KINDESSCHUTZ

  
SN
der Deskriptor ist reserviert für den Kindesschutz durch das Bundeszivilrecht in den Art. 307 ff. ZGB (die spezifischen Massnahmen werden durch die Deskriptoren ERZIEHUNGSBEISTANDSCHAFT, VATERSCHAFTSBEISTANDSCHAFT, AUFHEBUNG DES AUFENHALTSBESTIMMUNGSRECHT und ENTZIEHUNG DER ELTERLICHEN GEWALT erfasst); in allen anderen Fällen benutze JUGENDSCHUTZ
  
UF
[...]
  
NT
ENTZIEHUNG DER ELTERLICHEN GEWALT
  
BT
KINDESVERHÄLTNIS