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Regeste a

Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR; Ziff. XI Abs. 3 Bst. a Zusatzprotokoll DBA CH-FR; Art. 2 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten DBA CH-FR; Art. 3 lit. c StAhiG; Unterscheidung zwischen Listenersuchen und Gruppenersuchen; zeitlicher Anwendungsbereich von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a Zusatzprotokoll DBA CH-FR.
Umschreibung des Verfahrensgegenstands (E. 4.1-4.2). Begriff des Listenersuchens (E. 4.3). Abgrenzung der Listenersuchen von den Gruppenersuchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.4). Charakterisierung des streitbetroffenen Ersuchens als Listenersuchen (E. 4.5). Zusammenfassung der Position der Vorinstanz (E. 5.1). Geschichtlicher Hintergrund von Ziff. XI Zusatzprotokoll DBA CH-FR (E. 5.2). Regeln über die Auslegung völkerrechtlicher Verträge gemäss Völkergewohnheitsrecht, das in der VRK kodifiziert ist (E. 5.3). Vorschriften über Amtshilfe sind unmittelbar anwendbar, soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht (E. 5.4). Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014. Resultat: Diese Bestimmung betrifft nur Gruppenersuchen; für andere Arten von Ersuchen ohne Namensangabe gilt Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 (E. 5.5). Fazit: Für Listenersuchen ist unter dem DBA CH-FR für Zeiträume ab 1. Januar 2010 Amtshilfe zu leisten, wenn sie die betroffenen Personen auf andere Weise als durch Angabe der Namen und Adressen identifizieren (E. 5.6).

Regeste b

Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 DBA CH-FR; Ziff. XI Abs. 2 Zusatzprotokoll DBA CH-FR; voraussichtliche Erheblichkeit und "fishing expedition"; Spezialitätsprinzip und Geheimhaltungspflicht.
Kriterien zur Abgrenzung zulässiger Gruppenersuchen von unzulässigen "fishing expeditions" gelten auch für Listenersuchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6.1). Anwendung der Kriterien auf vorliegenden Fall (E. 6.2). Resultat: Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Personen ihre steuerrechtlichen Pflichten verletzt haben. Keine "fishing expedition" (E. 6.3). Keine Rückweisung an die Vorinstanz (E. 6.4). Pacta sunt servanda ist ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts. Hieraus folgt das Vertrauensprinzip zwischen Vertragsstaaten. Der gute Glaube des ersuchenden Staates ist zu vermuten (E. 7.1). Der ersuchende Staat ist zur Geheimhaltung verpflichtet und darf übermittelte Informationen nur zu den Zwecken gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR verwenden, solange die zuständige Behörde des ersuchten Staates die abkommensfremde Verwendung nicht genehmigt (E. 7.2). Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ersuchende Staat die Geheimhaltungspflicht oder das Spezialitätsprinzip verletzen wird und er diese Zweifel auf Aufforderung des ersuchten Staates nicht mittels entsprechender Zusicherungen ausräumt, ist Amtshilfe zu verweigern (E. 7.3). Vorliegend hatten ursprünglich konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der Geheimhaltungspflicht und des Spezialitätsprinzips bestanden (E. 7.4 und 7.5). Der ersuchende Staat hat diese Zweifel aber mittels Zusicherungen ausgeräumt (E. 7.6 und 7.7). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat diese Zusicherungen nicht einhalten wird (E. 7.8). Fazit: Im Lichte der gemachten Zusicherungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder des Spezialitätsprinzips (E. 7.9).