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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_719/2022  
 
 
Urteil vom 3. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Bischofberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Politische Gemeinde U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger, 
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft 
des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Rückschnitt Pflanzungen sowie Androhung der Ersatzvornahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 27. April 2022 (VG.2021.172/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ erhielt am 12. Dezember 2011 von ihrer Mutter schenkungsweise das Eigentum an der Liegenschaft Nr. vvv, Grundbuch U.________. Das Grundstück weist eine Fläche von 6'174 m2 auf. Entlang der Ost-, Nord- und Westgrenze der Liegenschaft Nr. vvv befinden sich Bäume und Sträucher in beachtlichem Ausmass und von beachtlicher Höhe. Keine der Bäume oder Sträucher sind öffentlich-rechtlich geschützt.  
 
Die Liegenschaft Nr. vvv grenzt im Westen und im Norden an die Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx, seit 1. April 1982 im Eigentum von B.________, im Norden bzw. Nordosten an die Liegenschaft Nr. yyy, im Eigentum von E.________, sowie im Osten an die Liegenschaft Nr. zzz, im hälftigen Miteigentum von C.________ und D.________. 
 
A.b. Seit Januar 2019 sind mehrere Verfahren vor der Flurkommission der Gemeinde U.________ durchgeführt worden, wobei es stets um die Flurrechtskonformität der auf dem Grundstück von A.________ stehenden Bäume und Sträucher ging. Einen ersten Beschluss vom 9. Mai 2019 widerrief die Flurkommission aus formellen Gründen und einen zweiten vom 10. Dezember 2019, weil A.________ gewisse Rückschnitte an ihren Pflanzen veranlasst hatte. Nachdem B.________, E.________, C.________ und D.________ auf einer umfassenden Herstellung des rechtmässigen Zustandes bestanden hatten, wies die Flurkommission A.________ mit Beschluss vom 29. Januar 2021 an, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids die gesamten Pflanzungen entlang der Ost-, Nord- und Westgrenze der Liegenschaft Nr. vvv bis zu einer Tiefe von 10 m gemessen ab der Grenze so zurückzuschneiden, dass deren Höhe das Doppelte des Grenzabstands zu den Liegenschaftsgrenzen an keiner Stelle überschreite, alles unter Androhung der Ersatzvornahme. Nach den Ausführungen von A.________ sind bis zu 98 Bäume von dieser Anordnung betroffen.  
 
B.  
 
B.a. A.________ gelangte an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, das ihre Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2021 abwies.  
 
B.b. Alsdann führte A.________ am 11. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches das Rechtsmittel am 27. April 2022 in der Hauptsache ebenfalls abwies und anordnete, der Rückschnitt habe bis spätestens 31. Januar 2023 zu erfolgen. Dieser Entscheid wurde A.________ am 19. Mai 2022 zugestellt.  
 
C.  
 
C.a. Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Beseitigungs- bzw. Rückschnittsklagen seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter seien die zurückzuschneidenden Bäume und Sträucher genau zu bezeichnen und zu markieren und es sei festzulegen, auf welche Höhe die einzelnen Bäume und Sträucher zurückzuschneiden seien. Die Frist zum Rückschnitt sei in jedem Fall so festzusetzen, dass der Rückschnitt zwischen Dezember und März vorzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.  
 
C.b. Das Dossier wurde zunächst von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung unter der Nummer 1C_368/2022 eröffnet.  
 
C.c. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 beantragte das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Antragstellung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Politische Gemeinde U.________ teilte mit Eingabe vom 6. Juli 2022 mit, gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu opponieren, und schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.  
 
C.d. In der Folge erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 14. Juli 2022).  
 
C.e. Aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hat die II. zivilrechtliche Abteilung am 22. September 2022 das Verfahren übernommen.  
 
C.f. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht eine gegen einen in Anwendung kantonalen Zivilrechts (Urteil 1P.28/2002 vom 9. April 2002 E. 1) ergangenen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG; BGE 45 II 402 E. 1 und die seitherige Rechtsprechung; ausführlich: Urteile 5C.249/1994 vom 5. Januar 1996 E. 1b, zusammengefasst in: URP 1996 S. 336; 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel; die falsche Bezeichnung ihrer Eingabe schadet der Beschwerdeführerin nicht. Sie ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit die beschwerdeführende Partei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 I 36 E. 1.3). Diesfalls ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone unter anderem befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Die Bestimmung enthält damit einen echten zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone im Sinn von Art. 5 ZGB. Gestützt darauf sind diese ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen (BGE 122 I 81 E. 2a mit Hinweisen; 126 III 452 E. 3a; Urteile 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen; 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1.3). Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden (BGE 126 III 452 E. 3c/bb; Urteil 5D_80/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1). Beseitigungsansprüche wegen Unterabstand darf das kantonale Recht befristen, insbesondere einer Verjährungsfrist unterstellen (BGE 122 I 81 E. 2a mit Hinweisen), eine Pflicht zur Befristung besteht hingegen nicht (zit. Urteil 5A_968/2019 E. 4.2).  
 
3.2. Der Kanton Thurgau hat mit dem Gesetz vom 7. Februar 1996 über Flur und Garten (FlGG; RB 913.1) vom Vorbehalt nach Art. 688 ZGB Gebrauch gemacht (vgl. zit. Urteil 1P.28/2002 E. 1). Gemäss § 5 Abs. 1 FlGG dürfen Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen sowie mehrjährige landwirtschaftliche Kulturen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung in der Höhe (§ 5 Abs. 2). Bei Pflanzungen, die den Vorschriften des FlGG nicht entsprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen (§ 8 Abs. 1 FlGG). Falls Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden sind, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustands verlangt werden (§ 9 Abs. 1 FlGG). Rechtsnachfolger sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind (§ 9 Abs. 2 FlGG). Anders als andere Kantone - wie z.B. die Kantone Aargau (zit. Urteil 5D_80/2015 E. 3.1) und Genf (BGE 122 I 81 E. 2 [heute Art. 132 Abs. 2 der Loi d'application du code civil suisse et d'autres lois fédérales en matière civile vom 11. Oktober 2012; LaCC, rsGE E 1 05]) - begrenzt der Kanton Thurgau die Geltendmachung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in zeitlicher Hinsicht nicht. Das FlGG gilt auch für Pflanzungen, die bereits vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestanden (zit. Urteil 1P.28/2002 E. 2.4 in fine).  
 
4.  
Damit können die Ansprüche der Beschwerdegegner nur am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern. 
 
4.1. Dieses Verbot gilt im Bereich des kantonalen Privatrechts nicht gestützt auf Art. 2 ZGB, sondern kraft - allenfalls ungeschriebenen - kantonalen Rechts (vgl. BGE 111 II 62 E. 3; zit. Urteil 5A_968/2019 E. 4.3.2; je mit Hinweis). Vor Bundesgericht kann die Verletzung kantonalen Rechts als solche nicht gerügt werden. Ausserhalb der hier nicht interessierenden Teilbereiche von Art. 95 lit. b-e BGG kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV (BGE 133 I 201 E. 1 mit Hinweisen; 133 II 249 E. 1.2.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Verwaltungsgericht erwog, anders als im Kanton Aargau verwirke der Anspruch auf Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands im Kanton Thurgau nicht mit Ablauf der 30-jährigen Frist für eine ausserordentliche Ersitzung; gegen diese im kantonalen Verfahren noch umstrittene Erwägung erhebt die Beschwerdeführerin keine Rüge.  
 
4.2.2. Vielmehr gelte im Kanton Thurgau, so das Verwaltungsgericht weiter, der Grundsatz, wonach Rechtsmissbrauch bei langem Tolerieren von Nachbarpflanzen erst bei Vorliegen von besonderen Umständen anzunehmen sei. Ein solcher Rechtsmissbrauch bzw. gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten seitens der Beschwerdegegner sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Dem Protokoll zum Augenschein des Departements für Inneres und Volkswirtschaft sei zu entnehmen, dass zahlreiche Pflanzen auf der Liegenschaft Nr. vvv die flurrechtskonforme Höhe im 10 m-Grenzbereich überschreiten und zwangsläufig einen Schattenwurf auf die angrenzenden Liegenschaften der Beschwerdegegner verursachen würden, was grundsätzlich unbestritten sei. Das Beharren der Beschwerdegegner auf einem Rückschnitt der Pflanzen auf die flurrechtskonforme Höhe sei nachvollziehbar und nicht als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig zu qualifizieren, auch wenn diese ihren Rückschnittsanspruch erst nach über 30 Jahren seit Beginn des flurrechtswidrigen Zustands oder nach 30-jährigem Bestand der betreffenden Pflanzen geltend machen würden. Die Beschwerdeführerin mache zudem nicht geltend, dass die Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise explizit ihre Zustimmung zum Weiterbestand der betreffenden flurrechtswidrigen Pflanzungen erteilt hätten. Das langjährige Zuwarten könne auch nicht als implizite Zustimmung gewertet werden. Das blosse Zuwarten der Beschwerdegegner über längere Zeit stelle ohne das Vorliegen besonderer, vertrauensbildender Umstände, die hier nicht zu erkennen seien und auch nicht geltend gemacht würden, keinen Rechtsmissbrauch dar. Andernfalls würde indirekt eine gesetzgeberisch nicht gewollte Verwirkung des Anspruchs geschaffen. Keine Rolle spiele dabei, dass sich die Situation im Vergleich zu früher nicht verändert habe und durch das Zuwarten mit der Geltendmachung des Rückschnittsanspruchs der Beschwerdeführerin allenfalls zusätzliche Kosten entstünden.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht Willkür in der Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts vor. Die Feststellung, es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise explizit ihre Zustimmung zum Weiterbestand der Pflanzungen erteilt hätten, treffe offensichtlich nicht zu. In Rz. 52 ff. ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2021 habe sie gegenteils dargelegt, dass zugunsten von B.________ ein Näherbaurecht im Grundbuch eingetragen worden sei, worauf dieser im Gegenzug die Pflanzungen im Grenzabstandsbereich habe dulden wollen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe also nicht nur ein blosses Zuwarten, sondern eine ausdrückliche Duldung durch B.________ vorgelegen. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei somit willkürlich und dieses habe zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre entsprechenden Vorbringen ausser Acht gelassen habe.  
 
An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stelle führt diese aus, ihr Vater habe B.________ kurz nach dessen Besitzesantritt am 31. Mai 1983 ein Näherbaurecht für ein Stallgebäude entlang der gemeinsamen Grenze eingeräumt und zwar unentgeltlich. Unentgeltlich sei die Einräumung des Näherbaurechts unbestritten deshalb, weil B.________ versprochen habe, die Bäume im Grenzabstandsbereich auf jeden Fall dulden zu wollen. So sei ihr dieser Vorgang vom Vater selbst überliefert worden. 
 
Zunächst ist festzustellen, dass der fragliche Eintrag nicht ein Näherbaurecht beschlägt und insofern keine Dienstbarkeit besteht, sondern eine Vereinbarung zur Herabsetzung des Grenzabstands angemerkt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Sodann hatte die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die Duldung der Bäume sei in der fraglichen Vereinbarung festgehalten worden. Schliesslich bezieht sich die streitgegenständliche Feststellung auf eine Zustimmung zum Weiterbestand von flurrechtswidrigen Pflanzungen. Dass letztere im Mai 1983 bereits flurrechtswidrig waren und B.________ folglich flurrechtswidrige Bäume im Grenzabstandsbereich habe dulden wollen, hat die Beschwerdeführerin an der angegebenen Stelle nicht behauptet. Daher ist die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, die Beschwerdegegner hätten in irgendeiner Art und Weise explizit ihre Zustimmung zum Weiterbestand der flurrechtswidrigen Pflanzungen erteilt, nicht offensichtlich unrichtig und die Rüge der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt keine selbständige Bedeutung zu, weshalb nicht darauf einzugehen ist.  
 
4.3.2. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach das Zuwarten mit der Geltendmachung der flurrechtlichen Ansprüche nicht als implizite Zustimmung zu werten sei, könne nicht gefolgt werden. Ein langes Zuwarten möge insofern keinen Rechtsmissbrauch darstellen, als bei Pflanzen erst nach einer gewissen Zeit und entsprechendem Wachstum die nachteiligen Auswirkungen zu Tage treten würden. Wenn aber diese bereits bestehenden Auswirkungen während 30 Jahren geduldet würden, könne nicht mehr von einem "blossen Zuwarten" die Rede sein. Vielmehr würden die Auswirkungen der Bepflanzung aktiv geduldet. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall, was vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht gewürdigt worden sei. Es spreche von einem "nachvollziehbaren Beharren" der Beschwerdegegner auf dem Rückschnitt. Von "Beharren" könne gerade keine Rede sein, wenn der Zustand über 30 Jahre lang geduldet worden sei.  
 
Ob aus dem langen Zuwarten (Vermutungsbasis) auf eine Zustimmung (Vermutungsfolge) geschlossen werden muss, ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht lediglich unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen befugt ist (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich indes darauf, in appellatorischer Art und Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen, als ob dem Bundesgericht freie Sachverhaltsprüfung zukäme. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die von ihr vertretene Auffassung würde indirekt eine gesetzgeberisch nicht gewollte Verwirkung des Anspruchs schaffen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. 
 
4.3.3. Ausserdem führt die Beschwerdeführerin aus, falsch sei auch die Meinung des Verwaltungsgerichts, wonach das blosse Zuwarten "ohne das Vorliegen besonderer (vertrauensbildender) Umstände", die nicht zu erkennen seien, keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Mit dieser Interpretation vermische das Verwaltungsgericht den Begriff der "besonderen Umstände" mit dem Grundgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots, namentlich mit dem widersprüchlichen Verhalten ( venire contra factum proprium). Vertrauensbildende Umstände führten bei einem Vertrauensbruch bereits per se zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, werde doch dadurch die Erwartung des Gegenübers enttäuscht. Es erschliesse sich nicht, weshalb beim rechtsmissbräuchlichen Verhalten eine Abstufung vorzunehmen wäre zwischen "widersprüchlichem Verhalten" und "besonders widersprüchlichem Verhalten".  
 
Diese Ausführungen zielen an der Sache vorbei. Es trifft zwar zu, dass ein venire contra factum proprium in der Regel die Handlung als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.2). Das Verwaltungsgericht führt aus, das blosse Zuwarten vermöge für sich allein gesehen keinen Rechtsmissbrauch zu begründen und es bedürfe zusätzlicher vertrauensbildender Umstände, um auf Rechtsmissbrauch schliessen zu können. In die Terminologie der Beschwerdeführerin umgemünzt bedeutet die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass das lange Zuwarten ( factum proprium) keine legitime Erwartung setzt, welche der Nachbar enttäuscht ( venire contra), wenn er den Rückschnitt der Pflanzen auf das gesetzliche Mass verlangt. Damit stimmen die Auffassungen der Beschwerdeführerin (wonach vertrauensbildende Umstände bei einem Vertrauensbruch bereits per se zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten führten, werde doch dadurch die Erwartung des Gegenübers enttäuscht) und des Verwaltungsgerichts überein. Die Rüge ist unbegründet.  
 
4.3.4. Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, besondere Umstände, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen liessen, könnten namentlich im Objekt selber begründet sein. Vorliegend gehe es um die einzigartige Pflanzenwelt auf ihrem Grundstück. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen dieser besonderen Umstände nicht in rechtsgenügendem Masse geprüft. Sie, die Beschwerdeführerin, habe in Rz. 88 ff. ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2021 hinlänglich dargelegt, weshalb es sich bei den strittigen Pflanzungen eben nicht nur um vereinzelte Bäume und Sträucher handle, sondern dass diese in ihrer Gesamtheit ein wahres Biotop und Refugium für verschiedenste Tierarten darstellten. Auch diese Vorbringen seien von der Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gewürdigt worden.  
 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich hier wiederum darauf, in appellatorischer Art und Weise ihre Sicht der Dinge darzulegen. Massgebend ist für das Verwaltungsgericht, ob über die Dauer des Zuwartens hinaus weitere vertrauensbildende Umstände vorliegen, um auf Rechtsmissbrauch schliessen zu können. Inwiefern die Qualität der zurückzuschneidenden Pflanzungen (Biotop und Refugium für verschiedenste Tierarten) vertrauensbildend sein könnten, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und lässt sich nicht ohne Weiteres erschliessen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Willkür geltend macht, ist auf ihre Rüge nicht einzutreten. 
 
Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin mit der Bedeutung der infrage stehenden Bäume und Sträucher auseinandergesetzt. Es erwog ausdrücklich, die zahlreichen Pflanzungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin böten unbestrittenermassen diversen Tierarten Schutz, wobei die Bäume behördlich nicht geschützt oder als Waldbestand festgestellt worden seien. Selbst wenn der angeordnete Rückschnitt teilweise zur Beseitigung einzelner Pflanzen oder Bäume im nahen Grenzbereich zu den Nachbarliegenschaften führen sollte, würden immer noch genügend (rückgeschnittene) Pflanzen, insbesondere auch Bäume, bestehen bleiben, um genügenden Schutz der dort ansässigen Tierarten zu bieten. Damit erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet. 
 
4.3.5. Schliesslich meint die Beschwerdeführerin, unter dem Gesichtspunkt der "besonderen Umstände" seien die zusätzlichen Kosten zu würdigen, die ihr durch das jahrzehntelange Zuwarten der Beschwerdegegner erwüchsen. Offensichtlich seien die Bäume immer mehr gewachsen. Die Durchführung eines Rückschnitts im jetzigen Zeitpunkt wäre nur schon aufgrund der Höhe der Bäume und der beim Rückschnitt erforderlichen Sicherheitsmassnahmen mit erheblichen Kosten verbunden. Hätte der Rückschnitt vor 30 Jahren stattgefunden, wären die Kosten mit Sicherheit tiefer ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei während dieser Zeit für den Unterhalt der Bäume besorgt gewesen und habe diese gepflegt. Sie habe im Wissen um die Abmachung zwischen B.________ und ihrem Vater und im Vertrauen darauf die Bäume wachsen lassen. Völlig überraschend verlangten jetzt die Beschwerdegegner nach über 30 Jahren Dulden, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten den Rückschnitt der Bäume veranlasse. Das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gewürdigt.  
 
Auch hier trifft der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu. Wie in E. 4.2.2 in fine aufgeführt, hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Einwand befasst und erwogen, dass es für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführerin durch das Zuwarten mit der Geltendmachung des Rückschnittsanspruchs allenfalls zusätzlich Kosten entstünden.  
 
In der Sache müsste die Beschwerdeführerin wiederum dartun, inwiefern die "zusätzlichen Kosten" einen vertrauensbildenden Umstand bilden könnten. Das tut sie nicht, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist. 
 
5.  
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die zurückzuschneidenden Bäume und Sträucher seien genau zu bezeichnen sowie zu markieren und es sei festzulegen, auf welche Höhe die einzelnen Bäume und Sträucher zurückzuschneiden seien. 
 
5.1. Das Verwaltungsgericht hält dafür, der angeordnete Rückschnitt auf das Doppelte des Grenzabstandes sämtlicher Pflanzen längs der Ost-, Nord- und Westgrenze der Liegenschaft Nr. vvv bis zu einer Tiefe von 10 m sei genügend bestimmt und vollstreckbar.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe ein ausführliches Bauminventar erstellt und trotzdem habe es das Verwaltungsgericht unterlassen klarzustellen, welche Pflanzen von einem allfälligen Rückschnitt betroffen wären. Mithin lasse der angefochtene Entscheid die nötige Klarheit vermissen und genüge so nicht den Anforderungen. Richtigerweise wäre einzeln festzulegen, welche Bäume von einem Rückschnitt betroffen wären.  
 
5.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Mit der streitgegenständlichen Anordnung ist räumlich genau definiert, welche Bäume und Sträucher betroffen sind. Horizontal geht es um jene Bäume und Sträucher, die innerhalb des Grenzabstands von 10 m stehen. Vertikal wird die maximal zulässige Höhe von der Distanz des fraglichen Buschs oder Baums zur Grundstückgrenze definiert. Die Anordnung ist in allen Teilen messbar und damit auch vollstreckbar.  
 
6.  
Zuletzt beantragt die Beschwerdeführerin noch, die Frist zum Rückschnitt sei in jedem Fall so festzusetzen, dass der Rückschnitt zwischen Dezember und März vorzunehmen ist. Nach dem angefochtenen Entscheid sind die flurrechtswidrigen Bäume und Sträucher bis spätestens am 31. Januar 2023 zurückzuschneiden. Diese Frist liegt im Rahmen dessen, was die Beschwerdeführerin beantragt; sie kann ohne Weiteres eingehalten werden. Ein diesbezüglicher Änderungsbedarf besteht nicht. 
 
7.  
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegner sich nicht vernehmen liessen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) und die Politische Gemeinde U.________ in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde U.________, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller