürlichen Kausalzusammenhangs anzuordnen, bevor in diesem Stadium bereits abschliessend über die adäquate Kausalität zu befinden wäre (E. 5).