Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 

Regeste

Möglichkeit des Verurteilten und Verwahrten, ausserhalb der Anstalt beschäftigt zu werden; Ziff. 3 Abs. 2 der Art. 37, 39 und 42 StGB.
1. Verurteilte und Verwahrte können in Anwendung von Ziff. 3 Abs. 2 der Art. 37 und 42 StGB ausserhalb der Anstalt mit einer Arbeit beschäftigt werden, die ihnen die kantonale Behörde zuweist (Halbfreiheit) oder sie selber wählen (Halbgefängnis). Demgegenüber kann der Inhaftierte (Art. 39 Ziff. 3 Abs. 2 StGB)nur dann in den Genuss dieser Massnahme gelangen, wenn ihm die Arbeit von der Behörde zugewiesen wird (Erw. 1).
2. Die Kantone sind nach Art. 374 und 383 StGB zum Erlass reglementarischer Vorschriften betreffend die Halbfreiheit bzw. das Halbgefängnis verpflichtet, ohne die ergänzenden Bestimmungen abzuwarten, die der Bundesrat gemäss Art. 397 bis Abs. 1 lit. f StGB zu erlassen hat (Erw. 2).
3. Auch im Falle der Halbfreiheit kann die Behörde die Wünsche des Verurteilten berücksichtigen, muss jedoch den Arbeitsvertrag für Rechnung des Kantons schliessen (Erw. 3).
4. Voraussetzungen für die Gewährung der Halbfreiheit (Erw. 4).

contenu

document entier
regeste: allemand français italien

références

Article: Art. 37, 39 und 42 StGB, Art. 39 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 374 und 383 StGB, Art. 397 bis Abs. 1 lit. f StGB