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Regeste a

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahrenssprache vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV).
Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen. In einem solchen Fall führt das Bundesgericht das Instruktionsverfahren und ergeht sein Entscheid praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (E. 1).

Regeste b

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision eines Schiedsentscheids infolge Verletzung der Ausstandsvorschriften?
Kann gegen einen internationalen Schiedsentscheid beim Bundesgericht die Revision beantragt werden, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist Ausstandsgründe gegen einen Einzelschiedsrichter oder ein Mitglied des Schiedsgerichts entdeckt werden? Frage offengelassen (E. 2).

Regeste c

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausstand; Grundsätze der Beurteilung von Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit; besondere Situation bei internationalen Anwaltskanzleien.
Ein Schiedsrichter muss hinreichende Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten (E. 3.1.1). Bedeutung der Richtlinien der International Bar Association zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (E. 3.1.2). Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Garantien im Fall eines Einzelschiedsrichters, der Mitglied einer Anwaltskanzlei ist, die einem internationalen Netzwerk ausländischer Kanzleien angehört, wobei eine dieser Kanzleien die Schwestergesellschaft einer Verfahrenspartei während des hängigen Schiedsverfahrens beraten hatte (E. 3.2 und 3.3).