Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste

Art. 85 lit. a OG; Art. 44, 88 und 89 des Berner Gesetzes über die politischen Rechte; Art. 2 des Gesetzes über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Verletzung des Stimmrechts durch Missachtung der Wohnsitzpflicht für Regierungsstatthalter.
Die Wohnsitzpflicht zählt wie die klassischen Unvereinbarkeitsbestimmungen zum von Art. 85 lit. a OG erfassten Schutzbereich der politischen Rechte (E. 1a-d).
Die Stimmrechtsbeschwerde schützt auch das passive Wahlrecht (E. 1e).
Schaffung von gesetzlich nicht vorgesehenen Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht durch Auslegung (E. 2 und 3)? Regeln und Grenzen der Auslegung, Auslegungsmethodik (E. 3b). Das Fehlen einer Ausnahmeregelung stellt in concreto keine echte Lücke dar, die zu füllen der Grosse Rat befugt wäre (E. 3c, d).