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Regeste

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951.
Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils.
Das Scheidungsurteil, das ein Flüchtling mit schweizerischem Wohnsitz im gemeinsamen Heimatstaat der Ehegatten erwirkt hat, kann in der Schweiz jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn der Beklagte, der ebenfalls als Flüchtling in der Schweiz wohnt, sich auf den Scheidungsprozess nicht eingelassen hat.