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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_928/2021  
 
 
Urteil vom 19. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übernahme der Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. September 2021 (KES 21 424 KES 21 571). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind die Eltern des 2012 geborenen Sohnes C.________, welcher seit seiner Geburt bei der Mutter lebt, die auch die elterliche Sorge über das Kind hat. Der Vater lebt in U.________ und der Kontakt zum Sohn findet primär über Skype statt. Seit dem Jahr 2015 besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Einen Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wiesen die Zürcher Behörden bzw. Gerichte in den Jahren 2016/2017 ab (vgl. Urteil 5A_542/2017 vom 18. Juli 2017). Dabei regelten sie aber den persönlichen Verkehr, und zwar dahingehend, dass dem Vater ein Kontaktrecht von vier Wochen pro Jahr (davon höchstens zwei Wochen am Stück) gewährt wurde, wobei dieses in den Jahren 2016 und 2017 zunächst stunden- und halbtageweise (bis Ende 2016 überdies in begleiteter Form), ab dem Jahr 2018 tageweise und anschliessend auch beginnend mit einzelnen Übernachtungen auszuüben sei; ausserdem wurde der Vater berechtigt, einmal pro Woche mit dem Kind während mindestens 30 Minuten zu skypen (bis Ende 2016 in begleiteter Form). 
 
B.  
Zufolge Wohnsitzverlegung von Mutter und Kind übernahm die KESB Biel die Beistandschaft mit Entscheid vom 29. April 2021, ernannte eine Beiständin und bezeichnete deren Aufgaben. Zudem passte sie den persönlichen Verkehr dahingehend an, dass dem Vater ein Kontaktrecht von vier Wochen pro Jahr (davon höchstens zwei Wochen am Stück) gewährt wurde, in den nächsten Ferien vorerst beginnend mit einem tageweisen Kontakt und bei gutem Gelingen sodann auch mit einzelnen Übernachtungen, sodann in den nächsten Ferien eine ganze Woche und nachher jeweils maximal zwei Wochen aneinander. Ferner hielt sie fest, dass Ferienaufenthalte in den USA frühestens ab dem 12. Altersjahr des Kindes planbar seien, und ausserdem bestätigte sie die wöchentlichen Skype-Kontakte von mindestens 30 Minuten. 
 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 2. November 2021 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren um Genehmigung von Übernachtungen während seines Besuches im November 2021 und bei künftigen Besuchen, um Genehmigung eines ersten Besuches seines Sohnes in U.________ im Sommer 2022, um Beauftragung eines Familienbegleiters zur Erleichterung der Skype-Kontakte, um Durchsetzung seines Rechtes auf Auskunft bei allen relevanten Drittpersonen inkl. Schul- und Gesundheitsberichte sowie Fotos und Mitteilung der Wohnadresse sowie um Anordnung von Spanischunterricht für den Sohn an der Schule D.________ in V.________. Ferner wird sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Befreiung von den Gerichtskosten im obergerichtlichen Verfahren ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal-letztinstanzliche Entscheid betreffend den persönlichen Verkehr und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Unzulässig ist vor Bundesgericht das Stellen neuer Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG), aber auch die Ausdehnung der vorinstanzlich gestellten Begehren (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
Beim Obergericht verlangte der Beschwerdeführer einzig "die Einhaltung meines Informationsrechts, insbesondere gegenüber der Schule meines Sohnes". Neu ist somit, dass der Beschwerdeführer auch Fotos und die Bekanntgabe der Wohnadresse wünscht. Darauf kann mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.1. Vorab rügt der Beschwerdeführer "Verstösse gegen ein ordnungsgemässes Verfahren" und eine Gehörsverletzung.  
 
Soweit er geltend macht, Bemerkungen zu den Zeugenaussagen hätten von ihm nicht "umgehend" verlangt werden dürfen, sondern es wäre ihm gemäss Art. 450b ZGB eine Frist von 30 Tagen einzuräumen gewesen, scheint er anzusprechen, dass das Obergericht ihm mit Verfügung vom 18. August 2021 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gab, zu den Vernehmlassungen der Mutter und der KESB eine Stellungnahme einzureichen, was dieser erst am 30. September 2021 tat. Dabei übersieht er, dass es vorliegend nicht um die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 450b Abs. 1 ZGB geht, sondern um eine richterliche Frist, die nach Ermessen anzusetzen ist, wobei es einzig um die Möglichkeit ging, zu dem Vernehmlassungen der Gegenseite nochmals Stellung nehmen zu können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 53). Im Übrigen ist das Prozessrecht im Bereich des Kindesschutzes bis auf wenige bundesrechtliche Vorgaben kantonal geregelt (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB) und es wären deshalb ohnehin nur Verfassungsrügen möglich, namentlich die Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387). 
 
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das Dossier, welches für sein Sorgerechtsgesuch relevant gewesen sei, sei nach einer Anhörung der KESB Zürich am 24. März 2015 verschwunden, so steht dies ausserhalb des vorliegenden Anfechtungsgegenstandes. 
 
Soweit er eine "willkürliche Nichtanerkennung verschiedener Finanzunterlagen durch das Gericht" geltend macht, bezieht er sich auf die Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht. Indes hat dieses die eingereichten Unterlagen ausführlich gewürdigt und den verfügbaren Mitteln von 3'196.49 USD einen Bedarf von 2'377.52 USD gegenübergestellt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der monatlichen Differenz von 819 USD ohne Weiteres in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- zu tragen. Welche Unterlagen und inwiefern das Obergericht diese willkürlich gewürdigt haben soll, wird nicht dargelegt. 
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Kontaktrecht am angeblichen Verhalten der Mutter Kritik übt, bleibt es bei appellatorischen Ausführungen, welche den Sachverhalt beschlagen und nicht gehört werden können (vgl. E. 3).  
 
Sodann mangelt es aber auch in rechtlicher Hinsicht an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichtes, welche dahin gehen, dass angesichts des während drei Jahren vollständig ausgebliebenen physischen Kontaktes, des Alters des Kindes und der unterschiedlichen Sprachen von Vater und Kind der Kontakt vorerst behutsam aufzubauen sei. Der Beschwerdeführer hält abstrakt fest, Übernachtungen seien offensichtlich ein Mittel, um die Bindung zu festigen, und der Entscheid der KESB Zürich habe Übernachtungen bereits ab dem Jahr 2018 vorgesehen. Dies geht an der obergerichtlichen Kernerwägung vorbei, dass die mehrjährige Kontaktlücke Anlass sei, nunmehr den Kontakt in analoger Weise aufzubauen, wie dies seinerzeit bereits von der KESB Zürich angelegt worden sei. Indem sich der Beschwerdeführer zu dieser zentralen Überlegung nicht äussert, bleibt seine Beschwerde wie gesagt unbegründet. Im Übrigen verhält es sich auch nicht so, dass von vornherein keine Übernachtungen möglich wären; im Gegenteil sind solche bereits im Verlauf des ersten Aufenthaltes angedacht, freilich unter der Bedingung, dass vorab die tageweisen Kontakte gut verlaufen. 
 
An der Sache vorbei gehen schliesslich die Verweise des Beschwerdeführers auf zahlreiche Artikel der UN-Kinderrechtskonvention und die abstrakte Behauptung, es werde systematisch die Identitätsfindung des Kindes und die Entwicklung einer Vater-Sohn-Beziehung verhindert. Kernpunkt des angefochtenen Entscheides bzw. des Ausgangsentscheides der KESB ist gerade die behutsame Anbahnung einer langfristig tragfähigen Beziehung. 
 
4.  
Im Zusammenhang mit den Skype-Kontakten hat das Obergericht festgehalten, aus der detaillierten Auflistung des Beschwerdeführers sei zwar ersichtlich, dass nicht jede Woche ein Kontakt stattgefunden habe, aber grundsätzlich würden die Anrufe funktionieren und es sei keine systematische Verhinderung durch die Mutter gegeben. Im Übrigen berichte diese, dass es jeweils viel Motivation brauche, den Sohn von den Skype-Anrufen zu überzeugen, da er sich vom Vater nicht ernst genommen fühle. Das Obergericht hat daraus geschlossen, dass die konstante Anwesenheit einer Drittperson das Gefühl einer "Pflicht" verstärken könnte und nicht geeignet wäre, eine herzliche Beziehung aufzubauen. 
Der Beschwerdeführer äussert primär Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen und behauptet im Übrigen, es bestehe eine eigentliche Kontaktsperre; indes tut er dies in rein appellatorischer und somit unzulässiger Weise (vgl. E. 3), so dass sich Weiterungen erübrigen. 
 
Auch in rechtlicher Hinsicht findet keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides statt, wenn der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise vorbringt, das Gericht verstosse mit seiner Nachsicht gegen grundlegende Menschenrechte. 
 
5.  
Nicht stichhaltig ist die Rüge, das Obergericht habe Art. 275a ZGB missachtet. Vielmehr hat dieses den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Informationsrecht auf die betreffende Norm verwiesen und ihm auch dargelegt, dass er den Anspruch hat, von der Schule über die Entwicklung des Kindes und wichtige Ereignisse informiert zu werden. Offenbar missversteht der Beschwerdeführer trotz der entsprechenden Hinweise im angefochtenen Entscheid, dass es nicht Sache des Gerichtes ist, ihm die gewünschten Informationen zu verschaffen, sondern er diese selbst besorgen muss, wobei ihm Art. 275a Abs. 2 ZGB gegenüber der Schule die entsprechende Legitimation verschafft. Daran, dass der Informationsfluss nicht über das Gericht läuft, ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe die verlangten Informationen bislang nicht erhalten. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung verschiedener Normen des Zivilgesetzbuches und der UN-Kinderrechtskonvention geltend im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Antrag, den Sohn zu Spanischunterricht zu verpflichten. Er spreche mit ihm Spanisch und es bedürfe zusätzlicher Anstrengungen für eine fliessende Kommunikation; die Mutter, welche selbst Spanisch spreche, begehe Verrat am Sohn und an der beidseitigen Abstammung, wenn sie diesen nicht in den Spanischunterricht schicke. 
 
Es findet keine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen statt, wonach solche Anordnungen ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der KESB stünden und es auch keine Kindeswohlgefährdung darstelle, wenn Vater und Sohn nicht die gleiche Sprache sprächen, wobei es in solchen Konstellationen primär an der erwachsenen Person liege, in der Sprache des Kindes auf dieses zuzugehen und nicht umkehrt. Diesen Erwägungen ist beizufügen, dass die Kompetenz zum Entscheid über Fragen rund um Erziehung, Sprache und Beschulung des Kindes aus dem Sorgerecht fliesst (Art. 302 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 142 III 502 E. 2.4.1 S. 508) und vorliegend die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin ist. 
 
7.  
Zwar stellt der Beschwerdeführer nach wie vor ein Begehren, dass sein Sohn ihn im Sommer 2022 in U.________ besuchen dürfe. Indes finden sich hierzu in der Beschwerdebegründung keine Ausführungen, trotz der detaillierten obergerichtlichen Erwägungen; der Antrag bleibt somit entgegen der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG unbegründet und es kann auf ihn nicht eingetreten werden. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Angesichts der konkreten Umständewird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli