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Regeste

Art. 103 Abs. 2 Zivilstandsverordnung; 270 Abs. 2 ZGB; 8 NAG. 1975 aussereheliche Geburt eines Kindes, dessen Vater britischer Staatsangehöriger und dessen Mutter Schweizerin ist, und Anerkennung durch den Vater vor dem britischen Zivilstandsbeamten. 1978 Gesuch um Eintragung des Kindes mit dem Namen des Vaters in die Zivilstandsregister der Heimatgemeinde der Mutter.
1. Die Eintragung einer Anerkennung der Vaterschaft durch einen ausländischen Staatsangehörigen in die Zivilstandsregister muss abgelehnt werden, wenn die Anerkennung nach dem Recht, aufgrund dessen sie erklärt wurde, nicht die Herstellung des Kindesverhältnisses bewirkt (E. II).
2. Das seit seiner Geburt in der Schweiz wohnhafte aussereheliche Kind muss mit dem Namen der Mutter in die Zivilstandsregister eingetragen werden, wenngleich Art. 8 NAG zur Zeit der Geburt noch in Kraft war (E. III).