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Regeste

1. Beschwerdebefugnis und Beschwerdefrist (Art. 88 und 89 Abs. 1 OG).
Beschwerdebefugnis des Schweizerischen Verbandes der Unternehmungen für temporäre Arbeit, der den Nachweis seiner Legitimation nicht erbracht hat; Eintreten auf die Beschwerde, die eigentlich von den Genfer Unternehmen dieser Branche eingereicht wurde, welche ihrerseits den Verband mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben (E. 1a und b).
Die verfrühte Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Erlass hat nicht ihre Unzulässigkeit zur Folge (E. 1c).
2. Derogatorische Kraft des Bundesrecht (Art. 2 Üb Best. BV).
Voraussetzungen, unter denen die Kantone im Bereich des Bundeszivil und -verwaltungsrechts Normen erlassen können (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2a).
Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung findet keine Anwendung auf die Unternehmen für temporäre Arbeit: Der Bund hat die ihm in Art. 34 ter BV eingeräumten - nicht ausschliesslichen - Kompetenzen nicht voll ausgenützt (E. 2b).
Das Genfer Gesetz vom 19. Dezember 1980 lässt sich im Rahmen einer abstrakten Normkontrolle verfassungskonform auslegen (E. 2c).
3. Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV).
Voraussetzungen, unter denen kantonale Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit zulässig sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3a).

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références

Article: Art. 88 und 89 Abs. 1 OG, Art. 34 ter BV, Art. 31 BV