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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_16/2022  
 
 
Urteil vom 25. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Revisionsgesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Roth, 
2. C.B.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Patrick Rohn und Simon Hohler, 
Revisionsgesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Mai 2022 
(4A_30/2022 [Schiedsverfügung AR.2020.3]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.B.________ (Kläger; Beschwerdeführer) und C.B.________ (Beklagter; Beschwerdegegner) standen sich in einem Schiedsverfahren gegenüber betreffend ein Kaufrecht an der Liegenschaft U.________strasse, V.________. Als Einzelschiedsrichter amtete zunächst Fürsprecher Dr. C.________. Nach dessen Abberufung am 20. August 2020 übernahm Rechtsanwalt A.________ den Fall. 
Am 26. August 2021 teilte der Beklagte dem Einzelschiedsrichter mit, dass eine aussergerichtliche Einigung gefunden worden sei. Daraufhin schrieb der Einzelschiedsrichter mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 das Schiedsverfahren AR.2020.3 ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Aufwand) setzte er auf total Fr. 96'600.-- fest und auferlegte sie dem Kläger (Dispositivziffer 2.1). In Dispositivziffer 2.2 ordnete er an, dass die Verfahrenskosten mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 17'000.-- verrechnet werden. Im Betrag von Fr. 15'000.-- seien die Verfahrenskosten durch Zahlung an Dr. C.________ bereits getilgt worden. Die verbleibenden Fr. 2'000.-- würden mit dem Honorar von A.________ verrechnet. Demgemäss wurde der Kläger verpflichtet, A.________ noch Fr. 79'600.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 2.3). 
 
B.  
Dagegen erhob der Kläger Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte, Dispositivziffer 2.1 aufzuheben und die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens ex aequo et bono auf Fr. 30'000.--, eventualiter auf einen angemessenen Betrag, herabzusetzen, abzüglich Kostenvorschusszahlung von Fr. 9'763.50 (vom Vorgänger Dr. C.________ an A.________ weitergeleitet). Dispositivziffer 2.3 sei aufzuheben und A.________ zu verpflichten, die Kosten, abzüglich des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'763.50 und unter Anrechnung der bisherigen Leistungen des Beschwerdeführers, zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Einzelschiedsrichter liess sich vernehmen und beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.  
Am 28. Januar 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Mit Urteil 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Dispositivziffern 2.1 und 2.3 der Abschreibungsverfügung des Schiedsgerichts vom 22. Dezember 2021 auf und fasste sie wie folgt neu: 
 
"2.1 Die Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Auslagen) werden auf total Fr. 30'000.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 
[2.2...] 
2.3 B.B.________, wird verpflichtet, A.________ Fr. 13'000.-- zu zahlen." 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- auferlegte es je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Schiedsgericht. Ausserdem verpflichtete es den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
Das Bundesgericht erachtete die auf total Fr. 96'600.-- festgesetzten Verfahrenskosten als offensichtlich übersetzt und reduzierte sie auf Fr. 30'000.--, entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers. Demgegenüber trat es auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verteilung der schiedsgerichtlichen Verfahrenskosten richtete, mangels zulässiger Rügen nicht ein. 
 
C.  
Der Einzelschiedsrichter, Rechtsanwalt A.________ (Revisionsgesuchsteller) ersucht mit Eingabe vom 13. Juli 2022 um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022. Er beantragt, das Dispositiv des Urteils 4A_30/2022 neu wie folgt zu fassen: 
 
"1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen." 
Eventualiter wie folgt:  
 
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen." 
Subeventualiter wie folgt:  
 
"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 2.1. und 2.3. der Abschreibungsverfügung des Schiedsgerichts vom 22. Dezember 2021 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
'2.1 Die Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Auslagen) werden auf total Fr. 45'000.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. [2.2...] 
2.3 B.B.________ wird verpflichtet, Einzelschiedsrichter A.________ Fr. 28'000.-- zu zahlen.' 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden im Umfang von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Schiedsgericht auferlegt. 
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen." 
Der Kläger (Revisionsgesuchsgegner 1) beantragt, das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beklagte (Revisionsgesuchsgegner 2) reichte keine Antwort ein. 
Der Revisionsgesuchsteller replizierte, worauf der Revisionsgesuchsgegner 1 mit kurzer Stellungnahme duplizierte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.  
Der Revisionsgesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. b, Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auch im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe aber sogleich Erwägung 1.2). 
 
1.2. Nähere Betrachtung erfordert jedoch die Legitimation des Revisionsgesuchstellers, mithin des Einzelschiedsrichters, der nicht Prozesspartei im Hauptverfahren war, sondern urteilende Instanz.  
 
1.2.1. Der Revisionsgesuchsteller meint, der Gesetzestext ("Die Revision kann verlangt werden [...]") erlaube grundsätzlich jedermann, ein Revisionsgesuch zu stellen. Dem ist zu widersprechen. Nicht jedermann, sondern nur dazu Legitimierte können um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchen (BGE 144 I 214 E. 2.1).  
 
1.2.2. Die Bestimmungen über die Revision im 7. Kapitel des BGG (Art. 121 ff. BGG) regeln die Befugnis zur Einreichung eines Revisionsgesuchs ( qualité pour former une demande de révision) nicht explizit. Gemäss Bundesgericht knüpft die Legitimation zu einem Revisionsgesuch an die Beschwerdelegitimation an respektive ist mit dieser identisch (BGE 138 V 161 E. 2.5.2; Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 121 BGG). Im vorliegenden Fall, in dem die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt wird, mit dem über eine Beschwerde gegen einen nationalen Schiedsentscheid befunden wurde, ist demnach Art. 76 BGG massgebend (Art. 77 Abs. 2 BGG, der Art. 76 BGG nicht ausschliesst; vgl. auch BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2).  
Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Das trifft in der Regel auf die Prozessparteien zu. Die desavouierte Vorinstanz ist hingegen nicht beschwerdelegitimiert (BGE 141 II 161 E. 2.1 in fine; 140 V 321 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit für das Schiedsgericht als urteilende Instanz.  
Entsprechend kommt die Befugnis zur Einreichung eines Revisionsgesuchs den Parteien des vorangehenden Verfahrens zu, nicht jedoch der Vorinstanz bzw. der urteilenden Instanz, sei dies ein staatliches Gericht, sei dies ein Schiedsgericht. 
 
1.2.3. Es fragt sich, ob von dieser Regel eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Bundesgericht in Gutheissung einer Rüge nach Art. 393 lit. f ZPO das Schiedsrichterhonorar gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZPO herabsetzt. Auch ein solcher Entscheid kann von Mängeln, die einen Revisionsgrund begründen, behaftet sein. Es wäre stossend, wenn diese nicht mittels Revision behoben werden könnten. Die Parteien des Hauptverfahrens haben aber regelmässig kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung, namentlich wenn das Honorar - wie in casu - auf den von ihnen beantragten Betrag herabgesetzt wurde. Der Schiedsrichter hingegen, dem das Honorar gestützt auf das Schiedsrichtermandat persönlich zusteht und der durch eine Honorarkürzung daher direkt in seinen eigenen finanziellen Interessen beschnitten wird, ist von der Herabsetzung seines Honorars besonders berührt und hat als Dritter auch ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, da ihm die Aufhebung oder Änderung des diesbezüglichen Entscheids einen praktischen Nutzen bringt. Zudem kann das Schiedsgericht bei Gutheissung einer Beschwerde gestützt auf Art. 393 lit. f ZPO mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen belastet werden (Urteil 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 5 mit Hinweisen). Auch dies kann persönliche Betroffenheit begründen.  
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Befugnis des Einzelschiedsrichters zur Einreichung einer Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022 zu bejahen ist, soweit damit sein Honorar herabgesetzt wurde und ihm Gerichtskosten auferlegt wurden. 
Auf das Revisionsgesuch ist mithin einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Revisionsgesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er macht neue Tatsachen geltend, aufgrund derer das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dahingefallen sei, weshalb das Bundesgericht dessen Beschwerde hätte abschreiben müssen, anstatt sie gutzuheissen.  
 
2.2. Gemäss BGE 147 III 238 E. 4.1 (mit Hinweisen) müssen für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen fünf Voraussetzungen gegeben sein:  
 
1. Der Gesuchsteller beruft sich auf eine Tatsache. 
2. Diese Tatsache ist erheblich, d.h. sie ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. 
3. Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. 
4. Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein. 
5. Der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen. 
Damit scheiden Tatsachen, die sich erst während des bundesgerichtlichen Verfahrens ereignen, grundsätzlich aus. Davon gilt eine Ausnahme, wenn das Bundesgericht ausnahmsweise Noven hätte berücksichtigen können (Art. 99 Abs. 1 BGG), was namentlich im Hinblick auf die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen der Fall sein kann (JOHANNA Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 34a zu Art. 99 BGG; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 23 ff. zu Art. 99 BGG). So ist denkbar, dass ein Revisionsgesuchsteller eine Tatsache anruft, die sich nach dem im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Urteil ereignet hat, um aufzuzeigen, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Laufe des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist, was das Bundesgericht - bei rechtzeitiger Kenntnis - dazu geführt hätte, das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. BGE 145 III 422 E. 5.2; 137 III 614 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Tatsachen, die sich nach dem zu revidierenden Urteil des Bundesgerichts ereignet haben, scheiden demgegenüber auch unter diesem Aspekt aus. 
 
2.3. Der Revisionsgesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht hätte bei rechtzeitiger Kenntnis folgender Vorkommnisse erkannt, dass dem damaligen Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse abhanden gekommen sei, womit seine Beschwerde abzuschreiben gewesen wäre (Hauptantrag) :  
 
- Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 6. April 2022, mit dem er B.B.________ aufforderte, die Schiedskosten von Fr. 79'600.-- zu bezahlen. 
- E-Mail der Anwältin von B.B.________ vom 8. April 2022, mit dem sie den Einzelschiedsrichter namens und im Auftrag ihrer Klientschaft darum ersuchte, für den offenen Betrag eine Rechnung auszustellen an folgende Rechnungsadresse: "B.________ Holding AG, z.H. Herr D.B.________". 
- Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 11. April 2022 an die Anwältin von B.B.________, worin er festhielt, dass die B.________ Holding AG nicht Partei des Schiedsverfahrens gewesen sei. "Das Schiedsgericht hat keinerlei Veranlassung, von der B.________ Holding AG Geld zu fordern und dieser juristischen Person eine Rechnung zu stellen." Ziff. 2.3 der zu vollstreckenden Schiedsverfügung bezeichne B.B.________ als Schuldner der an den Einzelschiedsrichter zu zahlenden Fr. 79'000.--. Ausserdem enthielt das Schreiben den Hinweis, "dass in Fällen, in denen eine Aktiengesellschaft private Aufwendungen einer ihr nahestehenden Person trägt, sich hieraus nicht nur Steuerfolgen für die Gesellschaft und den Aktionär ergeben, sondern unter Umständen auch (steuer-) strafrechtliche Sanktionen. Berater können als Teilnehmer am Delikt belangt werden." 
- E-Mail der Anwältin von B.B.________ vom 11. April 2022, mit dem sie dem Einzelschiedsrichter mitteilte, sie habe sein Schreiben erhalten. Ihre Klientschaft benötige die erbetene Rechnung aus "buchhalterischen Gründen", um die Zahlung auslösen zu können. 
- 26. April 2022: Eingang der Zahlung von Fr. 79'600.-- durch die B.________ Holding AG mit dem Vermerk "Schiedssache" auf dem Konto der Anwaltskanzlei A.________ AG. 
- 10. Mai 2022: Eingang des Urteilsdispositivs 4A_30/2022. 
- 10. Mai 2022: Schreiben des Einzelschiedsrichters an die B.________ Holding AG mit dem Ersuchen, ihm "bis am 28. Mai 2022 schriftlich und rechtsgenüglich mitzuteilen, wie die A.________ AG mit diesen Geldern [Guthaben von Fr. 79'000.--] zu verfahren hat". 
- 11. Mai 2022: Schreiben der Anwältin von B.B.________, mit dem sie den Einzelschiedsrichter auftrags und im Namen ihrer Klientschaft um Rückzahlung des ihm zu viel bezahlten Betrags von total netto Fr. 66'600.-- bis 21. Mai 2022 auf das Klientengelderkonto ihrer Kanzlei ersuchte. 
- 18. Mai 2022: Schreiben des CEO und des CFO der B.________ Holding AG, wonach diese bezugnehmend auf das Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 10. Mai 2002 um vollständige Rückzahlung der Fr. 79'600.-- baten; es handle sich bei der genannten Überweisung um eine "Fehldisposition". 
- 24. Mai 2022: Der Einzelschiedsrichter überwies der B.________ Holding AG Fr. 79'600.--. 
Für den Revisionsgesuchsteller gibt es nur "eine Erklärung der Geschehnisse": Am 26. April 2022 - und damit vor der Urteilsfällung am 3. Mai 2022 - habe B.B.________ veranlasst, dass die B.________ Holding AG eine von ihr später als Fehldisposition bezeichnete Zahlung für private Aufwendungen von B.B.________ über Fr. 79'900.-- ausgelöst habe. Ab dem 26. April 2022 habe ein allfälliger Prozessgewinn (d.h. eine Reduktion der Schiedsgerichtskosten) nur noch einem widerrechtlich zu erlangenden und an den Steuerämtern widerrechtlich vorbeizuschleusenden Vorteil dienen können. Seine Beschwerde habe dem zweckwidrigen Ziel persönlicher Bereicherung an den Steuerämtern vorbei zulasten der zahlenden Gesellschaft gedient. Damit habe B.B.________ ab dem 26. April 2022 kein schutzwürdiges Interesse an der Bundesgerichtsbeschwerde mehr gehabt. 
Am 26. April 2022 habe der Revisionsgesuchsteller nicht damit rechnen müssen, dass die eingegangene Zahlung eine "Fehldisposition" sei und habe keine Veranlassung gehabt, damals eine Eingabe an das Bundesgericht zu verfassen. Das "treuwidrige Verhalten des B.B.________" sei erst nach der Urteilsfällung am 3. Mai 2022 "ruchbar" geworden. Er habe mithin im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erhebliche Tatsachen erfahren, die er im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht habe beibringen können. 
 
2.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Argumentation des Revisionsgesuchstellers scheitert bereits an der ersten Voraussetzung einer revisio propter nova (oben Erwägung 2.2). Wenn er vorbringt, die geschilderten Geschehnisse hätten offenbart, dass der Revisionsgesuchsgegner 1 ab dem 26. April 2022 in Verfolgung eines widerrechtlichen Vorteils und damit in zweckwidriger Weise Beschwerde an das Bundesgericht geführt habe, beruft er sich nicht auf eine Tatsache, sondern auf eine von ihm vertretene "Erklärung" der geschilderten Geschehnisse. Er meint zwar, dass dies die einzig verbleibende Erklärung darstelle. Sie wird aber vom Revisionsgesuchsgegner 1 in Abrede gestellt. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die vom Revisionsgesuchsteller vorgetragene Erklärung sei derart zwingend und auf der Hand liegend, dass sie gewissermassen zu einer objektiv gegebenen Tatsache kondensiere.  
Die Tatsache allein, dass durch die B.________ Holding AG am 26. April 2022 eine Zahlung von Fr. 79'600.-- mit dem Vermerk "Schiedssache" auf dem Konto der Anwaltskanzlei A.________ AG einging, belegt nicht, dass der Revisionsgesuchsgegner 1 zum eigenen rechtswidrigen Vorteil Beschwerde geführt hätte und ihm daher das Rechtsschutzinteresse abging. Dass der gemäss der angefochtenen Schiedsverfügung geschuldete Betrag bezahlt wurde, ist angesichts der verweigerten aufschiebenden Wirkung folgerichtig. Dass die Zahlung nicht durch den Schuldner, B.B.________, sondern durch die B.________ Holding AG, also durch eine Dritte, erfolgte, ist nicht per se rechtswidrig und offenbart für sich allein kein treuwidriges Verhalten, das zum Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses führen müsste. 
Auf die weiteren Geschehnisse, die sich nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022 ereignet haben, bei denen es sich mithin um echte Noven handelt, kann sich der Revisionsgesuchsteller nicht berufen. 
 
2.5. Da es bereits an einer entscheidrelevanten Tatsache mangelt, brauchen die weiteren Voraussetzungen einer revisio propter nova nicht geprüft zu werden. Der Revisionsgrund, mit dem der Hauptantrag, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben, begründet wird, ist nicht dargetan.  
 
3.  
 
3.1. Der Revisionsgesuchsteller macht unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG geltend, das Bundesgericht habe im Rahmen seiner Ausführungen zum Streitwert versehentlich eine erhebliche in den Akten liegende Tatsache übersehen. Als solche zitiert er auszugsweise folgenden Halbsatz im "Aufruf Schiedsmann in Sachen Erbvertrag B.________" vom 20. Dezember 2019 (act. 01/01 der Schiedsakten) : "Mein Begehren": "Ich möchte mit meinem Begehren erreichen, dass [...] das Grundstück mir resp. meiner Frau rechtsgültig übertragen wird [...]".  
 
3.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (statt vieler: Urteile 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2).  
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG setzt naturgemäss voraus, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen können. Andernfalls liegt kein Versehen vor. Massgeblich ist somit der Prozessstoff, der im - mit dem Revisionsgesuch angefochtenen - Entscheid zu beurteilen war (Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1 mit Hinweisen; 4F_15/2017 vom 30. November 2017 E. 2.1; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 121 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Bereich der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 142 III 220 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2; 4A_461/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.4; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 1.4). 
 
3.3. Der Revisionsgesuchsteller ruft mit dem zitierten Halbsatz aus dem "Aufruf Schiedsmann in Sachen Erbvertrag B.________" vom 20. Dezember 2019 eine Tatsache bzw. eine Aktenstelle an, die zwar in den Schiedsakten lag, die das Bundesgericht aber im vorangehenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigen konnte, da sie weder in der angefochtenen Schiedsverfügung festgestellt war noch aufgrund ausnahmsweise zulässiger Sachverhaltsrügen hätte ergänzend berücksichtigt werden müssen. In Erwägung 2 der angefochtenen Schiedsverfügung war nur festgestellt, dass der Kläger am 20. Dezember 2019 an Dr. C.________ gelangt sei und ihn als Schiedsmann bezüglich Ziffer II/22 angerufen habe, welche ihm ein Recht auf Eigentumserwerb der bezeichneten Liegenschaft einräume. Der zitierte Halbsatz figuriert nicht in den verbindlichen Feststellungen des Schiedsgerichts und konnte vom Bundesgericht demzufolge nicht berücksichtigt werden. Er wurde vom Einzelschiedsrichter auch nicht in seiner Vernehmlassung angeführt. Folglich kann dem Bundesgericht im Revisionsverfahren nicht vorgeworfen werden, es habe eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt.  
Selbst wenn die Aktenstelle hätte berücksichtigt werden können, was nicht zutrifft, würde dies dem Revisionsgesuchsteller nicht helfen. Denn er ruft mit dem auszugsweise zitierten Halbsatz nicht eine entscheidrelevante Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG an, sondern vielmehr einen Umstand, der die eigene Würdigung des Revisionsgesuchstellers zum Streitwert stützen soll. Jedenfalls belegt diese Aktenstelle im Aufruf vom 20. Dezember 2019 nicht, dass der Streitwert dem im Erbvertrag festgesetzten Anrechnungswert der Grundstücke von Fr. 1'532'000.-- entspricht. Richtig besehen, beanstandet der Revisionsgesuchsteller mit seinen Ausführungen zum Streitwert nicht die versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache, sondern übt Kritik an den rechtlichen Erwägungen (E. 3.4.3 des angefochtenen Urteils) des Bundesgerichts zur Höhe des Streitwerts. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung (Escher, a.a.O., N. 9 in fine zu Art. 121 BGG). Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 3.5; 4F_11/2018 vom 21. März 2018 E. 2.1).  
Aus dem nämlichen Grund ist der Revisionsgesuchsteller nicht zu hören, wenn er aus den im früheren Verfahren 4A_593/2020 erhobenen Gerichtskosten ableiten will, die bundesgerichtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Streitwert beruhten auf einem Versehen, da sich das Bundesgericht ansonsten in einen Widerspruch setzen würde. Auch insoweit kritisiert er bloss die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts zum Streitwert und setzt ihnen seine eigene Würdigung entgegen. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung. 
Gleiches gilt für die Vorbringen des Revisionsgesuchstellers zu Erwägung 5 des angefochtenen Urteils. Er will aus dem dort verwendeten Begriff "wettschlagen" ableiten, dass das Bundesgericht der Ansicht sei, "im Falle eines zu Unrecht vor Bundesgericht angefochtenen Schiedsspruchs hätte der unterliegende Beschwerdeführer dem Schiedsgericht eine Parteientschädigung zahlen müssen", was einer Praxisänderung gleichkäme. Er präsentiert damit seine eigene Interpretation des angefochtenen Urteils, zeigt aber keinen Revisionsgrund auf. Darauf ist nicht einzugehen. 
Der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG ist nicht dargetan. Demnach kann dem Revisionsgesuch auch nicht im auf diesen Revisionsgrund gestützten Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, stattgegeben werden. 
 
4.  
 
4.1. Den Subeventualantrag, die Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Auslagen) seien auf total Fr. 45'000.-- festzusetzen, stützt der Revisionsgesuchsteller auf Art. 121 lit. b BGG. Er macht geltend, das Bundesgericht habe dem damaligen Beschwerdeführer zum Nachteil des Schiedsgerichts mehr zugesprochen, als er verlangt habe.  
 
4.2. Nach Art. 121 lit. b BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selber verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Revisionsgrund sanktioniert eine Verletzung der Dispositionsmaxime nach Art. 107 Abs. 1 BGG. Um die Tragweite der Bindungswirkung zu bestimmen, sind die Rechtsbegehren zu ermitteln und erforderlichenfalls im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen. Dabei kommt es auf den Antrag als solchen an, d.h. welche Rechtsfolge - abweichend vom vorinstanzlichen Dispositiv - vor Bundesgericht anbegehrt wird (Dormann, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 107 BGG).  
 
4.3. Ausgangspunkt bildet somit das Rechtsbegehren des damaligen Beschwerdeführers. Es lautete:  
 
"1. Es sei Ziff. 2.1. des [sic] angefochtenen Schiedsverfügung zu ändern und die Verfahrenskosten des ad-hoc Schiedsverfahrens seien ex aequo et bono auf CHF 30'000 herabzusetzen, abzüglich Kostenvorschusszahlung (vom Vorgänger Dr. C.________ an den Beschwerdegegner weitergeleitet) in der Höhe von CHF 9'763.50;" 
Die zu ändernde Ziffer 2.1 der angefochtenen Schiedsverfügung lautete: 
 
"Die Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Auslagen) werden auf total Fr. 96'000.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt." 
Die entsprechende Neufassung des Bundesgerichts von Ziffer 2.1 der angefochtenen Schiedsverfügung lautet: 
 
"Die Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Auslagen) werden auf total Fr. 30'000.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt." 
Aus dieser Gegenüberstellung erhellt, dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer nicht mehr zugesprochen hat, als er verlangte, wurden doch die Verfahrenskosten antragsgemäss auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist nicht ersichtlich. 
 
4.4. Der Revisionsgesuchsteller argumentiert wie folgt: Das Bundesgericht habe ausser Acht gelassen, dass sich der damalige Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht einer anderen Terminologie bediene, als dies in der Schweizer Jurisprudenz üblich sei. So habe er den Schiedsrichter als "Beschwerdegegner" bezeichnet. Dass er auch den Begriff der "Verfahrenskosten" falsch gebrauche, werde bereits aus den Rechtsbegehen selbst deutlich, weil er von den Verfahrenskosten jeweils noch Kostenvorschüsse abgezogen wissen wolle. Verfahrenskosten hätten aber nichts mit Kostenvorschüssen zu tun. Erst bei der Liquidation der Verfahrenskosten müssten Vorschüsse berücksichtigt werden. Damit sei im Rahmen der Dispositionsmaxime zu ergründen, was er gemeint habe, als er den Begriff "Verfahrenskosten" gebraucht habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich davon ausgegangen, das Schiedsverfahren habe mit der Annahme des Schiedsrichteramts durch A.________ neu begonnen; er verwende den Begriff der "Verfahrenskosten" als Synonym für die Honorare des Einzelschiedsrichters A.________. Das werde bestärkt durch die Begründung der Beschwerdeschrift, die zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen sei. So führe er auf Seite 12 der Beschwerdeschrift aus, für den vom Einzelschiedsrichter A.________ geleisteten Aufwand sei der Betrag von Fr. 30'000.-- angemessen. Daraus gehe hervor, dass er dem Einzelschiedsrichter A.________ ein Schiedsrichterhonorar von Fr. 30'000.-- abzüglich des Restkostenvorschusses habe zugestehen wollen. Letzterer betrage gemäss Bundesgericht Fr. 2'000.--. Die Verfahrenskosten bis zur Übernahme des Schiedsrichteramts durch A.________ seien rechtskräftig auf Fr. 15'000.-- festgelegt worden. Folglich hätten die "Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Auslagen) " auf total Fr. 45'000.-- festgelegt werden müssen.  
Diese Argumentation begründet keine Verletzung der Dispositionsmaxime. Der damalige Beschwerdeführer verwendete in seinem Rechtsbegehren den gleichen Begriff "Verfahrenskosten", wie er in Ziffer 2.1 der angefochtenen Schiedsverfügung verwendet wurde. Anstelle des in der Schiedsverfügung festgesetzten Betrags von Fr. 96'600.-- bezifferte er einen solchen von Fr. 30'000.--. Er sprach nicht von Fr. 45'000.--, davon Fr. 30'000.- Honorar für den Einzelschiedsrichter A.________. Das Bundesgericht hatte bei dieser Sachlage nicht zu "ergründen", was genau der Beschwerdeführer unter "Verfahrenskosten" verstehe, verwendete er doch den gleichen Begriff wie der Einzelschiedsrichter. Also war klar, dass er just die in Ziffer 2.1 der Schiedsverfügung genannten "Verfahrenskosten" auf Fr. 30'000.-- herabgesetzt haben wollte. Dem entsprach das Bundesgericht und ging damit nicht über das Rechtsbegehren hinaus. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG ist ebenfalls nicht dargetan. 
Es wäre dem Revisionsgesuchsteller freigestanden, in der Vernehmlassung eventualiter darzulegen, dass der Beschwerdeführer Einzelschiedsrichter A.________ ein Honorar von Fr. 30'000.-- zugestehen wolle, weshalb die "Verfahrenskosten" lediglich auf Fr. 45'000.-- herabgesetzt werden dürften. Dass dies offensichtlich gewesen wäre, wie er nun im Revisionsgesuch behauptet, trifft mitnichten zu. In der Vernehmlassung finden sich aber keine entsprechenden Ausführungen. Im Revisionsverfahren können sie nicht mehr berücksichtigt werden. 
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG, auf den das Subeventualbegehren gestützt wird, liegt nicht vor. 
 
4.5. Die Kostenauflage ficht der Revisionsgesuchsteller losgelöst vom materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht an.  
 
5.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Revisionsgesuchsteller kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgesuchsgegner 2 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da er keine Antwort eingereicht hat (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Revisionsgesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Der Revisionsgesuchsteller hat den Revisionsgesuchsgegner 1 mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann