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Regeste

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR).
Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2).
Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4).