Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_549/2022  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 7. Juni 2022 (ZKBER.2021.92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1963) und B.________ (geb. 1963) liessen sich am 25. Januar 2016 in U.________ (Bosnien) scheiden.  
 
A.b. Mit Klage vom 7. November 2016 auf Ergänzung des Scheidungsurteils beim Richteramt Solothurn-Lebern beantragte B.________ zu Lasten von A.________ unter anderem einen Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. November 2015 und die hälftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben. Das Richteramt verpflichtete A.________ in der Folge zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. November 2016 bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Rentenalter in der Höhe von monatlich Fr. 1'391.--. Ausserdem verpflichtete es ihn, auf das Freizügigkeitskonto von B.________ den Betrag von Fr. 17'045.20 zu überweisen (Entscheid vom 31. August 2021).  
 
B.  
Auf Berufung von A.________ reduzierte das Obergericht des Kantons Solothurn die Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 666.--. Im Übrigen (insbesondere hinsichtlich der Teilung der Freizügigkeitsleistungen) wies es die Berufung ab (Entscheid vom 7. Juni 2022). 
 
C.  
 
C.a. Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) am 15. Juli 2022 (Poststempel) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, die Klage auf nachehelichen Unterhalt und Vorsorgeausgleich sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem beantragt er eine andere Verteilung der kantonalen Prozesskosten. Mit Eingabe vom 23. August 2022 liess der Beschwerdeführer persönlich dem Bundesgericht sodann die Kopie eines von ihm unterzeichneten Schreibens an das Obergericht vom 30. November 2021 sowie weitere Unterlagen zukommen.  
 
C.b. Der Beschwerdeführer stellte überdies ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, wozu B.________ (Beschwerdegegnerin) am 3. August 2022 Stellung nahm und dessen Abweisung sie beantragte. Mit Verfügung vom 2. September 2022 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung die aufschiebende Wirkung, ausser für den laufenden Unterhalt.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über eine Klage betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils hinsichtlich nachehelichen Unterhalts und Teilung der beruflichen Vorsorge entschieden hat. Strittig ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die nachträgliche Eingabe vom 23. August 2022, die nicht innert der Beschwerdefrist erfolgte (und mit der, soweit ersichtlich, ohnehin nur bereits bei den Akten liegende Dokumente dem Bundesgericht übermittelt wurden), ist hingegen unbeachtlich. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip).  
 
1.2.2. Gemäss Art. 96 BGG kann mit der Beschwerde in Zivilsachen gerügt werden, das schweizerische Kollisionsrecht sei falsch angewendet worden (Art. 96 lit. a BGG). Die Rüge, das nach dem schweizerischen Kollisionsrecht anwendbare ausländische Recht sei falsch angewendet worden, ist aber vorliegend nicht zulässig, da der Entscheid eine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG). Immerhin kann der Beschwerdeführer geltend machen, das ausländische Recht sei in geradezu verfassungswidriger Weise, insbesondere in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), angewendet worden (Art. 96 lit. b BGG e contrario).  
 
1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen.  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob das bosnische Scheidungsurteil überhaupt ergänzungsbedürftig ist. Sie stellte diesbezüglich fest, im Ehescheidungsurteil sei nicht über die finanziellen Nebenfolgen entschieden worden. Weiter führte sie aus, gemäss Art. 225 Abs. 3 des Familiengesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina (FamG Föd), das vorliegend Anwendung finde, könne innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Scheidung Unterhalt verlangt werden, wenn die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden waren und seither ununterbrochen sind. Die Klage sei innert der Jahresfrist eingereicht worden, weshalb es nach dem anwendbaren ausländischen Recht zulässig sei, den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung in einem separaten Verfahren geltend zu machen.  
 
2.1.2. Unterhalt, so die Vorinstanz weiter, sei nach dem anwendbaren Recht (Art. 224 FamG Föd) nur geschuldet, wenn die Ansprechende arbeitsunfähig sei und keine ausreichenden Mittel zum Leben habe und der Pflichtige in der Lage sei, Unterhalt zu bezahlen. Unbestritten sei die Beschwerdegegnerin arbeitsunfähig. Ausserdem könne sie ihren Unterhalt nicht selber finanzieren und auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um diesen zu finanzieren. Die Voraussetzungen seien daher erfüllt, zumal die Beschwerdegegnerin eine volle Invalidenrente beziehe.  
 
2.2. Ohne ersichtlichen Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer zu einer Generalkritik an der vorinstanzlichen Feststellung und Anwendung des ausländischen Rechts sowie an dem von der Erstinstanz eingeholten Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung an. Zusammenfassend beruft er sich darauf, da das eingeholte Rechtsgutachten mangelhaft sei bzw. die Vorinstanz das anwendbare Recht nicht festgestellt und angewendet habe, liege in Bezug auf die Lückenhaftigkeit des bosnischen Scheidungsurteils und die Unterhaltsvoraussetzungen Beweislosigkeit vor, weshalb die Klage abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere Folgendes:  
 
2.2.1. Die Vorinstanz habe das ausländische Recht nicht bzw. ungenügend festgestellt, was letztlich eine Verletzung von Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01) darstelle. Das anwendbare Recht (Familienrecht der Föderation Bosnien und Herzegowina, FamG Föd) sei zwar der Gesetzes- und Artikelbezeichnung nach, aber in Unkenntnis des Gesetzesinhalts bzw. des Gesetzestextes "angewendet" worden, was einer Nichtanwendung des ausländischen Rechts im Sinne von Art. 96 lit. a BGG gleichkomme. Jedenfalls sei dadurch das Willkürverbot (Art. 9 BV i.V.m. Art. 57 ZPO) verletzt. Ausserdem sei Art. 16 Abs. 1 und 2 IPRG verletzt, weil das für die Unterhaltsfrage anwendbare ausländische Recht wegen des offensichtlich mangelhaften Gutachtens völlig unspezifiziert geblieben sei. Da eine Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut versagt bleibe, sei überdies auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt.  
 
2.2.2. Ferner habe sich die Vorinstanz zur Frage der Lückenhaftigkeit nicht geäussert, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV (Begründungspflicht) gerügt werde.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Unzutreffend ist zunächst der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Lückenhaftigkeit nicht auseinandergesetzt, weshalb sie die Begründungspflicht verletzt habe. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen sollte, dass angeblich eine Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut versagt bleibe. Die Vorinstanz (wie auch das Rechtsgutachten) hat die einschlägigen Artikel jeweils genau bezeichnet und deren Inhalt wiedergegeben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.3.2. Wie die oben wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz zeigen, hat diese zur Beantwortung der vorliegenden Rechtsfragen das Familienrecht der Föderation Bosnien und Herzegowina angewendet. Dass dieses nicht bzw. ein anderes ausländisches Recht anwendbar wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich (siehe Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 HUÜ). Seine Rüge, die vorinstanzliche Rechtsanwendung komme einer "Nichtanwendung" ausländischen Rechts im Sinne von Art. 96 lit. a BGG gleich, geht damit an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat das (unstrittig) anwendbare ausländische Recht angewendet.  
 
2.3.3. Weiter behauptet der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung des Willkürverbots, bleibt aber jede Erklärung schuldig, inwiefern das ausländische Recht willkürlich angewendet worden sein sollte und genügt damit den Anforderungen an das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
2.3.4. Zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz das ausländische Recht ungenügend bzw. unvollständig festgestellt und damit Art. 16 IPRG verletzt hat. Seine Rüge begründet der Beschwerdeführer einzig mit seiner Kritik am Rechtsgutachten sowie damit, die Vorinstanzen hätten nie einen Gesetzestext zu den Akten genommen. Inwiefern das ausländische Recht jedoch unvollständig festgestellt worden wäre, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Das bosnische Scheidungsurteil geht mit keinem Wort auf die Nebenfolgen der Scheidung ein. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass nach dem massgeblichen Recht Unterhaltsansprüche auch noch bis ein Jahr nach der Scheidung geltend gemacht werden können. Die Ergänzungsbedürftigkeit hat die Vorinstanz daher zu Recht bejaht (siehe Urteile 5A_768/2021 vom 16. August 2022 E. 2.5; 5A_874/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2). Der Beschwerdeführer beanstandet das Rechtsgutachten als mangelhaft. Es trifft zwar zu, dass dieses nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag. Indes legt das Rechtsgutachten die Voraussetzungen, unter welchen nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, unter Hinweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und Wiedergabe des Gesetzeswortlauts dar. Es berücksichtigt auch die für Bosnien und Herzegowina geltenden Besonderheiten und trennt - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - sehr wohl zwischen den in Bosnien vorhandenen verschiedenen Familiengesetzen, die je nach Entität Anwendung finden. Inwiefern die Vorinstanz das ausländische Recht und insbesondere die Voraussetzungen, unter welchen nach bosnischem Recht nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, unvollständig festgestellt haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar und ist auch nicht ersichtlich. Seine Ausführungen zu den (angeblichen) Folgen der Beweislosigkeit zielen damit an der Sache vorbei.  
 
2.4. Andere Rügen im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt erhebt der Beschwerdeführer nicht, so insbesondere nicht in Bezug auf die konkrete Berechnung des geschuldeten Unterhalts. Damit hat es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
3.  
Strittig ist weiter der Vorsorgeausgleich zwischen den Parteien bzw. die Verpflichtung des Beschwerdeführers, auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin Fr. 17'045.20 zu überweisen. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellte dazu fest, der Beschwerdeführer habe während der Dauer der Ehe eine Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse von Fr. 72'489.20 und die Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 38'398.75 erworben. Der Beschwerdeführer rüge, die Beschwerdegegnerin habe (vor erster Instanz) ihr Rechtsbegehren in keiner Art und Weise substanziiert. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis müssten Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, beziffert werden oder bezifferbar sein. Die Beschwerdegegnerin habe vorinstanzlich die hälftige Teilung der ehelich erworbenen Vorsorgeguthaben verlangt. Diese seien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewesen. Somit sei aufgrund des Antrags der Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennbar gewesen, was sie gewollt habe. Hinzu komme, dass für die Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge die Offizialmaxime gelte (Art. 281 ZPO). Die Erstinstanz sei daher zu Recht auf diesen Antrag eingetreten. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehe, der Antrag auf hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei angesichts des Eintritts des Vorsorgefalls bei beiden Parteien ungenügend und die Beschwerdegegnerin habe einen Antrag nach Art. 124e ZGB stellen müssen. Die Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Rechtsbegehren gehe klar hervor, was die Beschwerdegegnerin wolle. Gemäss Art. 281 Abs. 2 [recte: Abs. 1] ZPO sei die Teilung entsprechend dem in Art. 122 f. ZGB vorgesehenen Teilungsverhältnis vorzunehmen und entscheide das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Die Rechtsanwendung sei ohnehin Sache des Gerichts.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht im Detail auseinander, sondern wiederholt grösstenteils seine bereits vor Vorinstanz geäusserte Kritik. Er pocht darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht der Bezifferung des Klagebegehrens nicht nachgekommen sei. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander; insbesondere erläutert er nicht, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aufgrund des Antrags der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres erkennbar sei, was sie wolle, unrichtig sein soll. Damit lässt sich eine Rechtsverletzung (Art. 84 Abs. 2, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 ZPO) nicht belegen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, entscheidet das Gericht gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge über das Teilungsverhältnis nach Massgabe der materiellrechtlichen Vorschriften und ist die Rechtsanwendung Sache des Gerichts. Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers, auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet wird, nichts zu ändern. Eine Verletzung von Art. 124e ZGB ist nicht dargetan, ebensowenig hat die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.  
 
3.3. Rügen im Zusammenhang mit der Höhe der zugesprochenen Entschädigung erhebt der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
4.  
Nachdem sich die Beschwerde als unbegründet erweist, bleibt für eine Neuregelung der kantonalen Prozesskosten von vornherein kein Raum, soweit der Beschwerdeführer diese nicht unabhängig vom Obsiegen begründet. Die Kosten für das Rechtsgutachten dürften ihm "in jedem Fall" nicht auferlegt werden, weil das Gutachten mangelhaft sei und im Rahmen der Prozessinstruktion eine Nachbesserung oder Preisminderung hätte erwirkt werden sollen. Allerdings ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass der Beschwerdeführer entsprechende Rügen bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte und behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, die Vorinstanz habe solche Rügen zu Unrecht nicht behandelt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen sodann ergibt, legt das Gutachten die massgeblichen Rechtsgrundlagen durchaus dar. Weiterungen erübrigen sich. 
 
5.  
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung mehrheitlich unterlegen und ansonsten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang