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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Legitimation (Art. 103 OG) im Fall der Verletzung des NHG und des GSchG. Ufervegetation.
1. Die Gemeinde kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung des NHG nicht nur gegen Verfügungen erheben, die sich auf Grundstücke in ihrem Gebiet beziehen, sondern auch gegen Verfügungen, die nach den örtlichen Verhältnissen irgendwie auf sie selbst oder ihre Einwohner Einfluss haben können (Erw. 1 a).
2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung des GSchG kann die Gemeinde Massnahmen anfechten, die geeignet sind, die Reinheit von Gewässern und dadurch deren allfällige künftige Verwendung durch die Beschwerdeführerin zu gefährden; der Umstand, dass die Wasserläufe nach dem kantonalen Recht dem Kanton gehören, ist ohne Bedeutung (Erw. 2 a).
3. Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Erw. 4).
4. Begriff der Ufervegetation (Art. 21 NHG). Das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot betrifft nur die Pflanzen, die das Ufer bedecken und im Wasser wachsen (Erw. 6).