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Regeste

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).
1. Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem 1. Januar 1988 eingereicht worden, hat der Eheschutzrichter seinen Entscheid aber erst nach diesem Datum erlassen, so gelangt nach Art. 8 SchlT ZGB das neue Recht zur Anwendung (E. 2).
2. Für die Zuteilung des Hausrats nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, und nicht, welcher Gatte ein besseres Recht an den betreffenden Gegenständen besitzt. Auch ein Personenwagen kann zum Hausrat gehören (E. 4).
3. Es ist nicht zulässig, die Verpflichtung zur Anschaffung eines Autos in den Unterhaltsbeitrag, den der eine Ehegatte dem andern aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB schuldet, einzubeziehen. Zwar können in diesen Beitrag auch die Kosten für die Sicherstellung des Gebrauchs eines im Eigentum eines Dritten stehenden Personenwagens eingeschlossen werden; indessen setzt dies Klarheit über die Anpassung der beidseitigen Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens voraus (E. 5).
4. Eheschutzmassnahmen in der Gestalt von mehreren Entscheidungsalternativen? (E. 6).

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références

Article: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, Art. 8 SchlT ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB