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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_359/2022  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Haefeli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Besuchsrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 7. April 2022 (ZSU.2021.56). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1982) und B.A.________ (geb. 1982) heirateten 2011. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C.A.________ (geb. 2011) und D.A.________ (geb. 2014) hervorgegangen. Seit dem 2. Oktober 2019 leben die Parteien getrennt.  
 
A.b. A.A.________ ersuchte das Bezirksgericht Lenzburg am 11. Oktober 2019 um Eheschutzmassnahmen. Soweit vorliegend von Belang, berechtigte das Bezirksgericht mit Eheschutzurteil vom 12. August 2020 den Vater, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und ab 1. Januar 2021 jährlich fünfmal eine Woche Ferien mit ihnen zu verbringen, wobei die Übergaben durch die SpF plus begleitet zu erfolgen hätten. Der Mutter wurde unter Strafandrohung von Art. 292 StGB die Weisung erteilt, das angeordnete Besuchsrecht zu gewährleisten. Weiter wurde der Vater verpflichtet, ab Oktober 2019 an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 560.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.  
 
B.  
 
B.a. Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 19. bzw. 22. März 2021 zugestellt, woraufhin beide Parteien mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau gelangten.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies das Obergericht die Berufung der Ehefrau ab und legte in teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes folgendes fest: Der Vater wurde berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich fünf Wochen Ferien, davon maximal zwei zusammenhängend, mit ihnen zu verbringen, wobei die Übergaben durch eine geeignete Fachorganisation begleitet zu erfolgen hätten. Der Mutter wurde ausserdem die Weisung erteilt, die telefonische Kommunikation zwischen dem Vater und den Kindern zuzulassen und aktiv zu fördern. Der vom Vater geschuldete Kindesunterhalt wurde, soweit vorliegend noch strittig, ab dem 1. Dezember 2021 auf Fr. 800.-- für C.A.________ und auf Fr. 582.-- für D.A.________ festgelegt.  
 
C.  
 
C.a. Gegen den Berufungsentscheid gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) am 12. Mai 2022 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in dem Sinne, als das Besuchsrecht begleitet anzuordnen sei; ausserdem sei B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 920.-- (für C.A.________) bzw. Fr. 696.-- (für D.A.________) zu bezahlen. Die unter Strafandrohung stehende Weisung an die Beschwerdeführerin, das Besuchsrecht zu gewährleisten, sowie die Weisung betreffend Telefonate seien aufzuheben. Des Weiteren seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuheben, eventualiter solche von Fr. 2'000.-- festzulegen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr sei auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin sodann die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Eheschutzgesuchs zwecks Erlangung eines Prozesskostenvorschusses, bis dahin sei das vorliegende Verfahren zu sistieren. In Bezug auf das Besuchsrecht sowie die Strafandrohung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.  
 
C.b. Mit Verfügung des Präsidenten der urteilenden Abteilung vom 18. Mai 2022 wurden das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Eheschutzgesuchs zwecks Erlangung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Sistierung des Beschwerdeverfahrens und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft (insb. persönlicher Verkehr sowie Unterhaltsbeiträge) und damit betreffend eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Die von der legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführerin rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde erweist sich als zulässig. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 III 667 E. 1.1; 133 III 393 E. 5.2). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt wiederholt auf einen Sachverhalt ab, der von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde bzw. vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne jedoch eine Sachverhaltsrüge zu erheben, die ausserdem ausreichend begründet, und nicht lediglich behauptet wird (so insbesondere in Bezug auf die Feststellung, die Kinder wünschten sich den Kontakt zum Vater). Dies betrifft die folgenden Behauptungen, auf die nicht weiter einzugehen sein wird:  
So macht sie mehrfach geltend, die Kinder würden den Vater nicht sehen und auch nicht mit ihm telefonieren wollen; die Beiständin habe gesagt, man solle die Kinder nicht fragen, sondern die Eltern müssten für die Kinder entscheiden und stelle beim Wunsch der Kinder, den Beschwerdegegner zu sehen, offenbar auf die Kinderbefragung aus dem Jahr 2019 ab; beim letzten Ferienrecht hätten geschätzt fünf Personen während einer Stunde auf die Töchter einreden müssen, bevor diese überhaupt mit Zwang bereit gewesen seien, in das Auto des Beschwerdegegners einzusteigen; in den letzten zwei Jahren hätte die Freundin des Beschwerdegegners zu den Kindern geschaut, die gerne zu dieser gegangen seien, die Situation habe sich jedoch verändert, da es diese Freundin nicht mehr gäbe und die Kinder wollten deswegen auch nicht mehr zum Beschwerdegegner, da die Ex-Freundin die nähere Bezugsperson gewesen sei; es sei im Dezember 2021 zu problematischen Vorfällen gekommen, anlässlich derer der Beschwerdegegner mit seiner "neuen Ex-Freundin" einen massiven Streit gehabt habe und von dieser der Wohnung verwiesen worden sei, wobei die Töchter in der Wohnung geblieben seien; die Kinder wollten nicht länger als maximal eine Woche zum Beschwerdegegner in die Ferien; der Beschwerdegegner habe einer den Kindern nahestehenden erwachsenen Person ein halbes Ohr abgebissen und seine Hand mehr oder weniger unbrauchbar gemacht; er habe seine Kinder besucht, obschon er selbst positiv auf Corona getestet worden sei, die Kinder "offenbar" vor den Fernseher gesetzt, anstatt sich persönlich um sie zu kümmern und der Beschwerdegegner könne die Kinder nicht alleine beschäftigen, würde Paarkonflikte vor den Kindern austragen, die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kinder beschimpfen oder bedrohen und die Kinder über die Beschwerdeführerin ausfragen; der Beschwerdegegner habe "wohl" ernsthafte psychische Probleme; das Erstgutachten (im Strafverfahren) sei "wohl" zu einem weitaus nachteiligeren Schluss als das Zweitgutachten gekommen; die Beschwerdeführerin sei mit dem Besuchsrecht einverstanden, und rede den Töchtern sehr wohl zu, die Töchter wollten aber nicht zum Beschwerdegegner. 
 
1.3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist daher auf die Rügen der Beschwerdeführerin, welche das Vorgehen der Erstinstanz beschlagen (so insbesondere betreffend die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Kinderbelangen gekommen sei. Sie legt jedoch nicht dar, worin sie diese Verletzung konkret erblickt. Der alleinige Hinweis, dass ein Verfahren angeblich lange gedauert habe, vermag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Eine detaillierte Begründung hätte sich vorliegend allein deshalb aufgedrängt, als die Vorinstanz mehr als 20 Seiten benötigt, um die Prozessgeschichte darzulegen und selbst die Beschwerdeführerin ausführt, der Sachverhalt habe sich "seit der Trennung x-fach verändert". Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
3.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz die Kinder zu Recht nicht (erneut) angehört hat. 
 
3.1. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Diese Anhörung hat grundsätzlich von Amtes wegen stattzufinden. Die Pflicht, ein Kind anzuhören, besteht in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzuges. Vor dem oberen kantonalen Gericht ist keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, aufgrund der Beurteilung der Beiständin, wonach sich die Kinder den Kontakt zum Beschwerdegegner wünschen würden und die Loyalitätskonflikte zu Aussagen der Kinder führen würden, die die Beschwerdeführerin "hören wolle", seien von einer erneuten Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und vielmehr davon auszugehen, dass eine solche eine unnötige Belastung der Kinder bedeuten würde.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, warum die Vorinstanz den Antrag auf Kinderbefragung abgewiesen hat, sei "unerfindlich" und das Argument, die Befragung könne die Kinder belasten, sei willkürlich; dass eine Befragung die Kinder belasten könnte, sei durch nichts erstellt, eine blosse Behauptung der Vorinstanz und auch nicht weiter begründet. Sie unterlässt es aber, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern deren Vorgehen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hätte. Stattdessen begnügt sie sich damit, ihre eigene, bereits vor den Vorinstanzen vorgetragene und behandelte Sichtweise zu wiederholen. Die schlichte Behauptung, die Kinderanhörung sei "veraltet", vermag keine Verfassungswidrigkeit darzutun und stellt auch keine Auseinandersetzung mit der Erwägung der Vorinstanz dar, wonach von einer erneuten Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen ausserdem mehrfach auf einen Sachverhalt abstellt, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ist darauf ohnehin nicht einzugehen (siehe dazu E. 1.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, ist eine solche ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
4.  
Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Vorinstanz die Strafakten betreffend den Beschwerdegegner nicht beigezogen hat. 
 
4.1. Die Vorinstanz begründete dies damit, von einem Beizug der Strafakten seien keine neuen Kenntnisse für die strittigen Belange zu erwarten. Dabei stützte sie sich auf den Bericht der Beiständin vom 8. Februar 2022, in dem diese ausgeführt hatte, der den Beschwerdegegner (aufgrund der Anordnung im Strafurteil) behandelnde Forensiker habe ausgesagt, der Beschwerdegegner könne seine Impulskontrolle bewahren und die Sicherheit seiner Kinder gewährleisten.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern behauptet pauschal, da der Beschwerdegegner kürzlich wegen schwerer Gewaltdelikte unter anderem zu einer ambulanten Therapie verurteilt worden ist, sei nicht ansatzweise erkennbar, warum die Vorinstanz auf den Beizug der Strafakten verzichtet habe und es gehe nicht an, die (in den Strafakten) vorhandenen Gutachten zu ignorieren. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz in Kinderbelangen. Mit derart appellatorischer Kritik lässt sich eine Verfassungsverletzung - soweit überhaupt behauptet - jedoch nicht belegen.  
 
5.  
In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das (unbegleitete) Besuchsrecht (E. 5.1), die mit einer Strafandrohung verknüpfte Weisung, dieses zu gewährleisten (E. 5.2) und die Weisung betreffend Telefonkontakte (E. 5.3). 
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz begründete die Anordnung von unbegleiteten Besuchen zusammengefasst damit, dass die Kinder beim Beschwerdegegner nicht gefährdet seien und den Kontakt zum Vater wünschten. So hätten die Kinder anlässlich der Kinderanhörung vom 9. Dezember 2019 angegeben, sich explizit ein Besuchsrecht beim Vater zu wünschen und daran auch bei der Beiständin festgehalten. Nachdem das Besuchsrecht aufgrund der Untersuchungshaft des Beschwerdegegners vom 16. August 2020 bis zum Februar 2021 sistiert und danach zunächst begleitet angeordnet worden sei, habe die Beiständin in ihrem Bericht vom 8. Februar 2022 ausgeführt, dass sich das Besuchsrecht seit Sommer 2021 stabilisiert und normalisiert habe, Kontakte zum Beschwerdegegner einem Bedürfnis der Kinder entsprächen und die Kinder jedes zweite Wochenende mit einer bzw. (seit Februar 2022) zwei Übernachtungen sowie die Herbst- und Sportferien (je eine Woche) beim Beschwerdegegner verbracht hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich damit einverstanden erklärt. Der Beschwerdegegner könne seine Impulskontrolle gemäss Auskunft des behandelnden Forensikers bewahren und die Sicherheit der Kinder gewährleisten. Das angeordnete begleitete Besuchsrecht lasse sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründen und sei aufzuheben.  
 
5.1.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinn einer ultima ratio gänzlich verweigert oder entzogen werden (Urteil 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1 mit Hinweisen).  
 
5.1.3. Die Vorinstanz hat die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts vor diesem Hintergrund detailliert begründet und festgelegt. Zentral ist insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, das Wohl der Kinder erscheine beim Vater nicht gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls wären aber die Voraussetzung für die Anordnung von begleiteten Besuchen (oben, E. 5.1.2; siehe auch Urteil 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar wiederholt, die (urteilsfähigen) Kinder wollten nicht zum Vater und dieser Wunsch sei zu respektieren. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls behauptet aber selbst sie nicht, sondern führt in appellatorischer Weise aus, es gehe um eine "mögliche Kindeswohlgefährdung" und unterstellt gar der Vorinstanz, diese gehe vom (möglichen) Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung aus, weil sie die Beiständin darauf hinweist, diese habe allenfalls eine entsprechende Anpassung der Besuchsrechtsregelung zu beantragen, falls sich in Zukunft zeigen sollte, dass das angeordnete Kontaktrecht nicht dem Kindeswohl entsprechen oder sogar eine Gefährdung der Kinder vorliegen sollte. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar und ändert jedenfalls nichts an der vorinstanzlichen Feststellung, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Auf die weiteren appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen, nachdem sich diese mit dem angefochtenen Entscheid nicht (genügend) auseinandersetzt und ihren Ausführungen ohnehin grösstenteils einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu Grunde legt (dazu schon E. 1.2.2).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Was die bereits erstinstanzlich angeordnete Weisung anbelangt, die Beschwerdeführerin habe, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, das Besuchsrecht zu gewährleisten, führte die Vorinstanz aus, diese sei im Rahmen der Eheschutzmassnahmen zu belassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auch im Fall der gerichtlichen Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts den Kontakt zwischen Vater und Kindern nicht genügend aktiv fördere bzw. gar nicht zulasse.  
 
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV moniert, die Vorinstanz habe diese Anordnung zwar in der Begründung, nicht hingegen im Dispositiv behandelt, weswegen das Vorgehen der Vorinstanz keine Beschwerde ermögliche, ist sie an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Berufung abgewiesen, die des Beschwerdegegners teilweise gutgeheissen, den erstinstanzlichen Entscheid in einigen Punkten abgeändert und im Übrigen auch die Berufung des Beschwerdegegners abgewiesen hat. Damit hat die Vorinstanz sehr wohl dispositivmässig über die streitige Weisung entschieden, denn sie hat die Berufungen diesbezüglich abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt. Aus der Begründung - und nach dem Ausgeführten eben auch aus dem Dispositiv - ergibt sich ausserdem sehr wohl, "ob diese Weisung nun zulässig sein soll oder nicht und was damit zu passieren hat". Darauf ist nicht weiter einzugehen. Was die Weisung selbst bzw. die damit verbundene Strafandrohung angeht, so hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie selber mit dem Besuchsrecht einverstanden sei, die Kinder aber nicht zum Vater gehen möchten, weshalb die Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht sachgerecht und bundesrechtswidrig sei, dürfe eine Mutter ihren Kindern gegenüber doch keinen Zwang anwenden und setze eine solche Anordnung doch "Gewalt gegen die eigenen Kinder voraus". Damit stellt sie wiederum auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt ab (siehe E. 1.2.2), womit eine Verfassungsverletzung (Art. 9 BV) nicht zu belegen ist. Auch hier lässt die Beschwerdeführerin im Übrigen einmal mehr eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen, weswegen auf ihre Ausführungen (so bemüht sie gar die UN-Kinderrechtskonvention bzw. den Schutz des Kindes vor allen Formen von Gewalt und wirft die Frage auf, ob es sich bei der Strafandrohung um eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB handle oder eine Anstiftung zu einer solchen) nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.3. Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz (erstmals) ausgesprochene Weisung strittig, die Beschwerdeführerin habe die telefonische Kommunikation zwischen dem Beschwerdegegner und den Kindern zuzulassen und aktiv zu fördern.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass das Recht auf persönlichen Verkehr nicht nur auf das Besuchsrecht reduziert sei, sondern auch das Recht umfasse, telefonisch zu kommunizieren, und folgte der Empfehlung der Beiständin vom 8. Februar 2022, dass den Kindern ein "Kindertelefon" zur Verfügung zu stellen sei, damit diese den Kontakt zum Beschwerdegegner pflegen können.  
 
5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe diese Art von Kontakt gar nicht erlassen dürfen, zumal dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und die Beiständin nicht berechtigt sei, Anträge zu stellen, verkennt sie offensichtlich die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Inwiefern in diesem Zusammenhang sodann das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden wäre, wird nicht dargelegt. Die Vorinstanz hat die Anordnung der Weisung jedenfalls (rechtsgenüglich) begründet (E. 5.3.1).  
 
6.  
Strittig sind weiter die Kindesunterhaltsbeiträge ab dem 1. Dezember 2021. 
 
6.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung ausgeführt, auf ein 50 % Pensum heruntergerechnet verdiene sie netto Fr. 3'120.--. Darauf stellte sie für das Jahr 2019 ab. In den Jahren 2020 und 2021 erhöhe sich ihr durchschnittliches Einkommen auf Fr. 3'377.-- bzw. 3'404.-- bei einem erhöhten Arbeitspensum von 65 % bzw. 75 %. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Mutationsblatt per 1. Januar 2022 eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie ihr Pensum von 65 % auf 50 % reduziert habe. Ab dem 1. Januar 2022 sei daher wieder auf das von der Beschwerdeführerin für ein Pensum von 50 % ursprünglich anerkannte Einkommen von monatlich Fr. 3'120.-- abzustellen.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt einzig das ihr ab dem 1. Januar 2022 angerechnete Einkommen von Fr. 3'120.-- (bei einem Pensum von 50 %), welches aktenwidrig, willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Treu und Glauben sowie der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt worden sei. Zum einen habe die Vorinstanz im angerechneten Einkommen vergessen, die Kinderzulagen in Abzug zu bringen und zum anderen verdiene sie bei ihrem 50 %-Pensum effektiv nur rund Fr. 2'500.--. Sie führt dazu aus, dass es - insbesondere aufgrund der langen Verfahrensdauer - an der Vorinstanz gewesen wäre, die Parteien zu einer abschliessenden Stellungnahme aufzufordern und aktuelle Belege einzuverlangen. Die Parteien seien nicht über den Aktenschluss informiert worden. Indem die Vorinstanz auf irgendwelche angeblichen Zugeständnisse abgestellt habe, die vor über einem Jahr gemacht worden seien, während doch mittlerweile aktuelle Belege vorliegen würden, habe sie auch die Offizial- und Untersuchungsmaxime verletzt. Vor diesem Hintergrund seien die im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Lohnabrechnungen (Januar bis April 2022) im Sinne unechter Noven ausnahmsweise zu berücksichtigen.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, in ihrer Berufung (S. 14) ausgeführt zu haben, auf ein Pensum von 50 % gerechnet verdiene sie Fr. 3'120.--. Dass die Vorinstanz für ihr Einkommen ab dem 1. Januar 2022 auf diese Ausführungen abstellt, kann ihr unter Willkürgesichtspunkten daher nicht zum Vorwurf gereichen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss ausführt, angesichts der in den Akten liegenden Lohnausweise für ein Pensum von 65 % hätte die Vorinstanz ein tieferes Einkommen für ein Pensum von 50 % errechnen müssen, aber jegliche Ausführungen dazu unterlässt, auf welches Einkommen die Vorinstanz denn konkret hätte abstellen müssen und weshalb angesichts dessen das Abstellen auf die von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemachten Fr. 3'120.-- willkürlich ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz keine Fundstelle für ihr Zugeständnis genannt habe, zielt nach dem Ausgeführten jedenfalls ins Leere. Weiter ergibt sich aus der Berufung (S. 14), dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen für das Jahr 2020 bei einem Pensum von 60 % von Fr. 44'929.-- "inkl. 13 ML, exkl. Kinderzulagen" behauptet und direkt anschliessend ausgeführt hat, sie strebe eine Reduktion ihres Pensums auf 50 % an und "auf ein 50 % Pensum runtergerechnet verdient die Gesuchstellerin Fr. 3'120.-- monatlich netto". Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgegangen ist, bei den Fr. 3'120.-- seien die Kinderzulagen nicht enthalten bzw. dass sie diese nicht noch abgezogen hat. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei der Berechnung ihres Einkommens für das Jahr 2021 (das vorliegend grundsätzlich ohnehin nicht relevant ist) die Kinderzulagen ebenfalls nicht abgezogen, schlicht aktenwidrig.  
 
6.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass ihr Einkommen ab dem 1. Januar 2022 willkürlich festgestellt worden ist, ist der Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime die Grundlage entzogen (Urteil 5A_767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 6.2.5). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch das Folgende ausgeführt: Abgesehen davon, dass auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4), wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 aufgefordert, Lohnabrechnungen ab März 2021 einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 nach. Es wäre in Bezug auf die bevorstehende Einkommensveränderung folglich an ihr gewesen, nicht nur das Mutationsblatt per 1. Januar 2022 zu edieren, aus welchem ihre Pensumsreduktion hervorging, sondern auch Belege zu einer allfälligen Einkommensreduktion einzureichen bzw. eine solche mindestens zu behaupten. Dies hat sie sowohl in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2021 als auch in ihren weiteren Eingaben vom 21. Januar 2022 und 28. Februar 2022 unterlassen. Vor diesem Hintergrund sind die vor Bundesgericht diesbezüglich eingereichten Noven (Lohnabrechnungen Januar bis April 2022 sowie Lohnausweis 2021) unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
6.3.3. Zusammenfassend kann keine Willkür darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einem 50 % Pensum das von ihr selbst behauptete bzw. anerkannte Einkommen von Fr. 3'120.-- angerechnet wurde. Nachdem es somit an einer Begründung für eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge mangelt und sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt bzw. für die neue Unterhaltsberechnung einzig auf ihr angeblich tieferes Einkommen abstellt, können weitere Erwägungen zum Unterhalt unterbleiben.  
 
7.  
Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens), die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'200.-- auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien sodann auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 
 
7.1.  
 
7.1.1. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Die Tarifordnungen sind kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c und d BGG nicht überprüft. Es kann lediglich - aber immerhin - geltend gemacht werden, die konkrete Anwendung des kantonalen Rechts habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 135 III 578 E. 6.1; 133 III 462 E. 2.3).  
 
7.1.2. Enthält ein (kantonaler) Tarif oder eine gesetzliche Regelung eine Ober- und Untergrenze hinsichtlich der Gerichtskosten und/oder der Parteientschädigungen und hält das Gericht diese Bandbreite ein, muss der Entscheid über die Höhe der Beträge nicht gesondert begründet werden, es sei denn, eine Partei bringe aussergewöhnliche Umstände vor, oder wenn das Gericht von einer von der betreffenden Partei eingereichten Kostennote abweicht und ungeachtet einer bestehenden Praxis eine geringere als die übliche Entschädigung festsetzt (BGE 139 V 496 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2).  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich nicht sachgerecht mit ihrem Antrag auseinandergesetzt. Es reiche nicht, einfach auszuführen, dass die Gerichtskosten "angemessen" seien. Die erste Instanz habe das Verfahren um eineinhalb Jahre in die Länge gezogen, unnötige Berichte eingeholt und gegen Ende des Verfahrens noch einen endlosen, sinnlosen Schriftenwechsel angeordnet. Dafür noch eine derart hohe Gebühr zu verlangen, sei geradezu unanständig und verletze überdies das Äquivalenzprinzip.  
 
7.3. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf § 8 des aargauischen Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150), wonach die Entscheidgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens Fr. 500.-- bis Fr. 12'000.-- beträgt, festgehalten, dass die von der ersten Instanz auf Fr. 7'200.-- festgesetzten Gerichtskosten der Aufwändigkeit des Verfahrens angemessen Rechnung trügen und nicht zu beanstanden seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, hat die Vorinstanz das Ergebnis ihres Entscheids doch begründet. Auf die kantonale Bestimmung nimmt die Beschwerdeführerin im Übrigen keinen Bezug, sondern ruft allgemein das Äquivalenzprinzip an. Sie erläutert aber nicht, weshalb - wie von ihr angestrebt - Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- verhältnismässig sein sollten. Ihre allgemein gehaltenen und appellatorischen Ausführungen, mit denen sie ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, stellen keine substanziierte Verfassungsrüge dar (vgl. E. 1.2.1). Auf diese Rüge ist folglich nicht einzutreten.  
 
7.4. Was die Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren anbelangt, übersieht die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - gänzlich, dass sie lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen kann. Darauf ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, so sei einzig folgender Hinweis anzubringen: Die Vorinstanz erwog, es könne offenbleiben, ob die Erstinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hatte, da sie im Berufungsverfahren allfällige Belege betreffend Kinderbetreuungskosten ohne Weiteres habe nachreichen können. Die Vorinstanz hat sich also - entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen - zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz geäussert, auch wenn sie diese letztlich nicht abschliessend beantwortet hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verfassungsrügen in Bezug auf die Kosten erhebt und das Bundesgericht daher auf ihre Rügen nicht eintreten kann.  
 
8.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und dem obsiegenden Beschwerdegegner keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang