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Intestazione

113 Ia 104


19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Mai 1987 i.S. Renova AG gegen Frau B. und H. sowie das Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regesto

Art. 4 Cost., § 95 del codice di procedura civile del cantone di Turgovia (CPC/TG). Ripartizione delle spese in caso di cumulo soggettivo di azioni.
Arbitrio nell'interpretazione e nell'applicazione di disposizioni legali (consid. 2b).
Se l'attore, senza esservi tenuto, conviene in giudizio più di una persona per la stessa pretesa, tali azioni restano indipendenti; ognuna di esse dev'essere oggetto di una decisione indipendente circa le spese (consid. 2c). Sono concepibili eccezioni a questo principio nel caso in cui un obbligo più esteso di sopportare le spese risulti dal diritto sostanziale (consid. 2e).
Il § 95 CPC/TG si fonda anch'esso su tale concezione della ripartizione delle spese. È quindi arbitrario introdurre, facendo capo a un diritto di regresso, un obbligo generale di sopportare le spese a carico del litisconsorte soccombente, a favore di quello vittorioso (consid. 2d).

Considerandi da pagina 105

BGE 113 Ia 104 S. 105
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:

2. a) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe § 95 Abs. 1 der Thurgauer Zivilprozessordnung willkürlich angewendet, indem es sie verpflichtet habe, den Beschwerdegegner für das kantonale Verfahren zu entschädigen. Ohne Begründung weiche es dabei vom Grundsatz ab, wonach den Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen seien, ein Prinzip, das es im übrigen strikt anwende.
Die vom Bezirksgericht Kreuzlingen erkannte Entschädigungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner schützt das Obergericht mit der Begründung, das Bezirksgericht hätte zwar die Beschwerdegegnerin verpflichten können, den Beschwerdegegner zu entschädigen. Sie hätte ihr aber gleichzeitig den Regress auf die Beschwerdeführerin einräumen müssen. Wenn
BGE 113 Ia 104 S. 106
sie letztere direkt leistungspflichtig erkläre, verletze sie keine Regel des Zivilprozessrechts. Entsprechend verpflichtet sie die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner auch für das Verfahren vor Obergericht zu entschädigen.
b) Willkür im Sinne von Art. 4 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 112 Ia 27 mit Hinweisen).
c) Die alternative wie die eventuelle subjektive Klagehäufung haben notwendigerweise zur Folge, dass bei Gutheissung einer Klage die andere abgewiesen oder gegenstandslos wird. Dieses Risiko trägt der Kläger und nimmt er auch in Kauf, zumal er zu einer solchen Klagenhäufung nie verpflichtet ist. Die subjektiv gehäuften Klagen bleiben rechtlich selbständig, auch wenn sie in einem einheitlichen Urteil erledigt werden. Entsprechend sind die Kostenschlüsse selbständig zu gestalten. Der unterliegende Kläger wird daher den obsiegenden Streitgenossen gegenüber kostenpflichtig, wobei unerheblich ist, ob die Klage abgewiesen oder als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben wird. Das entspricht der einhelligen Lehre (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 303 Ziff. 4; LEUCH, N. 1 zu Art. 36 ZPO/BE; BLOMEYER, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 628; ROSENBERG-SCHWAB, Zivilprozessrecht, 14. Aufl., S. 283).
Alternative und eventuelle subjektive Klagehäufungen haben in aller Regel ihren Grund darin, dass mehrere mögliche Beklagte sich gegenseitig die Schuldpflicht zuzuschieben versuchen. Dies reicht indessen für sich allein nicht aus, den tatsächlich passivlegitimierten für sämtliche Kosten, auch diejenigen der Mitbeklagten, haftbar zu erklären. Würde so argumentiert, könnte sich letztlich der Kläger seines Risikos der richtigen Beklagtenwahl entschlagen, was fundamentale Grundsätze des Zivilprozessrechtes verletzen würde. Die prozessuale Risikoverteilung würde im Endergebnis umgekehrt.
d) Das Obergericht geht von einer eventuellen oder subjektiven Klagehäufung aus und weist folgerichtig die Klage gegen den Beschwerdeführer ab, nachdem es diejenige gegen die Beschwerdeführerin gutgeheissen hat. Eine direkte Kostenpflicht des einen Streitgenossen gegen den andern lässt sich, wie auch das Obergericht anerkennt, nicht auf § 95 ZPO/TG abstützen. "Gegner" im
BGE 113 Ia 104 S. 107
Sinne des ersten Absatzes dieser Bestimmung ist ausschliesslich die Gegenpartei. Damit bleibt kein Raum, um die generelle Kostenpflicht des unterliegenden Streitgenossen gegenüber dem obsiegenden auf dem Regressweg einzuführen. Hinzu kommt, dass § 95 Abs. 1 ZPO/TG nur zum Ersatz der notwendigen Kosten des Prozessgegners verpflichtet. Diese ausdrückliche Einschränkung ist ergänzend zu beachten. Zusatzkosten aus alternativer oder eventueller Klagehäufung sind nach dem Gesagten nicht notwendig.
e) Ausnahmen von der Regel sind in besonders gelagerten Fällen denkbar, was etwa zutreffen mag, wenn der effektiv Passivlegitimierte den Kläger in einer Art. 41 OR oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzenden Weise zur Klagehäufung "zwingt", was eine erweiterte Kostenpflicht aus materiellem Recht zu begründen vermag.
Das Bezirksgericht rechtfertigt die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin einzig mit dem Hinweis, sie habe "durch ihre Weigerung, die Forderung von Fr. 55'000.-- anzuerkennen und zu bezahlen", das Verfahren verursacht. Diese allgemeine Formulierung trifft auf jeden verurteilten Beklagten zu und reicht nicht aus, die erweiterte Kostenpflicht zu begründen. Das Obergericht fügt keine zusätzlichen Argumente bei. Sein Entscheid, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Beschwerdegegner zu entschädigen, ist - jedenfalls mit der vorliegenden Begründung - unhaltbar und daher insoweit aufzuheben.

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Considérants 2

références

ATF: 112 IA 27

Article: Art. 4 Cost., § 95 CPC, § 95 del, Art. 36 ZPO suite...