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Chapeau

126 IV 42


7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 2000 i.S. Erben des A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Qualité pour former un pourvoi en nullité contre le jugement pénal après le décès de la victime (art. 270 PPF, art. 2 al. 2 let. b et art. 8 al. l let. c LAVI).
La qualité d'héritiers de la victime ne confère pas à ceux-ci le droit de former un pourvoi en nullité contre le jugement pénal (consid. 2).
Les proches de la victime énumérés à l'art. 2 al. 2 LAVI sont légitimés à former un pourvoi en nullité contre le jugement pénal dans les deux cas suivants. D'une part, lorsqu'ils ont fait valoir par voie d'adhésion leurs propres prétentions civiles découlant d'atteintes à leur personne; d'autre part, lorsqu'ils ont hérité d'une créance que la victime avait elle-même fait valoir, de son vivant, par voie d'adhésion à l'action pénale et que le jugement pénal attaqué peut avoir des effets négatifs sur le jugement de ces prétentions civiles (ici, réparation morale demandée en raison de lésions corporelles graves) (consid. 3).
Légitimation de l'exécuteur testamentaire pour former un pourvoi en nullité? Question laissée indécise (consid. 4).

Faits à partir de page 43

BGE 126 IV 42 S. 43
Anlässlich eines Handgemenges löste sich am 10. September 1991 aus der Waffe von X. ein Schuss, der A. von vorne in den Hals traf und schwer verletzte (unheilbare Tetraplegie). A. ist knapp vier Jahre später, am 10. August 1995, gestorben.
Nachdem die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 1993 respektive vom 2. März 1994 vom Zürcher Kassationsgericht beziehungsweise vom Kassationshof des Bundesgerichts aufgehoben worden waren, wurde X. am 19. Dezember 1995 vom Obergericht wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt und zur Zahlung einer Genugtuungssumme an die Erben des inzwischen verstorbenen A. verpflichtet.
Nach Aufhebung dieses Urteils durch das Zürcher Kassationsgericht sprach das Obergericht des Kantons Zürich X. am 19. Dezember 1997 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Auf die Adhäsionsklage der Erben von A. auf Leistung einer Genugtuung trat es nicht ein.
Die Erben von A. fechten das Urteil des Obergerichts im Strafpunkt mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an.
Am 20. Juli 1999 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Erben von A. ab, soweit es darauf eintrat.

Considérants

Aus den Erwägungen:

2. a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu (Art. 270 Abs. 1 Satz 1 BStP [SR 312.0]). Sie steht auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP).
Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und damit auch gemäss Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP ist diejenige Person, welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE
BGE 126 IV 42 S. 44
120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159; 117 Ia 135 E. 2a, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Tod des Angeklagten steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zu (Art. 270 Abs. 2 BStP).
Dagegen sieht das Gesetz nicht vor, dass nach dem Tod des Geschädigten die Erben oder irgendwelche Angehörige zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert sind.
b) Die vom Geschädigten A. adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist nach dessen Tod auf die Erben übergegangen (siehe BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 mit Hinweisen). Der Freispruch des Beschuldigten mangels Fahrlässigkeit kann sich auf die Beurteilung dieser Forderung negativ auswirken.
Daraus ergibt sich indessen nicht die Legitimation der Erben zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Hiefür ist nach der insoweit abschliessenden gesetzlichen Regelung zusätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein Geschädigter (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP), ein Opfer (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG; SR 312.5]) oder eine dem Opfer gleichgestellte Person (Art. 2 Abs. 2 OHG) ist. Die Erben eines Opfers bzw. eines Geschädigten gehören in ihrer Eigenschaft als Erben nicht zu diesem Personenkreis. Sie sind daher, auch wenn sie einen Zivilanspruch aus angeblich strafbarer Handlung durch Erbgang erworben haben, nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert (ebenso SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, N. 261, 294; SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 1093; a.M. insbesondere BERNHARD STRÄULI, Pourvoi en nullité et recours de droit public au Tribunal fédéral, thèse Genève 1995, N. 105 f., 128 f.).

3. Bei den Erben des am 10. August 1995 verstorbenen Opfers A. handelt es sich gemäss einem Schreiben der als Willensvollstreckerin eingesetzten Rechtsanwältin an das Bundesgericht um die Witwe und drei Kinder, welche im Kosovo leben. Diese vier Personen sind Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG.
a) Gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG werden der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, dem Opfer gleichgestellt u.a. bei "der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8
BGE 126 IV 42 S. 45
und 9), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen" (lit. b). Die in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen sind somit unter den in Art. 2 Abs. 2 lit. b und in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert, obschon sie nicht Geschädigte im Sinne von Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP sind.
Damit stellt sich die Frage, was unter den "Zivilansprüchen gegenüber dem Täter" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG zu verstehen ist.
b) Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zum Opferhilfegesetz sind die in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen dem Opfer in Bezug auf die Verfahrensrechte nur gleichgestellt, "soweit die betreffenden Personen selbst zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter haben, die auf einer Beeinträchtigung der eigenen Person oder auf Rechtsnachfolge beruhen" (BBl 1990 II 961 ff., 978), soweit sie "des prétentions civiles propres ou dérivées" gegen den Täter geltend machen können (FF 1990 II 909 ff., 925). Zu den "prétentions dérivées" im Sinne der Ausführungen in der französischsprachigen Botschaft gehören insbesondere die Ansprüche des Opfers, die dessen Angehörige nach dem Tod des Opfers geerbt haben (BERNARD CORBOZ, Les droits procéduraux découlant de la LAVI, SJ 1996 S. 53 ff., 59 f.). Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG betrifft Zivilansprüche, die den in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen "aus erbrechtlicher Sicht oder gestützt auf haftpflichtrechtliche Überlegungen zustehen" (GOMM/STEIN/ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 1995, Art. 2 N. 29). Es geht um Zivilansprüche, die den in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen "von Gesetzes wegen, sei es aus eigenem Recht oder aufgrund einer Rechtsnachfolge, zustehen" (EVA WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG), Diss. Zürich 1998, S. 48). Zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG gehören somit zum einen die selbständigen Ansprüche der in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen gegen den Täter etwa auf Ersatz des Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3 OR) oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung (Art. 47 und 49 OR), zum andern aber auch die Zivilansprüche der in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen aus Erbnachfolge, d.h. etwa Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Opfers (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG) gegen den Täter, welche beim Tod des Opfers durch Erbgang auf die in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen übergegangen sind (EVA WEISHAUPT, a.a.O., S. 49 f.).
BGE 126 IV 42 S. 46
c) Die Witwe und die drei Kinder des Opfers A. sind in dieser Eigenschaft zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert. Denn sie sind dem Opfer nahe stehende Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG. Sie haben nach dem Tod des Opfers dessen adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung durch Erbgang erworben. Damit steht ihnen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG ein Zivilanspruch gegenüber dem Täter zu. Das angefochtene Urteil, durch welches der Beschuldigte mangels Fahrlässigkeit vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen worden ist, kann sich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG auf die Beurteilung dieser Zivilforderung auswirken.
d) Dabei ist jede einzelne dem Opfer nahe stehende Person, soweit sie als Erbe an einem Zivilanspruch gegen den Täter mitberechtigt ist, selbständig zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt. Denn nicht als Erbe und somit Angehörige der Erbengemeinschaft ist sie zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert, sondern deshalb, weil sie dem Opfer nahe stand.

4. Die vorliegende Beschwerdeschrift ist von einer Rechtsanwältin unterzeichnet, die zugleich als Willensvollstreckerin des verstorbenen Opfers eingesetzt ist. Eine Vollmacht der gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugten Personen liegt nicht vor.
a) Die Rechtsanwältin vertritt den Standpunkt, als Willensvollstreckerin habe sie den Willen des Erblassers zu vertreten, der u.a. darin bestehe, allfällige Forderungen durchzusetzen und einzutreiben, allenfalls auch vor Bundesgericht. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gehe es um die Durchsetzung einer Forderung des Erblassers. Da ein Willensvollstrecker nicht von den Weisungen der Erben abhängig sei, bedürfe er für seine Handlungen auch keiner Vollmacht der Erben.
b) Sofern der Willensvollstrecker mit der Verwaltung der Erbschaft im Sinne von Art. 518 ZGB betraut ist, steht ihm anstelle des materiell Berechtigten die aktive und passive Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (BGE 116 II 131 E. 3; BGE 94 II 141 E. 1, je mit Hinweisen; MARTIN KARRER, Basler Kommentar, N. 14 und N. 68 ff. zu Art. 518 ZGB).
c) Es ist indessen fraglich, ob der Willensvollstrecker im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis auch zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt ist. Wohl haben die Witwe
BGE 126 IV 42 S. 47
und die drei Kinder des Opfers dessen adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten durch Erbgang erworben. Sie sind aber, wie erwähnt, nicht in ihrer Eigenschaft als Erben, sondern in ihrer Eigenschaft als dem Opfer nahe stehende Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert. Zwar dient die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eines Opfers im Strafpunkt auch der Durchsetzung des adhäsionsweise geltend gemachten Zivilanspruchs im Strafverfahren, da der Strafrichter nach dem Opferhilfegesetz (s. Art. 9 OHG) nur im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten verpflichtet ist, zumindest dem Grundsatz nach über den Zivilanspruch zu entscheiden. Das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist aber auch in diesem Fall kein Prozess betreffend eine Zivilforderung und somit auch kein Prozess betreffend einen zum Nachlass gehörenden Vermögenswert.
Ob in einer Konstellation der hier vorliegenden Art der Willensvollstrecker im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis auch zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt ist, kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

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Considérants 2 3 4

références

ATF: 120 IV 154, 117 IA 135, 118 II 404, 116 II 131 suite...

Article: art. 2 al. 2 LAVI, Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP, Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG suite...

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