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Regeste

Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA); Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 2 und 3 und Art. 96 AuG; Voraussetzungen und Dauer des Einreiseverbots; (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bedeutung von Art. 67 AuG in Verbindung mit dem FZA. Ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 2 AuG) kann gegenüber einem Ausländer, der unter das FZA fällt, nur ausgesprochen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt, dergestalt, dass der betroffenen Person das Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang I FZA aberkannt werden kann. Die Anforderungen sind demnach höher als jene, welche Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG vorsieht und welche auf die übrigen Ausländer Anwendung finden (E. 5). Hingegen wird die Anordnung eines Einreiseverbots für die Dauer von mehr als fünf Jahren nicht unterschiedlich gehandhabt, weil Art. 67 Abs. 3 AuG eine erwiesene Gefahr voraussetzt; diese geht über die Gefahr hinaus, welche den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz im Sinn des FZA rechtfertigt (E. 6).

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références

Article: Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 5 Anhang I FZA