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Regeste

Bemessung des Unterhalts im Rahmen von Eheschutzmassnahmen; Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten während einer voraussichtlich mehrjährigen Trennungszeit, wenn eine Wiederherstellung des ehelichen Haushaltes nicht zu erwarten ist (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 163 Abs. 1 und 2, Art. 125 ZGB).
Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen, so sind bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen. Es ist daher willkürlich, bei wirtschaftlich relativ knappen Verhältnissen einer 41-jährigen, gesunden und von jeglicher Kinderbetreuung befreiten Ehefrau, die bis anhin zu 20% erwerbstätig war, nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit während der voraussichtlich mehrjährigen Trennungszeit allenfalls sogar auf 100% auszudehnen, sofern dies aufgrund der Arbeitsmarktlage möglich ist (E. 1 und 4).