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Regeste

Art. 145 ZGB; Festsetzung der Unterhaltsbeiträge während des Scheidungsprozesses.
1. Hat eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert, könnte sie aber wieder ein höheres Einkommen erzielen und ist ihr dies auch zumutbar, so kann für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf dieses hypothetische, höhere Einkommen abgestellt werden (E. 4a).
2. Soll von der hälftigen Teilung des Überschusses abgewichen werden, weil die Unterhaltsfestsetzung keine Vermögensumverteilung bewirken darf, so muss dargetan sein, dass die Ehegatten auch während der Dauer des gemeinsamen Haushaltes nicht das ganze Einkommen dem Unterhalt der Familie zugeführt haben. Eine besonders kurze Ehedauer stellt keinen Grund dar, um von den allgemeinen Grundsätzen über die Festsetzung des Unterhalts im Massnahmeverfahren abzuweichen (E. 4b).