Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1219/2018  
 
 
Urteil vom 27. September 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Drohung; Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. August 2018 (SST.2016.355). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, am 30. Juni 2015 mit seinem Personenwagen in der ersten Linkskurve auf der Sädelstrasse in Bremgarten im Rahmen eines Überholmanövers eine Sicherheitslinie überfahren zu haben. Weiter sei er mit einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 80 km/h dem Fahrzeug von A.________ auf einer Strecke von ungefähr zwei Kilometern mit sehr geringem Abstand gefolgt. Anschliessend sei er ihr so nah aufgefahren, dass sie die Scheibenwischanlage betätigt habe. In der Folge sei X.________ noch näher aufgeschlossen. Kurz nach der Verzweigung Wärisbüelweg habe er das Fahrzeug von A.________ überholt und sofort eine Vollbremsung eingeleitet. Um eine Kollision zu vermeiden, habe sie ihren Personenwagen abrupt und bis zum Stillstand abbremsen müssen. Schliesslich habe X.________ auf der Sädelstrasse vor dem Kreisel zwischen Berikon und Oberwil-Lieli sein Fahrzeug auf der Strasse stehen lassen und sei mit einem Baseballschläger zum Personenwagen von A.________ gegangen, um diese zur Rede zu stellen. Er habe an der Fensterscheibe geklopft und versucht, die Türe zu öffnen. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach X.________ mit Strafbefehl vom 11. September 2015 der Drohung, der Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren und des Überfahrens einer Sicherheitslinie schuldig. Sie auferlegte ihm eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von Fr. 2'000.--. X.________ erhob Einsprache. 
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ mit Urteil vom 7. September 2016 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz frei. Es erklärte ihn der Drohung, der Nötigung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Schikanestopp und ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren einer Sicherheitslinie und Parkieren auf der Strasse) schuldig. Das Bezirksgericht bestrafte X.________ mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 140.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 4'000.--. 
Auf Berufung von X.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 27. August 2018 von den Vorwürfen der Nötigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Schikanestopp) und des Vergehens gegen das Waffengesetz frei. Es erklärte ihn der Drohung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren einer Sicherheitslinie und Parkieren auf der Strasse) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'100.--. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2018sei aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und seine Verteidiger- bzw. Anwaltskosten seien ihm vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und verstosse gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Beschwerde S. 3 ff.).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Gericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei auf der von ihm eingereichten Dashcam-Aufzeichnung nicht ersichtlich, dass er mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug die Sicherheitslinie überfahren habe. In Anbetracht der Aufzeichnungsrichtung und des Standorts der Dashcam sei dies weder erkennbar noch lasse es sich vermuten (Beschwerde S. 5 f.).  
Diese Behauptung ist unbegründet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in der Video-Aufzeichnung klar zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer beim Überholen der Rollerfahrerin (5 Uhr 47 Minuten 47 Sekunden) die Sicherheitslinie überfahren hat (Urteil S. 11 E. 5.4; Dashcam-Video, kantonale Akten act. 96). Die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnung wirft der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb hier darauf nicht einzugehen ist. 
Die Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 ff.), ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Dashcam-Aufnahme ist klar ersichtlich, wie der Beschwerdeführer dem Fahrzeug von A.________ mehrfach zu nahe hinterher fuhr (Urteil S. 12 E. 6.4; Dashcam-Video, kantonale Akten act. 96). 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei offensichtlich unrichtig, dass er am 30. Juni 2015 sein Fahrzeug auf der Sädelstrasse parkiert habe. Die Vorinstanz stelle nicht fest, wie lange es unbewegt geblieben sei, wen er behindert habe und weshalb es sich um ein Parkieren und nicht um ein Anhalten handle, obwohl der Motor und das Licht eingeschaltet gewesen seien (Beschwerde S. 9 ff.).  
Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Es ist unbestritten, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der Fahrbahn der Strasse (eine Hauptstrasse ausserorts) befand und dass er es verliess, um sich zur Lenkerin zu begeben, die sich im Fahrzeug hinter ihm befand, um diese zu massregeln. Parkieren ist nach Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (BGE 89 IV 213 E. 7 S. 216). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe angehalten, um jemanden aus- oder einsteigen zu lassen oder um Güter umzuschlagen (vgl. BGE 122 IV 136 E. 1a S. 138). Dass er den Motor anliess, als er sich von seinem Fahrzeug entfernte, ist ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass er seinen Personenwagen nur für kurze Zeit verlassen wollte. Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen, indem er sein Fahrzeug im Morgenverkehr auf der Sädelstrasse vor dem Kreisel zwischen Berikon und Oberwil-Lieli parkierte (Urteil S. 14 f. E. 9). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99 mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht vertretbar sein sollte. Seine Sachverhaltsrügen sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Drohung. Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz seien unvollständig und offensichtlich unrichtig. Diese berücksichtige nicht, dass die Lenker der Fahrzeuge, welche hinter A.________ angehalten hätten, überhaupt nicht auf sein Verhalten reagiert hätten, was sie aber zweifelsfrei getan hätten, wenn sie es als schwere Drohung wahrgenommen hätten. Weiter habe sich A.________ bis zum "Kreiselhalt" mitnichten zurückhaltend und vernünftig verhalten. Vielmehr sei von seinen Sachverhaltsschilderungen auszugehen. Damit sei nicht erstellt, dass A.________ durch sein Klopfen an die geschlossene Seitenscheibe ihres Fahrzeugs in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Ohnehin wende die Vorinstanz Art. 180 Abs. 1 StGB falsch an, zumal keine "schwere" Drohung vorliege (Beschwerde S. 11 ff.).  
 
2.2. Des Tatbestandes von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. Wenn ein Verkehrsteilnehmer - hektisch und wütend - aus seinem Fahrzeug steigt, mit einem Baseballschläger gegen die Fensterscheibe des Personenwagens seines Widersachers schlägt, schreit und versucht, die Fahrzeugtüre zu öffnen (Urteil S. 16 f.), so ist dies objektiv geeignet, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Umstand, dass die betroffene Lenkerin danach mit ihrem Fahrzeug wegfahren und telefonieren konnte, vermag daran nichts zu ändern. Auch die weiteren Erörterungen des Beschwerdeführers vermögen keine Willkür in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz aufzuzeigen.  
 
3.  
Mangels Begründung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens beantragt (Beschwerde S. 2). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini