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Chapeau

96 I 513


79. Urteil vom 11. November 1970 i.S. Doetschmann gegen Aargauisches Elektrizitätswerk und Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.

Regeste

Recours de droit administratif.
Recevabilité du recours contre les décisions du Département fédéral des transports et communications et de l'énergie statuant sur les oppositions et les demandes de modification des plans au sens de l'art. 30 lettre a et b LEx (consid. 1).
Exigences quant à la motivation du recours (consid. 2).
Expropriation pour le transport d'énergie électrique (art. 50 al. 2 LIE).
Durée des droits de passage accordés (consid. 4).
Une conduite peut-elle traverser un fonds à l'air libre (conduite aérienne) ou doit-elle être mise sous câble (conduite souterraine)? Eléments déterminants (consid. 5).

Faits à partir de page 513

BGE 96 I 513 S. 513

A.- Das Aargauische Elektrizitätswerk (AEW), das die Gemeinde Sisseln, die dortigen Chemiewerke Roche und da
BGE 96 I 513 S. 514
Pumpwerk des Rheinkraftwerkes Säckingen über zwei 16 kV-Leitungen mit elektrischer Energie versorgt, sah sich infolge der baulichen Entwicklung des Gebiets genötigt, für eine der beiden Zuleitungen ein neues Trasse zu suchen. Von der neuen, 1950 m langen Leitung sind 1250 m verkabelt, davon die beiden durch Baugebiet führenden Enden sowie, auf Verlangen des Staates, eine Strecke längs des Sisselnbaches aus Gründen des Landschaftsschutzes; die restlichen 700 m sind als Freileitung vorgesehen. Das Leitungsprojekt wurde vom Eidg. Starkstrominspektorat am 11. November 1969 genehmigt.
Das AEW konnte die Durchleitungsrechte für den Bau dieser Leitung von 31 Grundeigentümern für die Dauer von 50 Jahren freihändig erwerben; nur Fritz Doetschmann widersetzte sich. Er ist Eigentümer der 14 754 m2 haltenden, unüberbauten Parzelle Nr. 1581, die südlich des Dorfes Sisseln liegt und im Osten an den Sisselnbach grenzt. Die geplante Leitung soll zunächst 50 m verkabelt der Ostgrenze der Parzelle entlang und dann 90 m frei über sie geführt werden.

B.- Am 19. November 1969 bewilligte der Präsident der Eidg. Schätzungskommission des Kreises IV (ESchK) dem AEW die Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens gegen Doetschmann. Dieser erhob Einsprache mit dem Begehren, die Freileitung sei, wenn möglich ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks, zu verkabeln; eventuell sei das Durchleitungsrecht nur für die Dauer von 25 Jahren zu erteilen. Ferner meldete er seine Ansprüche gemäss Art. 36 EntG an.
Nachdem die Einigungsverhandlung ergebnislos verlaufen war, überwies der Präsident der ESchK die Akten dem Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) zum Entscheid über das Enteignungsbegehren und die Einsprache. Das EVED holte Vernehmlassungen des Eidg. Starkstrominspektorates sowie der Eidg. Kommission für elektrische Anlagen ein und erliess dann am 3. August 1970 eine Verfügung, mit der es dem AEW das Enteignungsrecht zum Erwerb der für den Leitungsbau erforderlichen Rechte erteilte (Ziff. 1), die Dauer dieser Rechte auf 50 Jahre festlegte und ihren Inhalt umschrieb (Ziff. 2) und die grundsätzliche Einsprache und das Planänderungsbegehren Doetschmanns abwies (Ziff. 3). In der Begründung wird ausgeführt: Eine Verkabelung quer durch die Parzelle des Einsprechers wäre technisch möglich, lasse sich aber aus sicherheitstechnischen und finanziellen Gründen nicht ausführen,
BGE 96 I 513 S. 515
da in porösem Auffüllmaterial 5-6 m tiefe Gräben mit Spundwänden erstellt werden müssten. Eine Verkabelung längs des Sisselnbaches hätte erhebliche Mehrkosten zur Folge, denen keine entscheidenden Vorteile, dagegen bedeutende Nachteile gegenüberständen. Das Begehren um Verkabelung und Verschiebung der Leitung sei daher abzuweisen. Da eine möglichst lange Dauer der Durchleitungsrechte im öffentlichen Interesse liege, habe sie der Bundesrat bisher in der Regel auf 50 Jahre bemessen. Es bestehe kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Übrigens werde der Einsprecher während dieser Dauer durch die Leitung nicht übermässig belastet. Einmal liege die Parzelle in einem baulich noch nicht erschlossenen Gebiet und sei vom Einsprecher zum grössten Teil bis zu einer Höhe von 5-6 m aufgeschüttet worden. Sodann könne der Einsprecher bei einer allfälligen Überbauung gemäss Art. 50 Abs. 3 ElG eine Verlegung der Leitung verlangen. Da der Bau und der Betrieb der geplanten Leitung einem öffentlichen Bedürfnis entspreche und bei Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen keine andere als die vom AEW projektierte Linienführung gefunden werden könne, sei dem AEW in Anwendung von Art. 1 EntG und 43 und 50 Abs. 2 ElG das Enteignungsrecht zu erteilen.

C.- Gegen diese Verfügung des EVED hat Fritz Doetschmann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, Ziff. 1-3 der Verfügung seien aufzuheben und die 16 kV-Leitung sei rechtsseitig des Sisselnbaches, eventuell linksseitig auf der Parzelle Nr. 1581 bis zur Südseite der Eisenbahnbrücke weiterzuverkabeln, und es sei das Durchleitungsrecht gegebenenfalls nur für die Dauer von 25 Jahren zu erteilen. Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt: Die Verkabelung eines Teiles der Leitung sei aus Gründen des Landschaftsschutzes entlang des Sisselnbaches vorgesehen. Das Grundstück des Beschwerdeführers gehöre aber ebensogut zur schützenswerten Zone wie die andern Parzellen bis zum Dorf. Eine von Ing. Beutler eingeholte Kostenberechnung zeige, dass die Verkabelung nicht mehr, sondern eher weniger koste als eine Freileitung. Die Einräumung des Leitungsrechtes für 25 Jahre genüge; eine Dauer von 50 Jahren dränge sich keineswegs auf.

D.- Das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement sowie das Aargauische Elektrizitätswerk beantragen Abweisung der Beschwerde.
BGE 96 I 513 S. 516

Considérants

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid, durch den dem AEW das Enteignungsrecht erteilt und die grundsätzliche Einsprache sowie das Planänderungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden sind, stellt eine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwG dar und ist von einem Department des Bundesrates gefällt worden. Er unterliegt daher nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. b OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn nicht eine der in Art. 99-102 OG aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Das trifft hier nicht zu. Aus Art. 99 lit. c OG ergibt sich vielmehr, dass gegen Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist unter Vorbehalt des hier nicht gegebenen Sonderfalles von Art. 99 lit. d OG.

2. Nach Art. 104 OG kann der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a), anderseits unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) rügen;. ferner kann er gewisse Verfügungen wegen Unangemessenheit anfechten (lit. c). Aus dieser Umschreibung der Beschwerdegründe ergibt sich nicht nur, was in der nach Art. 108 Abs. 2 OG erforderlichen schriftlichen Beschwerdebegründung darzulegen ist, sondern auch, was das Bundesgericht prüfen kann.
Die Verfügung des EVED gehört nicht zu den Entscheiden, die gemäss Art. 104 lit. c OG wegen Unangemessenheit angefochten werden können. In Frage kommen nur die Beschwerdegründe von Art. 104 lit. a und b OG. Mit der vorliegenden Beschwerde wird dem EVED in einem Punkte (Mehrkosten der Verkabelung) unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen. Im übrigen enthält die Beschwerde lediglich Ausführungen, die zur Begründung der gegenüber dem angefochtenen Entscheid unzulässigen Rüge der Unangemessenheit dienen könnten. Dagegen wird - jedenfalls ausdrücklich - nicht geltend gemacht, das EVED habe sein Ermessen überschritten oder missbraucht, noch es habe Bundesrecht verletzt. Das steht jedoch dem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen. An die Beschwerdebegründung sind, wie in BGE 96 I 95 E. 2a unter Hinweis auf frühere Urteile ausgeführt wurde, keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde nicht eingetreten
BGE 96 I 513 S. 517
wird nur dann, wenn jede Begründung fehlt (BGE 96 I 96 E. 2b). Liegt eine solche vor, so genügt es, wenn sich aus ihr mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, und das trifft bei der vorliegenden Beschwerde zu. Höhere Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu stellen, verbietet sich ausser aus dem in BGE 96 I 96 oben angegebenen Grunde auch deshalb, weil der Beschwerdebegründung für den Entscheid des Bundesgerichts nur eine beschränkte Bedeutung zukommt. So kann das Bundesgericht die Feststellung des Sachverhaltes nicht nur auf Begehren des Beschwerdeführers, sondern auch von Amtes wegen überprüfen (Art. 105 alt OG und Art. 105 Abs. 1 rev. OG; BGE 92 I 327 E. 2, BGE 93 I 605 oben). Ferner ist das Bundesgericht an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 109 Abs. 1 alt OG und Art. 114 Abs. 1 rev. OG), was bedeutet, dass es das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (BGE 75 I 362oben; BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 445/6). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die vorliegende Beschwerde als Ganzes der erforderlichen Begründung entbehre und dass daher auf sie nicht einzutreten sei. Zu prüfen bleiben die einzelnen Begehren und deren Begründung.

3. In Dispositiv 1 des angefochtenen Entscheids wird dem AEW das Enteignungsrecht zum Erwerb der erforderlichen Rechte für den Bau und den Betrieb der geplanten Leitung nach Sisseln erteilt. Der Beschwerdeführer beantragt auch die Aufhebung dieses Dispositivs, bringt aber nichts vor, was geeignet wäre, dieses Begehren zu begründen. Weder bestreitet er, dass die zweite Zuleitung im öffentlichen Interesse liegt (Art. 1 Abs. 1 EntG), noch dass das bisherige Leitungstrasse infolge der baulichen Entwicklung des Gebiets verlegt werden muss und die neue Linienführung grundsätzlich richtig ist. Er beanstandet lediglich die Dauer und die Art der Inanspruchnahme seines Grundstücks. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv 1 des angefochtenen Entscheids richtet, ist sie daher ohne weiteres abzuweisen.

4. In Dispositiv 2 wird die Dauer des dem AEW eingeräumten Rechts, die Leitung über das Grundstück des Beschwerdeführers zu führen, auf 50 Jahre festgelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies; er ist der Auffassung, 25 Jahre würden genügen.
Weder dem EntG noch dem ElG ist zu entnehmen, für welche
BGE 96 I 513 S. 518
Dauer Durchleitungsrechte zu erteilen sind. Es geht dabei um eine Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Im angefochtenen Entscheid (S. 9-12) wird näher dargelegt, dass und weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer möglichst langen Dauer bestehe und im vorliegenden Falle kein Grund vorliege, von der bisherigen Praxis des Bundesrates (VEBB 11 Nr. 206, 12 Nr. 145) abzuweichen, nach welcher die Dauer von Durchleitungsrechten in der Regel auf 50 Jahre bemessen wurde. Diese eingehenden Ausführungen des EVED werden in der Beschwerde nicht zu widerlegen versucht. Sie leuchten auch durchaus ein und erscheinen als zutreffend. Das gilt insbesondere auch für die Erwägung, dass die Parzelle des Beschwerdeführers während der genannten Dauer nicht übermässig belastet werde, da die Parzelle baulich noch nicht erschlossen sei und gegenwärtig als Deponie benützt werde und dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überbauung unter den Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 3 ElG eine Verlegung der Leitung verlangen könne. Dazu kommt, dass alle übrigen Grundeigentümer einer Dauer von 50 Jahren zugestimmt haben und eine Ausnahmebehandlung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt wäre.

5. In Dispositiv 3 des angefochtenen Entscheids wird - neben der bereits behandelten Einsprache gegen die Dauer des Durchleitungsrechts - das auf Verschiebung oder Verkabelung der Leitung gerichtete Planänderungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass die Leitung nicht auf sein Grundstück, sondern auf die rechte Seite des Sisselnbaches verlegt werde, bringt die Beschwerde nichts vor. Gründe hiefür sind auch nicht ersichtlich, da das gewählte Trasse offenbar das kürzeste ist und die Verlegung auf die andere Bachseite neben Mehrkosten nur zur Folge hätte, dass die Leitung über andere private Grundstücke als das des Beschwerdeführers geführt würde, was die Verlegung nicht zu rechtfertigen vermag. Fragen kann sich nur, ob dem Begehren des Beschwerdeführers um Verkabelung der Leitung hätte entsprochen werden sollen, wobei sowohl eine Verkabelung quer über sein Grundstück als auch eine solche längs der Grenze am Bach in Betracht fällt. Der Entscheid hierüber war aufgrund der Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu treffen und kann, soweit sich technische Fragen stellen und sich
BGE 96 I 513 S. 519
das EVED auf Berichte sachverständiger Instanzen (Starkstrominspektorat und Kommission für elektrische Anlagen) stützt, vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft werden.
a) Die Verkabelung quer über die Parzelle des Beschwerdeführers wird vom EVED abgelehnt, weil sie sich aus sicherheitstechnischen und finanziellen Gründen nicht ausführen lasse. Das wird in der Beschwerde mit keinem Wort zu widerlegen versucht und ist offenbar richtig, denn das Kabel müsste in diesem Falle 5-6 m unter lockeres Deponiematerial gelegt werden.
b) Die Verkabelung längs der Grundstücksgrenze wird vom EVED wegen der damit verbundenen Mehrkosten abgelehnt. Der Beschwerdeführer bestreitet solche Mehrkosten und beruft sich dafür auf eine von ihm eingeholte Kostenberechnung des Ingenieurs Beutler vom 21. Februar 1970. Das EVED hat im angefochtenen Entscheid zu dieser Kostenberechnung nicht Stellung genommen. Es hat sie aber dem Eidg. Starkstrominspektorat unterbreitet, und dieses hat sie eingehend überprüft und ist dabei zum Schlusse gekommen, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde und dass die Verkabelung rund Fr. 20 000.-- mehr kosten würde als die Freileitung. Ob schon diese Mehrkosten die Ablehnung des Begehrens um Verkabelung rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Die Verkabelung ist, wie sich aus der mit der Beschwerdeantwort des EVED eingereichten, im Bulletin des SEV (1970 S. 197 ff.) abgedruckten Stellungnahme der Eidg. Kommission für elektrische Anlagen zur Frage "Kabel oder Freileitung?" ergibt, mit weiteren Nachteilen (grössere Anfälligkeit für Störungen, Erschwerung von Reparaturen, Energieverluste usw.) verbunden. Bei dieser Sachlage ist es im Hinblick auf das Ermessen, das dem EVED bei dieser technischen Frage einzuräumen ist, nicht zu beanstanden, wenn es annahm, das öffentliche Interesse an der Freileitung wiege schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Verkabelung. Dagegen vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht aufzukommen, die Verkabelung sei aus Gründen des Landschaftsschutzes geboten. Mit Rücksicht auf diesen hat der Kanton die Verkabelung der Leitung nur verlangt, soweit sie dem Ufer des Sisselnbaches entlang führt, d.h. bis zum Grundstück des Beschwerdeführers. Von dort an entfernt sich die Leitung vom Ufer und überquert
BGE 96 I 513 S. 520
das Grundstück des Beschwerdeführers und dann die Bahnlinie. Dass das Grundstück des Beschwerdeführers zur schützenswerten Landschaft gehöre, hat das EVED mit guten Gründen verneint, ist es doch, wie in der Beschwerde nicht bestritten wird, zum grössten Teil mit aufgeschüttetem Material bedeckt und mit Unkraut überwuchert, so dass es keinen erfreulichen und schützenswerten Anblick bietet. Auch wird ein Teil des Grundstücks für die geplante Zubringerstrasse beansprucht werden. Unter diesen Umständen erscheint das Interesse des Beschwerdeführers an der Verkabelung der Leitung auf seinem Grundstück jedenfalls zur Zeit geringer als das öffentliche Interesse an der Freileitung. Bei einer Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn einmal die Überbauung des Grundstücks (soweit es überhaupt dem Beschwerdeführer verbleibt) in Frage kommt, wird er unter Umständen gemäss Art. 50 Abs. 3 ElG die Beseitigung,der Freileitung verlangen können.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.

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Etat de fait

Considérants 1 2 3 4 5

Dispositif

références

ATF: 96 I 96, 96 I 95, 92 I 327, 93 I 605

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