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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_309/2022  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 14. März 2022 (ZSU.2021.225). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1969; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1963; Beschwerdegegnerin) sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder C.________ (geb. 1998) und D.________ (geb. 2003). Mit Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2016 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Landschaft West den Ehemann ab dem 1. Januar 2015 zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 5'300.-- für die Ehefrau und von je Fr. 1'370.-- (zzgl. Kinderzulagen) für die Kinder, ausmachend Fr. 8'040.-- (zzgl. Kinderzulagen). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  
 
A.b. Am 2. Mai 2016 klagte A.________ beim Bezirksgericht U.________ auf Scheidung der Ehe. Auf seinen Antrag hin passte das Bezirksgericht am 18. August 2016 den Eheschutzentscheid an und verpflichtete ihn zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 2'596.90 an die Ehefrau und Fr. 1'050.-- an die Tochter, ausmachend Fr. 3'646.90. Mit separatem Entscheid von demselben Datum wies das Bezirksgericht ausserdem die damalige Arbeitgeberin von A.________ an, einen entsprechenden Betrag von dessen Lohnguthaben zugunsten der Ehefrau an deren Rechtsvertreter zu überweisen. Während die Schuldneranweisung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, hob das Obergericht des Kantons Aargau den Entscheid betreffend die Anpassung der Unterhaltszahlungen am 3. Juli 2017 auf und wies das Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids ab.  
 
A.c. Mit Klage vom 17. August 2017 ersuchte B.________ das Bezirksgericht gestützt auf den Eheschutzentscheid um den Erlass einer Schuldneranweisung an den jeweiligen Arbeitgeber und/oder Auftraggeber bzw. sonstigen Schuldner des Ehemanns. A.________ beantragte, den Betrag der Anweisung vom 18. August 2016 zu reduzieren. Am 12. Februar 2020 hob das Bundesgericht einen in dieser Sache auf Berufung von A.________ hin ergangenen Entscheid des Obergerichts auf (Urteil 5A_841/2018 und 5A_843/2018). Am 15. März 2021 erliess das Obergericht eine neue, in ihrem Betrag abgestufte Schuldneranweisung, wogegen der Ehemann erfolglos ans Bundesgericht gelangte (Urteil 5A_301/2021 vom 21. Juni 2021).  
 
A.d. Am 29. September 2020 beantragte A.________ im nach wie vor hängigen Scheidungsverfahren, es seien die Unterhaltsbeiträge auf den 1. Oktober 2020 aufzuheben bzw. herabzusetzen. In der Klage vom 19. November 2020 präzisierte er diesen Antrag und schloss darauf, der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Tochter sei mit Wirkung ab dem genannten Datum für die weitere Verfahrensdauer auf Fr. 825.-- im Monat festzusetzen und die Unterhaltsbeiträge zugunsten des Sohnes und der Ehefrau seien ab demselben Zeitpunkt aufzuheben.  
Mit Entscheid vom 22. Juni 2021 passte das Bezirksgericht den Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2016 dahingehend an, dass es A.________ verpflichtete, der Ehefrau ab dem 1. Oktober 2020 für den Unterhalt der Tochter monatlich einen Beitrag von Fr. 1'165.-- (zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen) sowie an den persönlichen Unterhalt vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 von Fr. 75.-- im Monat und ab dem 1. Februar 2021 von monatlich Fr. 207.-- zu bezahlen. Ausserdem stellte es fest, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn mit Erreichen der Volljährigkeit am 15. Januar 2016 erloschen ist. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 14. März 2022 (eröffnet am 25. März 2022) hiess das Obergericht eine von B.________ hiergegen erhobene Berufung teilweise gut. Es verpflichtete A.________ zur Zahlung von Unterhalt für die Tochter von monatlich Fr. 1'165.-- (zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen) vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 und von Fr. 311.-- (zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen) ab dem 1. Januar 2022 bis zum Abschluss einer Erstausbildung. Den der Ehefrau geschuldeten Ehegattenunterhalt setzte das Obergericht neu auf monatlich Fr. 2'296.-- ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 und Fr. 3'050.-- ab dem 1. Januar 2022 fest. Soweit den Unterhaltsbeitrag für den Sohn betreffend trat es auf die Berufung nicht ein. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. April 2022 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und er sei in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 10. Februar 2016 zu verpflichten, während der Dauer des Scheidungsverfahrens der Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'165.-- (zzgl. Familienzulagen) und der Ehefrau einen solchen von Fr. 75.-- im Monat vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 und von Fr. 207.-- im Monat ab dem 1. Februar 2021 zu bezahlen. Eventuell sei der Gesamtbetrag der für die Tochter und für die Ehefrau geschuldeten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'240.-- und ab dem 1. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 1'372.-- festzusetzen, sofern die Aufteilung der Unterhaltsbeiträge nach Erreichen des 18. Altersjahres der Tochter mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 gerichtlich anders erfolgen sollte. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens über die Abänderung von Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträgen und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_648/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 45 und 46 Abs. 2 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV gerügt (vgl. dazu BGE 148 III 95 E. 4.1 [betreffend Rechtsanwendung]; 142 II 433 E. 4.4 [betreffend Sachverhaltsfeststellung]), reicht es daher nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten oder offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 10. Februar 2016 (Art. 276 Abs. 2 ZPO und Art. 179 Abs. 1 ZGB; allgemein dazu vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1). Unstrittig sind mit Blick auf die gegenüber dem Eheschutzentscheid wesentlich verschlechterte Einkommenslage des Beschwerdeführers veränderte Verhältnisse gegeben, die eine Abänderung der bisherigen Unterhaltsregelung erlauben. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und der Tochter nach wie vor Unterhalt zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht indes vor, bei der Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge im Zusammenhang mit der Bestimmung seines Einkommens sowie bei der Festlegung des ihm anrechenbaren Existenzminimums in Willkür (Art. 9 BV) verfallen zu sein und in der Folge eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen und das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) missachtet zu haben. 
 
4.  
 
4.1. Zur Einkommensberechnung hält das Obergericht fest, massgebender Zeitpunkt sei der 1. Oktober 2020. Welche Einkünfte der Beschwerdeführer vor diesem Datum erzielt habe, sei deshalb im Prinzip unerheblich. Allerdings sei der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Kameramann tätig, weise eine grosse Berufserfahrung auf und es könnten aus seiner früheren Tätigkeit Rückschlüsse auf die künftige Verdienstmöglichkeit gezogen werden. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch im relevanten Zeitpunkt noch an verschiedenen grösseren Produktionen mitwirkte.  
In der Folge verweist das Obergericht auf sein Urteil vom 15. März 2021 betreffend Schuldneranweisung (vgl. dazu vorne Bst. A.c). Dort gelangte es zum Schluss, das im (aktuellen) Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der E.________ AG vereinbarte Einkommen entspreche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht einer marktüblichen Entlohnung, zumal es sich im Niedriglohnbereich bewege. Daher sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bloss Fr. 4'800.-- (brutto, inkl. 13. Monatslohn) im Monat verdiene. Die zuvor bezogene Arbeitslosenentschädigung habe netto Fr. 5'150.-- im Monat betragen. Ab dem 14. August 2020 sei daher von diesem Verdienst auszugehen. Auch im Lichte der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Behauptungen und der eingereichten Beweismittel seien diese Ausführungen noch überzeugend. Auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnung, Steuererklärung) könne dagegen nicht vorbehaltslos abgestellt werden: So sei beispielsweise in der Steuererklärung 2020 kein Einkommen aus Tantiemen aufgeführt, obgleich der Beschwerdeführer an der Parteibefragung angegeben habe, solche in der Höhe von Fr. 50.-- im Monat zu erhalten. Zwar übe der Bruder des Beschwerdeführers sodann gemäss den Angaben des Letzteren in der Arbeitgebergesellschaft keine Funktion aus und sei er auch nicht im Handelsregister eingetragen. Auch ergebe sich aus den vorhandenen (mit Vorsicht zu geniessenden) Unterlagen nicht, dass der Beschwerdeführer ein höheres als das im Arbeitsvertrag vereinbarte Einkommen erziele. Ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.-- sei für den berufserfahrenen, versierten und nach wie vor gefragten (Mitwirkung an Produktionen) Beschwerdeführer indes nicht glaubhaft. Ihm sei daher nach wie vor ein Einkommen von Fr. 5'150.-- anzurechnen. 
Dies gelte auch noch nach der Kündigung der Anstellung bei der E.________ AG auf den 31. Dezember 2021. Der Beschwerdeführer sei, so das Obergericht, vor dieser Anstellung im Filmgeschäft selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe auch in jüngster Zeit an verschiedenen Filmprojekten mitgearbeitet und sei in der Filmbranche bestens etabliert. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine neue Anstellung finden sollte, sei daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein werde, als Selbständigerwerbender ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'150.-- im Monat zu erzielen. Unter diesen Umständen brauche nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Kündigung mit Blick auf das Novenrecht überhaupt noch habe berücksichtigt werden können. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Vorab betont der Beschwerdeführer, das im Eheschutzentscheid vom 18. August 2016 festgehaltene Monatseinkommen von Fr. 12'000.-- sei nicht korrekt. Abgesehen davon, dass der fragliche Entscheid schon längst in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Bst. A.a), erzielt der Beschwerdeführer heute unstrittig kein Einkommen in dieser Höhe mehr. Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen.  
 
4.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer im Anschluss an die Darstellung seines Verdienstes ab dem Jahr 2018 vor, er habe bereits in seiner früheren Beschwerde ans Bundesgericht ausgeführt, dass das Obergericht im Entscheid vom 15. März 2021 in Willkür verfallen sei, indem es ihm ab dem 14. August 2020 ein Einkommen von Fr. 5'150.-- im Monat angerechnet habe.  
Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_301/2021 vom 21. Juni 2021 ausgeführt, weshalb die entsprechenden Überlegungen des Obergerichts unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden sind (E. 3). Hierauf ist nicht zurückzukommen. Wie das Obergericht sodann korrekt ausführt, ist es für den vorliegenden Entscheid nicht unmittelbar relevant, welches Einkommen der Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2020 - Datum ab dem die Abänderung des Eheschutzentscheids in Frage steht - erzielt hatte. 
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sodann vor, sich selbst zu widersprechen: Es habe festgehalten, dass sein Bruder in der Arbeitgebergesellschaft keine Funktion ausübe und auch nicht im Handelsregister eingetragen sei (und entsprechend keinen Einfluss auf seine Entlohnung nehmen könne) und dass sich aus den vorliegenden Unterlagen keine über den aktuellen Lohn hinausgehenden Zahlungen ergeben würden. Dennoch erachte es die geltend gemachte Lohnbasis von Fr. 4'200.-- im Monat nicht als glaubhaft und gehe es von einem höheren Einkommen aus. Das Obergericht beachte sodann die vorgelegten allgemeingültigen und repräsentativen Lohnstatistiken nicht.  
Der Beschwerdeführer missachtet, dass das Obergericht dargelegt hat, weshalb es (nach wie vor) einen höheren als den im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Verdienst annimmt (vgl. E. 4.1 hiervor [auch zum Folgenden]). Dabei verweist es auf Unstimmigkeiten in den vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung nicht und versucht einzig den Umstand, dass er den Steuerbehörden nicht sein gesamtes Einkommen deklariert hat, zu verharmlosen. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht die fraglichen Belege ohne Willkür als nicht entscheidend ansehen. Wenig massgebend scheint vor diesem Hintergrund, welche Funktion der Bruder des Beschwerdeführers in der Arbeitgebergesellschaft genau ausübt. Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit erhärtet sich damit nicht. Auf die weitere Überlegung des Obergerichts, der ausgewiesene Lohn sei seiner Berufserfahrung nicht angemessen und daher unglaubhaft, geht der Beschwerdeführer sodann entgegen der ihn treffenden Begründungspflicht nicht ein (vgl. vorne E. 2). Nicht nachvollziehbar und auch nicht weiter begründet ist, weshalb das Obergericht hätte auf Lohnstatistiken abstellen sollen, nachdem es ein dem Beschwerdeführer im konkreten Fall anrechenbares Einkommen ermittelt hat (vgl. Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4, nicht publiziert in: BGE 144 III 481). 
 
4.2.4. Zu dem ihm zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2021 angerechneten Einkommen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine negativen Tatsachen und damit auch nicht zu beweisen, dass er keine weiteren als die ausgewiesenen Einnahmen erwirtschafte. Mit den eingereichten Belegen und aufgrund der Parteibefragung habe er ohnehin glaubhaft gemacht, dass er kein über die ihm ausbezahlten Löhne und Tantiemen hinausgehendes Einkommen erziele. Im Einklang mit der Erstinstanz sei davon auszugehen, dass sämtliche Einnahmen aus Produktionen der Arbeitgeberin und nicht ihm zustehen würden. Damit sei das erstinstanzlich errechnete Einkommen korrekt. Die erste Instanz habe auch richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfe. Es bestehe somit kein Raum für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Die Schlussfolgerungen des Obergerichts seien daher willkürlich und würden sein verfassungsmässiges Recht auf Existenzsicherung verletzen.  
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Vielmehr hat das Gericht es nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer (tatsächlich) ein höheres als das im Arbeitsvertrag ausgewiesene Einkommen erwirtschaftet (vgl. zu diesem Punkt bereits das Urteil 5A_301/2021 vom 21. Juni 2021 E. 3.2). Da das Obergericht die Erzielung eines entsprechenden Einkommens dergestalt als erwiesen erachtet, spielt auch die vom Beschwerdeführer weiter angesprochene Frage der Beweislastverteilung keine Rolle (BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]). Hierauf ist folglich nicht einzugehen. Was sodann die Würdigung der vorhandenen Beweismittel anbelangt, geht der Beschwerdeführer auch hier nicht auf die Überlegungen des Obergerichts ein, es könne nicht auf die von ihm eingereichten Unterlagen abgestellt werden. Vielmehr stellt er, teilweise unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Würdigung der Sachlage entgegen, was den massgebenden Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. vorne E. 2). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Bezüglich seines Einkommens nach dem 31. Dezember 2021 wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht abermals Willkür sowie eine Rechtsverweigerung vor, da es die Kündigung seiner Anstellung nicht berücksichtigt habe. Die Annahme, er könne weiterhin ein Einkommen von Fr. 5'150.-- im Monat erzielen, sei schon nur deshalb willkürlich, weil ihm ein solches Einkommen auch zuvor nicht ohne Willkür habe angerechnet werden können. Dies trifft wie dargelegt (E. 4.2 hiervor) nicht zu.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet es sodann als ihm weder möglich noch zumutbar, an die zuletzt vor sechs Jahren ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit anzuknüpfen. Den umfangreichen Akten der verschiedenen Verfahren lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Konkurs der F.________ GmbH im Jahre 2016, an der er hälftig beteiligt gewesen sei, sich stets um eine Anstellung in der Filmbranche bemüht habe. Es habe vier bis fünf Anstellungen gegeben, wobei die Arbeitsverhältnisse nie von langer Dauer gewesen und ohne sein Verschulden gekündigt worden seien. Massgebend sei jeweils die Auftragslage der Arbeitgeber gewesen und seit der COVID 19-Pandemie sei die Ausgangslage noch einmal schwieriger geworden, zumal der Beschwerdeführer sein Aushängeschild, die Produktion "Der Bestatter", verloren habe. Mit seiner gegenteiligen Annahme zur Selbständigkeit verfalle das Obergericht in Willkür.  
In Frage steht eine (künftige) selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, weshalb ihm seine Hinweise auf die Gründe für die Auflösung der vergangenen Anstellungsverhältnisse nicht weiterhelfen. Zwar mag er mit diesen Ausführungen versuchen, die vom Obergericht bejahte Möglichkeit einer entsprechenden Tätigkeit in Zweifel zu ziehen. Insoweit ist ihm aber entgegenzuhalten, dass er sich nicht hinreichend mit dem Hinweis der Vorinstanz auf seine grosse Berufserfahrung und seine gute Etablierung in der Filmbranche auseinandersetzt (vorne E. 2). Ansonsten beschränkt der Beschwerdeführer sich auf den generellen Hinweis auf eine schwierige Ausgangslage und die Aussage, eine selbständige Erwerbstätigkeit sei für ihn nicht mehr möglich. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, dass das in diesem Punkt zwar eher knapp jedoch gerade noch ausreichend begründete vorinstanzliche Urteil geradezu willkürlich ist. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer der unspezifische Hinweis auf die "Urkunde 6 im aktuellen Massnahmeverfahren", womit wohl das Urteil der Erstinstanz vom 18. August 2016 gemeint ist, weiterhelfen sollte. 
 
4.3.3. Nicht einzugehen ist unter diesen Umständen auf die sehr ausführlichen Überlegungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb die Kündigung seiner Anstellung im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf Art. 317 ZPO zu berücksichtigen gewesen wäre. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend (auch) Kindesunterhalt in Frage steht, was sich auf die Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren auswirkt (vgl. dazu BGE 144 III 349). Ebenfalls nicht eingegangen zu werden braucht auf die vom Beschwerdeführer weiter angesprochene Frage, ob er in Schädigungsabsicht gehandelt hat.  
 
4.4. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.  
 
5.1. Im Zusammenhang mit der Berechnung des dem Beschwerdeführer anrechenbaren Existenzminimums ist strittig, ob dieser mit G.________ in einem Konkubinat lebt und deshalb nur der halbe Grundbetrag und die halben Mietkosten zu berücksichtigen sind (vgl. allgemein dazu BGE 138 III 97 E. 2.3).  
Das Obergericht erachtet die Aussagen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren zu diesem Thema als widersprüchlich. Wahlweise gäben er und seine Rechtsvertreterin an, G.________ sei seine Partnerin, seine frühere Partnerin, seine beste Freundin oder aber eine Bekannte. Der Beschwerdeführer habe verlauten lassen, G.________ sei bei der E.________ AG angestellt oder aber in Deutschland arbeitstätig und bei ihm nur zu Besuch. Nicht glaubhaft sei sodann das Vorbringen, G.________ benutze zwar die Toilette des Beschwerdeführers, bewohne ansonsten aber eine eigene Wohnung. Die gemeinsame Nutzung der sanitären Anlagen liesse auf eine gemeinsame Wohnung schliessen. Unzutreffend sei die Aussage, G.________ halte sich nur vorübergehend beim Beschwerdeführer auf: Gemäss einer aktuellen Anfrage auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) sei sie seit dem 15. März 2021 an dessen Wohnadresse gemeldet. Aufgrund dieser widersprüchlichen und nicht glaubhaften Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit G.________ in einem Konkubinat lebe. Hieran ändere die Behauptung nichts, Erstere verfüge über einen Mietvertrag mit einer Erbengemeinschaft als Vermieterin. Der Beschwerdeführer gehöre der Erbengemeinschaft an, habe aber den angeblichen Mietvertrag dennoch nicht eingereicht, weshalb dieses Vorbringen unglaubhaft sei. 
 
5.2. Auch hier erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf der Willkür. An der Parteibefragung habe er klärend angegeben, G.________ halte sich ab und zu in der Schweiz auf und bewohne jeweils ein eigenes Zimmer im Haus der Erbengemeinschaft. Da dieses Zimmer über keine eigenen sanitären Anlagen verfüge, benutze sie die Anlagen in der Wohnung des Beschwerdeführers. Dieser habe unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht bestätigt, dass er keine Lebensgemeinschaft mit G.________ bilde. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, er habe den Mietvertrag von G.________ nicht eingereicht, da er nicht Geschäftsführer der Erbengemeinschaft und in keiner Weise in deren administrativen Belange eingebunden sei. Der Beschwerdeführer könne keine negativen Tatsachen nachweisen und ohne Willkür könne aus seinen Aussagen nicht geschlossen werden, dass ein Konkubinat vorliege.  
Damit geht die Beschwerde in keiner Weise auf die den Prozesssachverhalt (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) betreffende Feststellung ein, der Beschwerdeführer habe sich im Berufungsverfahren uneinheitlich zu seinem Verhältnis mit G.________ geäussert. Bereits aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Was die Bedeutung der gemeinsamen Nutzung der sanitären Anlagen betrifft, beschränkt der Beschwerdeführer sich sodann darauf, seine eigene Würdigung der Sachlage jener der Vorinstanz gegenüberzustellen, was ebenfalls nicht ausreicht. Willkür vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem blossen Hinweis darauf darzutun, er habe unter Wahrheitspflicht ausgesagt, mit G.________ nicht eine Lebensgemeinschaft zu bilden. Unerheblich bleibt damit, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich vorzuwerfen ist, dass er keinen Mietvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und G.________ eingereicht hat. Ohnehin hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten, an der Verwaltung der Erbengemeinschaft beteiligt zu sein, und ist nicht ersichtlich, weshalb jener nur in dieser Funktion Zugriff auf den Mietvertrag haben sollte. Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist. 
 
6.  
Damit ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zum Eventualantrag, der ohnehin nur bedingt gestellt wird, was im Grundsatz unzulässig ist (BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteil 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, weil der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind daher auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, dem Beschwerdeführer ist seine Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und diese ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgehiessen und es wird ihm Rechtsanwältin Bernadette Gasche als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwältin Gasche wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber