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Intestazione

116 II 316


57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. April 1990 i.S. Hans N. gegen I. AG (Berufung)

Regesto

Art. 537 cpv. 1 CO, diritto del socio al rimborso di spese da lui fatte negli affari della società.
Procedura per far valere tale pretesa dopo che la società semplice è entrata in liquidazione. Principio dell'unità della liquidazione.

Fatti da pagina 316

BGE 116 II 316 S. 316
Hans N. und die I. AG sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in Zürich. Am 8. November 1983 errichteten sie einen das Grundstück belastenden Inhaberschuldbrief, den sie der Bank X. zur Sicherung eines Darlehens von Fr. 300'000.-- verpfändeten, das ihnen als Solidarschuldner gewährt worden war. Nicht mehr umstritten ist, dass N. und die I. AG bezüglich der Liegenschaft eine einfache Gesellschaft bildeten, die sich heute in Liquidation befindet.
Nachdem die Bank zweimal auf den ausstehenden Darlehenszins von Fr. 9'413.50 aufmerksam gemacht und seine Zahlung gemahnt hatte, einigte sie sich mit N. auf eine Tilgung des Darlehens. Dieser zahlte ihr am 20. Januar 1987 aus eigenen Mitteln den Kapitalbetrag sowie die aufgelaufenen Zinsen und Spesen von insgesamt Fr. 10'150.--, worauf ihm die Bank den Schuldbrief aushändigte.
BGE 116 II 316 S. 317
N. forderte im folgenden die I. AG erfolglos auf, ihm die Hälfte des bezahlten Betrages, nämlich Fr. 155'075.--, zu ersetzen. Eine entsprechende Klage wurde vom Bezirksgericht Zürich am 10. November 1988 und vom Obergericht des Kantons Zürich am 12. Mai 1989 abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingereicht, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.

Considerandi

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Obergericht bejaht grundsätzlich einen Regressanspruch des Klägers aufgrund von Art. 148 Abs. 2, Art. 149 Abs. 1 OR sowie Art. 649 Abs. 2 ZGB, weist jedoch darauf hin, dass diese Bestimmungen nicht vorbehaltlos Anwendung finden könnten, weil die zwischen den Parteien bestehende gesellschaftsrechtliche Bindung berücksichtigt werden müsse. In diesem Sinne hält es einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Auslagen gemäss Art. 537 Abs. 1 OR für gegeben, der indessen erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft fällig werde. Damit bleibe der Anspruch zwar gewahrt, der Kläger sei aber während des Bestehens der Gesellschaft daran gehindert, durch eigenmächtiges Handeln das kräftemässige Gleichgewicht in der Gesellschaft empfindlich zu stören und die Mitgesellschafterin mit einer hohen Regressforderung massiv unter Druck zu setzen. Obwohl die Gesellschaft inzwischen in Liquidation getreten sei, könne die Klage wegen des Prinzipes der Einheitlichkeit der Liquidation trotzdem nicht gutgeheissen werden. Dieser Grundsatz besage, dass die Auseinandersetzung alle liquidationsbedürftigen Verhältnisse umfassen müsse und kein Gesellschafter die getrennte Liquidation einzelner Beziehungen verlangen und daraus Einzelansprüche geltend machen könne. Das gelte auch für Ersatzansprüche nach Art. 537 Abs. 1 OR.
b) Unbegründet ist zunächst der Einwand des Klägers, das Regressrecht des zahlenden Solidarschuldners nach Art. 148 Abs. 2 OR und die gesetzliche Subrogation gemäss Art. 149 Abs. 1 OR gingen als Sonderregeln jenen des Gesellschaftsrechts vor. Sowohl in der Lehre wie in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts nur insoweit anwendbar sind, als nicht Sonderregeln des Gesellschaftsrechts bestehen (VON STEIGER, SPR, Bd. VIII/1 S. 260/61; SIEGWART, N. 107 Vorbem. zu Art. 530-551 OR; BGE 56 II 131 /32).
BGE 116 II 316 S. 318
Dazu gehört namentlich die gesetzliche oder vertragliche Ordnung des Innenverhältnisses der Gesellschafter (VON STEIGER, a.a.O., S. 445; SIEGWART, N. 23 zu Art. 533 OR; BUCHER, OR Allg. Teil, 2. Aufl., S. 496). Auch die vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung zitierten von TUHR/ESCHER (OR Allg. Teil, Bd. II) halten die interne Regressregelung zwischen den Gesellschaftern für ausschlaggebend (S. 312 und S. 317/18). Der vom Kläger ebenfalls angerufene Entscheid des Obergerichts in ZR 40 (1941) Nr. 91 stimmt damit überein. Dort wird klar darauf hingewiesen, dass entweder die vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschafter oder die gesetzliche Regel des Gesellschaftsrechts über den Auslagenersatz (Art. 537 Abs. 1 OR) massgebend seien (S. 228 ff. E. 6, 7 und 8).
Gleich verhält es sich mit den übrigen vom Kläger angeführten Bestimmungen (Art. 402 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 1 OR). Auch ihnen gegenüber geht die Regelung des Gesellschaftsrechts vor. Zudem entscheidet sich in erster Linie nach diesem Recht, ob der Kläger allenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen könnte. Die Berufung auf Art. 62 und Art. 423 Abs. 2 OR geht deshalb ebenfalls fehl.
c) Die im kantonalen Verfahren umstrittene Frage, ob der Ersatzanspruch des Klägers sofort oder erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft fällig sei, braucht nicht entschieden zu werden, denn sie hat für den Verfahrensausgang keine Bedeutung mehr. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz befindet sich die Gesellschaft seit anfangs 1989 in Liquidation, womit die Fälligkeit in jedem Fall eingetreten ist. Damit ist zu den Vorbringen der Berufung, welche sich mit der Frage der Fälligkeit befassen, nicht Stellung zu nehmen, da sie unerheblich sind.
d) Ist die Liquidation eingeleitet, so hat der einzelne Gesellschafter nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation keinen Anspruch darauf, eine Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend machen zu können. Die Auseinandersetzung umfasst vielmehr den gesamten Komplex der liquidationsbedürftigen Verhältnisse. Die Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken, sondern muss vollständig durchgeführt werden und ist erst beendet, wenn in jeder Beziehung eine Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht stattgefunden hat (SIEGWART, N. 4 zu Art. 548-550 OR; VON STEIGER, a.a.O., S. 464/5; BGE 93 II 391; VArgR 10 (1910) S. 94/5).
BGE 116 II 316 S. 319
Daraus leitet das Obergericht zu Recht ab, dass der an sich ausgewiesene Anspruch des Klägers mit der von ihm erhobenen Forderungsklage nicht geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch muss im Rahmen der Liquidation berücksichtigt werden, wobei - wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt - zugleich über die von beiden Parteien behaupteten weiteren Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis und über das Schicksal der Liegenschaft in Zürich zu entscheiden sein wird.
Damit sind die Einwände des Klägers bereits zum grössten Teil widerlegt. Die restlichen Rügen gehen ebenfalls fehl. So ist die Kritik an SIEGWART (N. 4 zu Art. 548-550 OR) sowohl ungerechtfertigt wie auch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Aus dem Hinweis auf N. 15 und N. 23 zu Art. 537 OR geht eindeutig hervor, wie die Einschränkung zu verstehen ist, dass die sofortige Erledigung der Ersatzansprüche aus Art. 537 OR in der Regel nicht mehr verlangt werden könne. Damit nimmt SIEGWART auf die in der Lehre umstrittene Frage des Zeitpunktes der Fälligkeit Bezug, die für den Verfahrensausgang aber keine Rolle mehr spielt, denn mit dem Beginn der Liquidation wird der eingeklagte Anspruch auf jeden Fall in die umfassende Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern einbezogen, wie bereits dargelegt worden ist. Die Berufung auf IKLÉ (Die Geschäftsführungsbefugnis des einfachen Gesellschafters, Diss. Zürich 1926, S. 128/9) überzeugt ebenfalls nicht. Der Kläger übersieht, dass er im wesentlichen Ersatz für die Tilgung des Darlehens verlangt, welches er aber nach der Feststellung der Vorinstanz zurückgezahlt hat, ohne dass dies im Interesse der Gesellschaft nötig gewesen wäre. IKLÉ äussert sich dagegen, wie insbesondere aus dem ersten Abschnitt auf Seite 128 hervorgeht, zum Fall des Gesellschafters, der von einem Gesellschaftsgläubiger gezwungen worden ist, Schulden der Gesellschaft zu bezahlen. Anders verhält es sich nach diesem Autor aber, wenn ein Geschäftsführer aus freiem Entschluss Aufwendungen gemacht hat, die über das Gesellschaftsvermögen hinausgehen. Mit der von IKLÉ vertretenen Meinung lässt sich somit der Standpunkt des Klägers nicht stützen.

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Fatti

Considerandi 2

referenza

DTF: 93 II 391

Articolo: Art. 537 cpv. 1 CO, Art. 148 Abs. 2, Art. 149 Abs. 1 OR, Art. 548-550 OR, Art. 537 OR seguito...