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Regeste

Art. 13 Abs. 1. StGB.
Erachtet die urteilende Behörde den Beschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden. Art. 13 Abs. 1 StGB gebietet ihr, auch den Grad der Herabsetzung begutachten zu lassen. Trotz Verstoss gegen diese Abklärungspflicht kann unter Umständen mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 1b).