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Regeste

Österreichisch-schweizerischer Vertrag von 1875; BB von 1961/1970 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
1. Die Verletzung des Art. 2 des genannten Vertrags kann nicht mit Beschwerde beim Bundesrat im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b VwG geltend gemacht werden (Erw. 1).
2. Die verwaltungsrechtliche Kammer des Bundesgerichts prüft auch den mit der Rüge der Missachtung des eidgenössischen Verwaltungsrechts verbundenen Einwand, ein Staatsvertrag sei verletzt (Erw. 1).
Verhältnis zwischen dem internationalen Recht und dem Landesrecht.
1. Es ist zu vermuten, dass der eidgenössische Gesetzgeber sich an Vorschriften der ordnungsgemäss abgeschlossenen Staatsverträge halten wollte, es wäre denn, er hätte einen allfälligen Widerspruch zwischen einer Bestimmung des Landesrechts und dem internationalen Recht bewusst in Kauf genommen. Im Zweifel ist das Landesrecht entsprechend dem internationalen Recht auszulegen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).
2. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass der BB von 1961/1970 dem internationalen Recht widersprechen könnte. Dieser Erlass ist daher gemäss Art. 113 Ziff. 3 BV für das Bundesgericht massgebend (Erw. 4).