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Regeste

Eine Ausgrenzung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG darf eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten, sie muss allerdings dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die angeordnete Massnahme ist immer daran zu messen, ob damit das gesteckte Ziel erreicht werden kann.
Eine Ausgrenzung ist eine Zwangsmassnahme; sie geht weniger weit als der ausländerrechtlich begründete Freiheitsentzug, darf analog diesem aber auch eine gewisse Druckwirkung entfalten. Sie muss geeignet und erforderlich sein sowie die Zweck-Mittel-Relation wahren (E. 2). Die Massnahme ist nicht nur bei ortsspezifischen Delikten möglich; es darf in Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr von Delinquenz in der Anonymität grosser Städte ungleich viel höher ist als in der Agglomeration oder gar auf dem Land. Die Verpflichtung eines Ausländers, sich aus der Stadt Zürich fernzuhalten (wo er mehrfach delinquiert hatte), ist deshalb zweckgeeignet, diesen dort an der Begehung weiterer Delikte zu hindern; die angeordnete Massnahme erscheint im konkreten Fall auch sonst nicht unverhältnismässig (E. 3 und 4).