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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_115/2022  
 
 
Urteil vom 14. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 7. Januar 2022 (FO.2021.15-K2, ZV.2021.76-K2, ZV.2021.77-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1980) und B.A.________ (geb. 1984, kenianische Staatsangehörige) heirateten am 2008. Aus ihrer Beziehung sind die beiden Kinder C.A.________ (2007) und D.A.________ (2009) hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 23. Juli 2011 getrennt.  
 
A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 8. Dezember 2011 genehmigte das Kreisgericht U.________ eine von den Parteien geschlossene Vereinbarung über die Regelung ihres Getrenntlebens.  
 
B.  
 
B.a. Sodann schied es mit Urteil vom 21. April 2015 die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.  
 
B.b. A.A.________ erhob dagegen Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Gleichzeitig verlangte er die Abänderung des Eheschutzentscheides vom 8. Dezember 2011. Das Kantonsgericht nahm letzteres Begehren als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren entgegen. Es entschied darüber am 18. August 2017 und schlug die Kosten zur Hauptsache. Gleichentags urteilte es mit separatem Entscheid über die Berufung, welche es teilweise guthiess. Soweit hier von Belang, setzte es die von A.A.________ ab Rechtskraft des Berufungsurteils an den Unterhalt seiner beiden Töchter zu bezahlenden Beiträge neu fest, indexierte die Unterhaltsbeiträge und sprach B.A.________ keinen nachehelichen Unterhalt zu. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.c. Gegen das Berufungsurteil betreffend die Scheidung - nicht aber gegen den gleichentags ergangenen Entscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen - führte A.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess sein Rechtsmittel teilweise gut. Es wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es den Sachverhalt ergänze, den Bedarf der Familie neu festlege, den Kindesunterhalt neu berechne, die Erziehungsgutschriften hälftig auf die Parteien aufteile und über den Vorsorgeausgleich neu entscheide (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019).  
 
C.  
 
C.a. Am 5. Juni 2020 fällte das Kantonsgericht seinen neuen Entscheid. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, legte es die von A.A.________ geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge für den Zeitraum ab Rechtskraft des Berufungsurteils neu fest. Es hielt in seiner Urteilsbegründung fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt die mit Massnahmenentscheid vom 18. August 2017 gesprochenen Kinderalimente geschuldet seien.  
 
C.b. Gegen diesen Entscheid gelangte A.A.________ wiederum an das Bundesgericht. Es hiess seine Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit es den Bedarf der Familie neu festlege, hinsichtlich der Steuerlasten nötigenfalls den Sachverhalt ergänze, den Kindesunterhalt im Sinne der Erwägungen neu berechne und die Verfahrenskosten neu verteile. Hinsichtlich der Kinderalimente erwog es nebst anderem, das Kantonsgericht habe diese bereits ab Entscheiddatum seines ersten Berufungsurteils festzulegen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 5A_581/2020 vom 1. April 2021).  
 
D.  
Das Kantonsgericht fällte seinen neuen Entscheid am 7. Januar 2022 und regelte die Kindesunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. September 2017 neu. Das Berufungsurteil wurde A.A.________ am 18. Januar 2022 zugestellt. 
 
E.  
 
E.a. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) erneut an das Bundesgericht. Er beantragt mit bezifferten und zeitlich gestaffelten Begehren, die Kindesunterhaltsbeiträge seien in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern des Entscheids vom 7. Januar 2022 herabzusetzen. Ferner ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung entschieden hat. Die Vorinstanz urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin (Urteil 5A_581/2020 vom 1. April 2021), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig bleibt (Urteil 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Bemessung des Kindesunterhalts. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid zunächst in tatsächlicher Hinsicht.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie im Bedarf der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab dem 1. September 2022 Fr. 30.-- und ab dem 1. Juli 2025 Fr. 120.-- für Steuern berücksichtigt habe. In ihrem Entscheid vom 18. Oktober [ recte : August] 2017 habe die Vorinstanz noch festgehalten, die Einkommensverhältnisse der Beschwerdegegnerin führten auch ab Juli 2025 zu keinem steuerbaren Einkommen. In seinen Eingaben im Rückweisungsverfahren habe der Beschwerdeführer ausführlich das Vorgehen zur Berechnung der Steuern aufgezeigt und beantragt, im Bedarf der Beschwerdeführerin [ recte : Beschwerdegegnerin] keine Ausgaben für Steuern zu berechnen. Die Begründung im angefochtenen Entscheid laute dahingehend, dass das Bundesgericht die veranschlagten Positionen nicht beanstandet habe. Das Bundesgericht habe jedoch in seinem ersten Urteil (5A_743/2019 [ recte : 5A_743/2017] vom 22. Mai 2019) auch die Feststellung nicht bemängelt, dass keine Steuern bei der Beschwerdegegnerin anfielen. Mit anderen Worten wäre der Vorinstanz eine Neubeurteilung der Position Steuern im Urteil vom 5. Juni 2020 ohnehin verwehrt gewesen.  
 
3.1.2. Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz damit vor, die Bindungswirkung des die Sache erstmals an sie zurückweisenden bundesgerichtlichen Urteils missachtet zu haben. Diesen Einwand hätte er im Beschwerdeverfahren, welches die zweite Rückweisung zur Folge hatte (vgl. vorne Sachverhalt lit. C.b), gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2020 erheben müssen. Jener Entscheid ist vorliegend nicht mehr Anfechtungsobjekt. In seiner Beschwerdeschrift, welche dem Urteil 5A_581/2020 vom 1. April 2021 zugrunde lag, beanstandete er die im Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Steuerlast nicht. Darüber hinaus wies das Bundesgericht die Angelegenheit mit Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 nebst anderem zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Festlegung des Bedarfs der Familie zurück. Damit war es der Vorinstanz nicht verwehrt, die Steuern neu festzulegen. Es versteht sich von selbst, dass veränderte Bedarfszahlen und Unterhaltsbeiträge einen Einfluss auf die Steuerlast haben. Sodann wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil 5A_581/2020 vom 1. April 2021 erneut zur neuen Festlegung des Bedarfs der Familie und nötigenfalls Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich der Steuerlasten zurück. Insofern erstreckte sich die Bindungswirkung gerade nicht auf die Steuern. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.1.3. Nicht einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die (Nicht-) Berücksichtigung von Schuldentilgung in seinem Bedarf. Im Verfahren 5A_581/2020 drang er mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht durch, sodass er die Schuldentilgung aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils vom 1. April 2021 im hiesigen Verfahren nicht erneut zum Thema erheben kann, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Ohnehin setzt sich der Beschwerdeführer mit der Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, er habe einerseits weder behauptet noch dargetan, die streitigen Schulden effektiv zurückzuzahlen, und andererseits seien diese nur deshalb entstanden, weil er seinen gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. August 2017 nicht nachgekommen sei. Auch aus diesem Grund sind seine Vorbringen unzulässig (BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine mit Hinweisen).  
 
3.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht.  
 
3.2.1. Im Allgemeinen wirft er der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor. Offensichtlich habe sie nicht berücksichtigt, dass für die Zeitspanne vom 1. September 2017 bis zum 4. Juni 2020 die Zahlen aus dem Urteil vom 18. August 2017 herangezogen werden müssten. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die neu berechneten Kindesunterhaltsbeiträge im Vergleich zu den bisherigen kantonsgerichtlichen Entscheiden eine Reduktion der Unterhaltslast für den Beschwerdeführer bedeuteten. Darin seien nämlich im Gegensatz zu den Beträgen gemäss Urteil vom 18. August 2017 die vom Beschwerdeführer bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bereits eingeschlossen. Eine Aufrechnung der Familienzulagen auf die Alimente gemäss Urteil vom 18. August 2017 ergibt denn auch tatsächlich höhere Beträge als was im angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde. Mithin verletzt der angefochtene Entscheid das Verbot der reformatio in peius nicht.  
 
3.2.2. Ferner stört sich der Beschwerdeführer an verschiedenen Bedarfspositionen. Während die Höhe einer Bedarfsposition als Tatfrage mit unrichtiger Sachverhaltsfeststellung zu rügen ist, stellen die Fragen, ob eine Auslage überhaupt in die Bedarfsrechnung aufzunehmen und nach welcher Methode sie zu ermitteln ist, Rechtsfragen dar (vgl. Urteile 5A_127/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.4.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 145 III 393; 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2, in: FamPra.ch 2020 S. 505).  
 
3.2.3. Die Vorinstanz ermittelte namentlich die Grundbeträge von Eltern und Kindern nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) und berücksichtigte in den Phasen, wo die finanziellen Verhältnisse es erlaubten, nebst anderem eine Versicherungspauschale (Fr. 50.--) sowie eine Kommunikationspauschale (je nach Phase Fr. 40.-- bzw. Fr. 130.--). Wo Betreuungsunterhalt infrage kam, legte sie diesem das familienrechtliche Existenzminimum der Beschwerdegegnerin zugrunde. Schliesslich berücksichtigte sie im Volljährigenunterhalt einen Überschussanteil zugunsten der Mädchen.  
 
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, nach welchen Richtlinien (E. 3.2.5) bzw. (innerhalb dieser Richtlinien) nach welchen Tarifen die Vorinstanz die für die Berechnung der Existenzminima verwendeten Grundbeträge ermittelt hat (E. 3.2.6 und 3.2.7). Sodann spricht er sich gegen die Berücksichtigung der Kommunikationspauschale in der vorletzten Phase der Unterhaltsberechnung und für die Veranschlagung der Versicherungspauschale in sämtlichen Phasen aus (E. 3.2.8). Auch kritisiert er die Methode der Unterhaltsberechnung mit Bezug auf das dem Betreuungsunterhalt zugrunde gelegte Existenzminimum (E. 3.2.9) sowie die Berücksichtigung eines Überschussanteils im Volljährigenunterhalt (E. 3.2.10 und 3.2.11).  
 
3.2.5. Hinsichtlich der Grundbeträge der Parteien hält der Beschwerdeführer ganz allgemein die Beträge gemäss St. Galler Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG für massgebend. Sein in diesem Zusammenhang an die Vorinstanz gerichteter Vorwurf der Verletzung ihrer Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl. Die Vorinstanz setzte sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen ausdrücklich auseinander (angefochtener Entscheid, E. II.4.b S. 31). Wie sie dort bereits erläuterte, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie für die neue Unterhaltsberechnung auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz abstellte. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese einschlägig (BGE 147 III 265 E. 7.2). In seinem Urteil 5A_581/2020 vom 1. April 2021 wies das Bundesgericht die Vorinstanz explizit an, die mit dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei der erneuten Unterhaltsberechnung zu beachten (E. 4.1.3). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Kinder deshalb, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, bei der Beschwerdegegnerin während zehn Jahren einen deutlich höheren Lebensstandard als bei ihm haben sollten, zumal die Berechnungsgrundlagen für alle Parteien gerade dieselben sind. Schliesslich verletzt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht Art. 285 ZGB, wenn nun diese Grundsätze auch auf die Zeit vor dem Urteilsdatum des Leitentscheids BGE 147 III 265 zur Anwendung kommen, zumal das neue Kindesunterhaltsrecht bereits seit dem 1. Januar 2017 gilt.  
 
3.2.6. In Bezug auf die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zur Volljährigkeit der jüngeren Tochter hält der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Grundbeträgen ferner dafür, im vorliegenden Falle einer alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen sei bei den Eltern nicht der Alleinerziehendentarif (Fr. 1'350.--) zu veranschlagen, sondern der Alleinstehendentarif zuzüglich der Hälfte der Differenz zum Alleinerziehendentarif (Fr. 1'200.-- + [Fr. 150.-- : 2] = Fr. 1275.--). Die beiden Kategorien "alleinerziehend" und "alleinstehend" träfen nicht zu, denn in diesem Fall seien die Eltern "gemeinsam erziehend". Die Frage, ob bei alternierender Obhut nebst der Aufteilung der Grundbeträge der Kinder auf die Eltern im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile (vgl. Urteile 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1; 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3) auch die Grundbeträge der Eltern entsprechend anzupassen sind (vgl. hierzu WINKLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 93 SchKG), muss hier nicht beantwortet werden. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Lösung hätte vorliegend keine Veränderung der Unterhaltsbeiträge zu seinen Gunsten zur Folge:  
 
In der genannten Zeitspanne wird die ältere Tochter bereits volljährig sein. Da der Beschwerdeführer ab Volljährigkeit der Töchter keine tieferen Unterhaltsbeiträge anstrebt (vgl. hinten E. 3.2.10), ergibt sich für die ältere Tochter in dieser Phase keine Änderung. Die jüngere Tochter ihrerseits würde an einem um Fr. 150.-- höheren Überschuss partizipieren, zumal in dieser Phase auf das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien abgestellt wurde. Aufgrund der veränderten Zahlen würde sich auch das Leistungsverhältnis der Parteien ändern. Würde von Grundbeträgen von Fr. 1'275.-- ausgegangen, erhöhten sich die Überschüsse beidseitig um Fr. 75.--, d.h. von Fr. 440.-- auf Fr. 515.-- bei der Beschwerdegegnerin und von Fr. 2'600.-- auf Fr. 2'675.-- beim Beschwerdeführer (die Vorinstanz rechnete seinem Überschuss fälschlicherweise die Kinderzulagen an, weshalb dieser von Fr. 3'160.-- um 2 x Fr. 280.-- zu reduzieren ist). Daraus lässt sich eine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von rund 84 % bzw. der Beschwerdegegnerin von rund 16 % errechnen. Der Familienüberschuss, an welchem die jüngere Tochter zu einem Fünftel (kleiner Kopf) zu beteiligen wäre (die volljährige Tochter fiele ausser Betracht; vgl. hinten E. 3.2.10), betrüge Fr. 1'430.-- (= Fr. 2'675.-- + Fr. 515.-- - 2 x Fr. 880.-- [Barbedarf der Mädchen abzüglich Kinderzulagen]), d.h. ihr Überschussanteil Fr. 286.-- (= 1/5 x Fr. 1'430.--). Die Beschwerdegegnerin hätte an den Unterhalt der jüngeren Tochter rechnerisch gerundet Fr. 187.-- (= 16 % x [Fr. 880.-- + Fr. 286.--]) beizutragen. Tatsächlich würde sie indessen bereits insgesamt Fr. 610.-- (= Fr. 300.-- [Anteil Grundbedarf] + Fr. 250.-- [Anteil Wohnkosten] + Fr. 60.-- [Krankenkasse]) leisten, mithin gerundet Fr. 423.-- über ihren Anteil hinaus. Ferner hätte die Tochter bei der Beschwerdegegnerin Anspruch auf die Hälfte ihres Überschussanteils, d.h. Fr. 143.-- (= Fr. 286.-- : 2). Der Beschwerdeführer, welcher die Kinderzulagen bezieht, hätte der Beschwerdegegnerin folglich gerundet Fr. 566.-- (= Fr. 423.-- + Fr. 143.--) auszugleichen. Zum selben Ergebnis - wenn auch mit anderer Rechnung - gelangte die Vorinstanz, indem sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 560.-- verpflichtete. 
 
3.2.7. Ab Volljährigkeit der jüngeren Tochter möchte der Beschwerdeführer schliesslich einen Grundbetrag der Eltern von je Fr. 1'200.-- (Alleinstehendentarif) und nicht von Fr. 1'350.-- (Alleinerziehendentarif), wie ihn die Vorinstanz eingesetzt hat, berücksichtigt wissen. Da der Beschwerdeführer indessen kein reformatorisches Begehren betreffend den Volljährigenunterhalt stellt (vgl. hinten E. 3.2.10), hat seine Rüge keine Auswirkung auf den Ausgang des hiesigen Verfahrens, sodass darauf nicht einzugehen ist.  
 
3.2.8. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer einerseits die Berücksichtigung einer Kommunikationspauschale (Fr. 130.--) in der vorletzten Phase der Unterhaltsberechnung und verlangt andererseits, dass in allen Phasen die Position Versicherung (Fr. 50.--) zu veranschlagen sei. Die Kommunikations- und Versicherungspauschale kann nur in das familienrechtliche, nicht aber in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Insofern ist seine Argumentation widersprüchlich, wenn er für eine Phase den Ausschluss der Kommunikationspauschale verlangt, demgegenüber aber die Versicherungspauschale in jeder Phase berücksichtigt wissen will. Weshalb in der vorletzten Phase der Unterhaltsberechnung nicht über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgegangen werden dürfte und somit kein Raum für die Kommunikationspauschale bleiben sollte, erläutert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig zeigt er auf, weshalb durchwegs das familienrechtliche Existenzminimum massgebend sein sollte und deswegen in jeder Phase eine Versicherungspauschale eingesetzt werden müsste.  
 
3.2.9. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, der Betreuungsunterhalt sei zu Unrecht auf Grundlage des familienrechtlichen statt des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnet worden, geht seine Kritik ebenfalls fehl. Zum einen stellte die Vorinstanz nur dort auf das familienrechtliche Existenzminimum ab, wo es die finanziellen Verhältnisse der Parteien gemäss ihrer Rechnung erlaubten. Zum anderen wies das Bundesgericht in seinem Leitentscheid, mit welchem es für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts die Lebenshaltungskostenmethode für massgeblich erklärte, darauf hin, dass sich die Lebenshaltungskosten auf Grundlage des familienrechtlichen Existenzminimums bemessen, soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 in fine mit Hinweisen).  
 
3.2.10. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer zu Recht dafür, dass im Volljährigenunterhalt kein Überschussanteil zu berücksichtigen ist. Dieser ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbildungskosten) begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Indessen fehlt in der Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zum Kindesunterhalt ab Volljährigkeit der Töchter. Dies könnte zwar grundsätzlich so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer beantragt, ab Volljährigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr leisten zu müssen. In der Begründung führt er allerdings explizit aus, er übernehme den Volljährigenunterhalt beider Kinder [vollständig] und verzichte auf eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin. Auch aus seinen Unterhaltsberechnungen geht hervor, dass er für die beiden Töchter, sobald sie volljährig sind, einen Bedarf von insgesamt je Fr. 1'580.-- tragen will. Dieser Betrag liegt über der aus Unterhaltsbeitrag (je Fr. 560.--) und bei ihm anfallenden Auslagen der Töchter (je Fr. 550.-- [Grundbetrag und Wohnkosten]) ab deren Volljährigkeit bestehenden Summe gemäss angefochtenem Entscheid. Mithin verlangt der Beschwerdeführer in diesem Punkt ausdrücklich keine Reformation des angefochtenen Entscheids zu seinen Gunsten, sodass dem Bundesgericht eine solche verwehrt ist, zumal es nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
3.2.11. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2025 bis zur Volljährigkeit der jüngeren Tochter, in welcher die ältere Tochter bereits volljährig sein wird, verlangt der Beschwerdeführer eine Verteilung des Überschusses zu zwei Dritteln auf ihn selbst und zu einem Drittel auf die jüngere Tochter. Er errechnet einen auf sie entfallenden Anteil von Fr. 115.--. Die Differenz zum von der Vorinstanz eingesetzten Überschussanteil von Fr. 110.-- ist vernachlässigbar, sodass er bereits aus diesem Grund nicht durchdringt. Ferner basieren seine Berechnungen auf höheren Mietkosten sowohl der Parteien als auch der älteren Tochter, ohne dass er diesbezüglich eine Sachverhaltsrüge erhebt (vgl. vorne E. 3.2.2). Auch mit Bezug auf den im Vergleich zu den im angefochtenen Entscheid eingesetzten Zahlen höheren Grundbetrag und die höheren Krankenkassenprämien der älteren Tochter fehlt eine entsprechende Rüge. Der Beschwerdeführer begründet das Abweichen bei diesen Positionen nicht. Mithin ist auf die Zahlen gemäss angefochtenem Entscheid abzustellen. Damit fällt der Überschuss (und der Anteil der jüngeren Tochter daran) ohnehin höher aus als vom Beschwerdeführer berechnet, selbst wenn man die Grundbeträge der Parteien wie von ihm vertreten (vgl. vorne E. 3.2.6) senkte.  
 
4.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 BGG), zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. Indessen kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge gegebener Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 BGG) entsprochen werden, sodass die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller