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Regeste

BG über das Verwaltungsverfahren; Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Anfechtung der Weigerung des Präsidenten der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, das Dienstverhältnis von Dozenten mit Lehrauftrag zu erneuern. Beschluss des Schulrates, die von einem Studentenverband (Fachverein) erhobene Beschwerde als blosse Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und diese abzuweisen.
1. Der Entscheid des Schulrates ist eine Verfügung der letzten Instanz einer autonomen eidgenössischen Anstalt und unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Legitimation des Studentenverbandes zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2 und 4).
3. Rechte der Studenten nach dem BB über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung) vom 24. Juni 1970. Der Studentenverband war zur Verwaltungsbeschwerde an den Schulrat nicht legitimiert (Erw. 3).