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Regeste

Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Art. 2 Ziff. 5 des Übereinkommens).
Ein deutsches Vaterschaftsurteil, das einen in der Schweiz wohnhaften Beklagten zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, verstösst nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz
- weil das Urteil dem Beklagten gemäss § 175 der deutschen ZPO in Deutschland durch "Aufgabe zur Post" zugestellt wurde, sofern es ihm in der Schweiz ordnungsgemäss zugekommen ist (Erw. a);.
- weil das Urteil nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (Erw. b);
- weil im Urteil auf die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels der Mutter nicht eingegangen wurde (Erw. c).