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Regeste

Art. 4 BV; Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Strafuntersuchung.
Voraussetzungen für einen direkt aus Art. 4 BV ableitbaren Anspruch (E. 2b). Die blosse Tatsache, dass der (angeblich) Geschädigte sich bei der Abfassung seiner Laienbeschwerde juristisch beraten liess, lässt seinen Anspruch nicht dahinfallen (E. 3a). In Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Geschädigten und der mangelnden Komplexität des Straffalles wird die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung hier jedoch verneint (E. 3b-e).