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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_690/2022  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon, Schlossgasse 4, 9320 Arbon. 
 
Gegenstand 
Erziehungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2022 (KES.2022.27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 2017) und B.A.________ (geb. 2019) sind die Kinder der verheirateten Eltern D.A.________ (geb. 1997) und C.A.________ (geb. 1976). Die Kinder stehen unter gemeinsamer elterlicher Sorge und Obhut der Kindseltern.  
 
A.b. Am 1. Juli 2019 kam es bei den Ehegatten zu einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt, im Anschluss an die der Kindsvater aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und ihm ein Kontaktverbot auferlegt wurde. Bezugnehmend darauf erstattete eine Person aus der Nachbarschaft eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon (KESB).  
 
A.c. Am 26. Mai 2021 ging mit explizitem Einverständnis der Kindsmutter bei der KESB eine Gefährdungsmeldung durch den Therapeuten der Kindsmutter und der Kinder ein. Am 17. Juni 2021 fand bei der KESB ein Gespräch mit den Kindseltern betreffend die Prüfung einer Massnahme statt. Am 23. Juni 2021 kam es erneut zu einer polizeilichen Intervention, deren Folge wiederum eine Wegweisung des Kindsvaters aus der ehelichen Wohnung war. Im Hinblick auf eine Sozialabklärung wurden die Kindseltern am 29. Juli 2021 persönlich angehört. In der Folge teilte das Bezirksgericht Arbon der mit der Sozialabklärung beauftragten Firma mit, dass sämtliche Fernhalte- und Eheschutzmassnahmen am 6. August 2021 aufgehoben worden seien und der Kindsvater zu seiner Ehefrau und den Kindern zurückgezogen sei.  
 
A.d. Einen auf den 25. November 2021 festgesetzten Termin zur Anhörung zu den nächsten geplanten Schritten der KESB nahmen die Kindseltern nicht wahr. Am 28. Januar 2022 zeigte ihnen die KESB die beabsichtigten Massnahmen an und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Am 11. März 2022 nahmen die nun anwaltlich vertretenen Kindseltern zu den beabsichtigten Massnahmen Stellung und beantragten, es sei von deren Anordnung abzusehen und die Eltern seien persönlich anzuhören.  
 
A.e. Am 9./10. April 2022 folgte eine weitere polizeiliche Intervention wegen häuslicher Gewalt, im Nachgang derer der Kindsvater erneut aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und ihm wiederum ein Kontaktverbot auferlegt wurde.  
 
A.f. Mit Entscheid vom 27. April 2022 errichtete die KESB für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte E.________, Berufsbeistandschaft Romanshorn, als Beiständin und übertrug ihr diverse Aufgaben zur Förderung der Interessen der Kinder und Unterstützung der Eltern. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Entscheid für sofort vollstreckbar erklärt.  
 
B.  
Dagegen erhoben D.A.________ und C.A.________ und deren Kinder am 30. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 (eröffnet am 10. August 2022) wies dieses das Rechtsmittel ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 14. September 2022 (Postaufgabe) gelangen D.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer) sowie deren Kinder an das Bundesgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid vom 6. Juli 2022 aufzuheben, die über die Kinder errichtete Erziehungsbeistandschaft zu revozieren und die Sache eventuell an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. September 2022 abgewiesen. Im Übrigen hat es die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert (Urteil 5A_270/2022 vom 17. August 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer haben am obergerichtlichen Verfahren teilgenommen und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerdelegitimation der Kinder braucht das Bundesgericht wie bereits das Obergericht daher nicht einzugehen. Auf die auch fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip; vgl. sogleich E. 2.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).  
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist vorliegend die über die beiden Kinder A.A.________ und B.A.________ errichtete Erziehungsbeistandschaft.  
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Aufgaben übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die Massnahme zur Abwendung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch weniger einschneidende Massnahmen vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 und 6.2.7). Beim Entscheid über die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme sind die Behörden in vielfacher Hinsicht auf ihre Ermessen verwiesen (Urteil 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). In derartige Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (BGE 142 III 617 E. 3.2.5). 
 
3.2. Die Vorinstanz verweist auf die Gefährdung des Kindeswohls, die sich aus der Gesamtsituation ergebe. Dabei spricht sie die aktenkundig konflikthafte Beziehung der Kindseltern an, in deren Rahmen es zu Tätlichkeiten und Todesdrohungen der Beschwerdeführerin gegenüber gekommen sei. Weiter erwähnt sie die mehrmaligen Polizeiinterventionen wegen häuslicher Gewalt, in deren Verlauf jeweils eine starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, die Aussagen im Nachgang zu diesen Interventionen und im Verlauf des Verfahrens (die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdeführer insbesondere einen problematischen Alkohol-/Betäubungsmittelkonsum vorgeworfen), das Auffinden von Betäubungsmittel in der ehelichen Wohnung durch die Polizei, die Depressionen und die chronische Schmerzerkrankung des Kindsvaters, die zu seinem Rückzug aus dem Familienalltag und zur teilweisen Alleinbetreuung der Kinder durch die Kindsmutter führen würden, sowie die sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten der Kindseltern.  
Die Vorinstanz erwägt, dass sich die Kinder zwar in einem gesunden, altersentsprechenden Zustand befinden würden. Angesichts der vorerwähnten Gesamtsituation seien jedoch Beeinträchtigungen in den Bereichen Sicherheit, Schutz vor Gefahren, Zuwendung und Liebe, stabile Bindung sowie Regeln und Erfahrungen und damit eine Gefährdung der Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls der Kinder vorauszusehen. Folglich sei von einer aktuellen Kindeswohlgefährdung auszugehen. Gewisse positive Veränderungen (grosszügigere Wohnsituation, besseres Umfeld der Beschwerdeführerin, Vereinbarung der Kindseltern betreffend «rote» Linien) seien zu begrüssen. Sie hätten aber nicht zu einer längerfristigen Stabilisierung der Lage bzw. dazu geführt, dass die Kindseltern nachhaltig in der Lage wären, den kindeswohlgefährdenden Situationen erfolgreich zu begegnen oder diese zu vermeiden. Noch im April 2022 habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer massiven Eskalation abermals die Polizei verständigen müssen. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht verantworten, nichts zu unternehmen und abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Die Erziehungsbeistandschaft sei geeignet und notwendig und stelle keinen (zu) weitgehenden Eingriff in die elterlichen Befugnisse dar. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführer bringen in tatsächlicher Hinsicht vor, ein regelmässiger Drogen- oder Alkoholkonsum des Beschwerdeführers sei nicht erstellt. Soweit das Obergericht diesbezüglich einzig auf die Aussagen der Kindsmutter abstelle liege eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung vor. Von einem regelmässigen Alkoholkonsum könne keine Rede sein und der Beschwerdeführer habe auch seine Schmerzen weitestgehend überwunden. Mit Blick auf die zutreffend erkannten positiven Aspekte habe das Obergericht es sodann unterlassen zu prüfen, wie sich die Situation in Zukunft entwickeln könnte. Ausserdem habe die Vorinstanz sich dazu verleiten lassen, aufgrund des letzten Vorfalls im April 2022 anzunehmen, dass die Bemühungen der Kindseltern (Mediation, Umzug, Vereinbarungen zur Festigung der Beziehung und Schaffung positiver Anreize, Aufbau eines sozialen Netzes) nicht wirksam seien. Die Vorinstanz scheine dem Vorfall vom April 2022 entscheidendes Gewicht beizumessen, räume aber gleichzeitig ein, dass eine Verhaltensänderung von heute auf morgen nicht erwartet werden könne.  
 
3.3.2. Soweit die Beschwerde damit überhaupt die einschlägigen Begründungsanforderungen erfüllt (vgl. vorne E. 2.2), vermag sie die Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonst Bundesrecht verletzend erscheinen zu lassen: Was den Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers angeht, stellt das Obergericht schwergewichtig auf die Wahrnehmungen der Polizei anlässlich der verschiedenen Interventionen und insbesondere die dabei aufgefundenen Drogen ab. Diese Umstände blieben vor Bundesgericht unbestritten. Die Vorinstanz erwähnt sodann zwar die Aussagen der Beschwerdeführerin. Diese erscheinen indes nicht als entscheidend. Mit ihrer dagegen gerichteten Kritik vermögen die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung damit nicht in Frage zu stellen. Ohnehin war für die Vorinstanz der Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nur ein Element für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Mit den weiteren relevanten Aspekten setzen die Beschwerdeführer sich wiederum nicht auseinander, womit die erhobene Kritik zum Suchmittelkonsum nicht geeignet ist, sich auf das Ergebnis des Entscheids auszuwirken. Unklar bleibt sodann und von den Beschwerdeführern wird auch nicht ausgeführt, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz bezüglich der künftigen Entwicklungen hätte treffen sollen. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.  
 
3.3.3. Mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zu berücksichtigen ist die von der KESB eingereichte neuerliche Gefährdungsmeldung des F.________, die nach dem angefochtenen Entscheid erstattet worden ist.  
 
3.4.  
 
3.4.1. In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz Art. 307 ZGB verletzt habe, indem sie aus dem willkürlich festgestellten Sachverhalt zu Unrecht gefolgert habe, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege und die Eltern nicht in der Lage seien, der Gefährdung mit geeigneten Mitteln zu begegnen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kinder auch nach der Feststellung des Obergerichts gesund seien. Damit seien die bestehenden Schutzmechanismen offensichtlich geeignet, die Kinder vor allfälligen Gefahren zu bewahren. Die Eltern hätten sich sodann stets kooperativ gezeigt, eigenständig Massnahmen getroffen und sich nach weiteren Angeboten erkundigt. Eine Verhaltensänderung könne aber nicht von heute auf morgen erwartet werden. Auch sei eine von den Eltern begonnene Mediation unter Hinweis auf das Verfahren der KESB abgebrochen worden. Unter diesen Umständen sei es nicht zulässig, die streitbetroffene Beistandschaft als einzig wirksame Massnahme zu bezeichnen. Die Erziehungsbeistandschaft sei zur beabsichtigten Koordination der Zusammenarbeit sowie zur Priorisierung und Optimierung des Helfernetzwerkes demnach nicht erforderlich und daher unverhältnismässig.  
 
3.4.2. Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten und für das Bundesgericht damit verbindlichen Sachverhalt (vgl. vorne E. 2.2 und 3.3), ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden:  
Was die Frage der Kindeswohlgefährdung betrifft, berücksichtigt das Obergericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer die bestehenden positiven Entwicklungen sehr wohl, erwartet aber eine gewisse Nachhaltigkeit derselben. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass eine Verhaltensänderung Zeit erfordert, scheinen aber dennoch eine positive Prognose zu erwarten und dass auf die Nachhaltigkeit und den Erfolg ihrer Bemühungen vertraut wird. Woraus dieses Vertrauen so schnell geschöpft werden soll, ist angesichts des Vorfalls im April 2022 aber unklar. 
Das Obergericht hat die Verhältnismässigkeit der streitbetroffenen Massnahme unter Beizug sämtlicher relevanter Elemente geprüft. Wenn seitens der Beschwerdeführer auf andere Möglichkeiten verwiesen wird, die Unterstützungsangebote "im Hintergrund" zu koordinieren, ist unklar, welche konkrete Massnahme sie mit einer solchen Koordination "im Hintergrund" ansprechen bzw. welche alternativen weiteren Unterstützungsmassnahmen sie aus welchen Gründen im vorliegenden Fall als erfolgsversprechend erachten. Soweit sie sodann in diesem Zusammenhang auf eine (angeblich) begonnene und ohne ihr Verschulden abgebrochene Mediation verweisen, gehen sie von tatsächlichen Grundlagen aus, die das Obergericht nicht festgehalten hat. Da sie nicht die nötigen Rügen erheben, damit das Bundesgericht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen könnte, bleiben ihre Vorbringen ohne Grundlage. Der Kindesschutz verlangt weiter nach einem vorausschauenden Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühstmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3). Damit eine Massnahme ergriffen werden kann, ist nicht notwendig, dass sich bei den Kindern bereits eine gesundheitliche Problematik manifestiert hat. Die streitbetroffene Massnahme erweist sich folglich als angemessen, zumal selbst die Beschwerdeführer nicht behaupten, dass sie einen besonders weitgehenden Eingriff in ihre elterlichen Befugnisse darstelle. Auch diese Rüge ist mithin unbegründet. 
 
4.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, sind die Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
Dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, setzte die Gewährung derselben doch insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beiständin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber