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Chapeau

112 Ib 256


42. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. März 1986 i.S. Paulin Bergamin gegen Gemeinde Vaz/Obervaz und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Loi féd. sur l'aménagement du territoire (LAT) et autorisation de défricher selon la législation féd. sur la police des forêts.
L'autorisation de défricher une parcelle forestière n'exclut pas l'obligation de requérir une autorisation exceptionnelle selon l'art. 24 LAT pour la construction non conforme à la zone qui doit être érigée sur la parcelle faisant l'objet de l'autorisation de défricher.

Faits à partir de page 257

BGE 112 Ib 256 S. 257
Paulin Bergamin ist Eigentümer einer Parzelle in Valbella (Gemeinde Vaz/Obervaz); diese ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut, in dem sich mehrere Wohnungen, eine Arztpraxis und ein Gewerbehandel befinden. An diese Parzelle schliesst ein Grundstück an, welches im Eigentum der Gemeinde Vaz/Obervaz steht und gemäss Zonenplan in der Forstwirtschaftszone liegt.
Bergamin beabsichtigt, auf der Nachbarparzelle Garagen zu errichten. Das Eidgenössische Departement des Innern erteilte der Gemeinde Vaz/Obervaz am 23. Dezember 1983 die Rodungsbewilligung zum Zwecke der Erstellung der fraglichen Garagen, unter ausdrücklichem Vorbehalt einer allfälligen Baubewilligung. In der Folge reichte Bergamin sein Baugesuch ein. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden und hernach auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verweigerten Bergamin die Bewilligung nach Art. 24 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes.
Dagegen reichte Paulin Bergamin beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er macht zur Hauptsache geltend, nach der gestützt auf das eidgenössische Forstpolizeirecht ergangenen Rodungsbewilligung finde das eidgenössische Raumplanungsgesetz keine Anwendung mehr. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Considérants

Auszug aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde in erster Linie geltend, das eidgenössische Raumplanungsrecht (RPG; SR 700) sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar; massgeblich sei vielmehr ausschliesslich das Forstrecht als Spezialgesetzgebung. Nachdem die zuständigen Behörden die Rodungsbewilligung erteilt und damit insbesondere die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 FPolV im Hinblick auf die Erstellung der streitigen Garagen bejaht hätten, bedürfe es des Verfahrens und der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht mehr. Dies ergebe sich sowohl aus Art. 18 Abs. 3 RPG als auch aus den Gesetzesmaterialien zum Raumplanungsgesetz.
Nach Art. 18 Abs. 3 RPG ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Mit diesem Verweis verzichtet das Raumplanungsgesetz auf einen eigenen Waldbegriff und überlässt den Schutz der Spezialgesetzgebung (vgl. Botschaft des Bundesrates zum eidgenössischen Raumplanungsrecht,
BGE 112 Ib 256 S. 258
BBl 1978 I 1026). Wie sich aus der systematischen Stellung und der Marginalie von Art. 18 RPG ergibt, legt diese Bestimmung die anwendbare Nutzungsordnung fest. Die Forstpolizeigesetzgebung umschreibt im einzelnen die Nutzungsart sowie die Voraussetzungen für eine Rodung. Im Rodungsverfahren im speziellen sind die allgemeinen Interessen an der Walderhaltung und die entgegenstehenden Interessen an einer Rodung umfassend gegeneinander abzuwägen (Art. 26 FPolV). Da das Raumplanungsgesetz eine umfassende Nutzungsordnung beansprucht, ist in einem Verfahren, in welchem über die Bewilligung einer Baute im Waldareal zu befinden ist, auch über die raumrelevanten Auswirkungen des Projektes zu entscheiden. Richtigerweise sollte diese Prüfung bei der Beurteilung der Standortgebundenheit nach Art. 26 Abs. 3 FPolV unter Mitwirkung der Raumplanungsbehörden vorgenommen werden; andernfalls kann nicht von einer umfassenden Interessenabwägung gesprochen werden. Der Aspekt der raumrelevanten Auswirkungen ist indessen im vorliegenden Fall mit dem Vorbehalt betreffend allfälliger Bewilligungen ausdrücklich offengelassen worden, wie sich sowohl aus den Erwägungen als auch aus dem Dispositiv des Entscheides des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 23. Dezember 1983 ergibt. Bereits aus diesem Grunde ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs unsinnig, vielmehr unerlässlich, nach der Durchführung des Rodungsverfahrens auch noch im Verfahren nach Art. 24 RPG über die raumrelevanten Auswirkungen des umstrittenen Projektes und damit über dessen Standortgebundenheit zu befinden.
Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist immer dann erforderlich, wenn die projektierte Baute nicht der entsprechenden Zone entspricht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann den Materialien keineswegs entnommen werden, dass Bauprojekte auf Waldboden, der zur Rodung freigegeben worden ist, dem Verfahren nach Art. 24 RPG nicht unterstellt seien (vgl. erwähnte Botschaft, S. 1028; HEINZ AEMISEGGER/T. WETZEL, Wald und Raumplanung, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), Schriftenfolge Nr. 38, Bern 1985, S. 120). Die Bestimmung von Art. 24 RPG hat vielmehr umfassende Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass die projektierten Garagen der geltenden Zone nicht entsprechen. Aus diesem Grunde ist Art. 24 RPG grundsätzlich anwendbar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit grundlegend von dem vom Beschwerdeführer
BGE 112 Ib 256 S. 259
erwähnten Fall aus dem Kanton Bern (BVR 1981 S. 476): Hier handelte es sich um eine forstwirtschaftliche Baute im Wald, die wegen ihrer Zonenkonformität keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, wohl aber einer Bewilligung im Sinne von Art. 22 bedurfte. Der Beschwerdeführer kann daher aus diesem Entscheid nichts für seinen Fall ableiten, der allenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn die Gemeinde Vaz/Obervaz zu einer entsprechenden Umzonung der Parzelle schreiten würde. Demnach bedarf er im vorliegenden Fall einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.
Diese Auffassung steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einklang. In mehreren Entscheiden erklärte das Bundesgericht ausdrücklich oder ging davon aus, dass neben der Rodungsbewilligung auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich sei (ZBl 83/1982 S. 74 ff. und S. 554 ff.; unveröffentlichte Urteile i.S. Ortsbürgergemeinde Rupperswil vom 23. Mai 1985 und i.S. Würgler vom 17. April 1985; vgl. zur Situation vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes die unveröffentlichten Urteile i.S. Würgler vom 2. August 1974 und i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz vom 1. Dezember 1976). Dieselbe Meinung wird denn auch in der Doktrin vertreten (AEMISEGGER/WETZEL, a.a.O., S. 82 ff., insbesondere S. 84 f. sowie S. 117 ff.).
Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es Art. 24 RPG auf das streitige Projekt anwandte und das Baugesuch nach den entsprechenden Kriterien prüfte.

3. / 4.- (Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und bestätigt die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.)

contenu

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Etat de fait

Considérants 2 3

références

Article: art. 24 LAT, Art. 26 Abs. 3 FPolV, Art. 18 Abs. 3 RPG, Art. 18 RPG suite...