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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_56/2010 
 
Urteil vom 2. Juni 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Advokat Bernhard Simonetti, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Ehevertrag, Scheidungskonvention, Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1964) und Y.________ (geb. 1949) schlossen am 15. November 2004 den Bund der Ehe, nachdem sie sich zu Beginn desselben Jahres kennengelernt hatten. Die Ehefrau zog kurz vor der Hochzeit von Schweden in die Schweiz. Gemäss ihren Angaben war sie in Schweden zuvor als Mitarbeiterin eines Reisebüros tätig. 
Noch vor der Hochzeit, am 4. November 2004, liessen die Parteien durch eine Basler Notarin einen Ehe- und Erbvertrag (fortan: Ehevertrag) beurkunden. 
Ziffer 6 dieses Ehevertrages lautet wie folgt: 
"Die zukünftigen Ehegatten blicken mit Zuversicht auf eine gemeinsame Zukunft. In Anbetracht aber der heutigen Scheidungsrealität wünschen sie in diesem Vertrag im Hinblick auf eine mögliche Scheidung nachfolgende Regelung hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes: 
Y.________ verpflichtet sich, X.________ für den Zeitpunkt während des Scheidungsverfahrens sowie nach der Scheidung eine monatliche und monatlich vorauszahlbare sowie lebenslängliche Rente von Fr. 3'000 (Franken dreitausend) zu zahlen. Der am 4. (vierten) November 2004 (zweitausendundvier) festgelegte Unterhaltsbeitrag wird indexiert (Landesindex der Konsumentenpreise, Stand des Indexes im Zeitpunkt der Hochzeit) und soll jährlich der Entwicklung des Indexes auf den ersten Januar angepasst werden. Massgeblich soll jeweils der Novemberindex des Vorjahres sein. Die Indexierung gilt nicht nur für die Festlegung des Unterhaltsbeitrages im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens respektive der Scheidung, sondern auch weiterhin. Der Unterhaltsanspruch steht neben den sonstigen Ansprüchen von X.________ wie beispielsweise aus Güterrecht, aus Pensionskassenanwartschaften sowie auf allfälligen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder. 
Die Ehegatten verpflichten sich, diesbezüglich eine entsprechend lautende Scheidungskonvention zu unterzeichnen. Sie sind von der Notarin auf Artikel 140 (einhundertvierzig) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufmerksam gemacht worden, wonach die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig ist, wenn das Gericht sie genehmigt. Das Gericht spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist." 
Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien verlief die Ehe schon wenige Wochen nach Eheschluss nicht erwartungsgemäss und die Ehegatten beschlossen über Weihnachten 2004, sich zu trennen. Beide Parteien gehen von einer effektiv gelebten Ehe von fünf Wochen Dauer aus. Die Ehefrau zog per 1. Februar 2005 in eine eigene Wohnung. Der Ehemann klagte am 8. Juni 2005 auf Ungültigerklärung des Eheschlusses, eventualiter auf Scheidung gemäss Art. 115 ZGB, zog diese Klage aber wieder zurück. Für die Dauer der Trennung wurde der vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag wie folgt festgelegt: Fr. 5'400.-- ab 1. Oktober 2005, Fr. 3'200.-- ab 1. August 2007 und Fr. 3'000.-- ab 1. Dezember 2007. 
 
B. 
Am 12. Februar 2007 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Laufen die auf Art. 114 ZGB gestützte Scheidungsklage ein und ersuchte um Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Insbesondere beantragte er, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Unterhaltsbeiträge mehr zahlen zu müssen. X.________ beantragte hingegen einen monatlichen, lebenslänglichen und indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.--. 
Mit Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 22. Januar 2009 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. Nachehelicher Unterhalt wurde keiner zugesprochen. Hingegen wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau aus Auflösung der Gütergemeinschaft eine Summe von Fr. 314'837.40 zu bezahlen. Seine Vorsorgeeinrichtung wurde angewiesen, Fr. 85'464.25 auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Die Gerichtskosten wurden halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. 
 
C. 
Am 30. Januar 2009 appellierte X.________ gegen dieses Urteil beschränkt auf den Unterhalts- und den Kostenpunkt und ersuchte gemäss ihrem erstinstanzlichen Antrag um Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 3'000.--. 
Mit Urteil vom 17. November 2009 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation ab. 
 
D. 
Am 19. Januar 2010 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihrem Antrag auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 3'000.-- stattzugeben. Zudem seien sämtliche Kosten des vorliegenden wie auch des kantonalen Verfahrens gemäss Prozessausgang Y.________ (fortan: Beschwerdegegner) aufzuerlegen. 
Ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. März 2010, mit welchem sie um aufschiebende Wirkung und die Zusprechung von monatlich Fr. 3'000.-- während des bundesgerichtlichen Verfahrens gebeten hat, ist mit Verfügung der Instruktionsrichterin am 12. März 2010 abgewiesen worden. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und der Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. c BGG) ein kantonal letztinstanzliches Endurteil (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG) in einer Scheidungs- und mithin in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Einzig umstritten sind die Unterhaltsbeiträge, weshalb eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2), wobei der massgebliche Streitwert überschritten ist (Art. 51 Abs. 4 BGG). 
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Wird Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, gelten strengere Anforderungen und es muss anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht er an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). 
 
2. 
2.1 In erster Linie ist die Bedeutung der zitierten Klausel über den nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag umstritten. Das Bezirksgericht Laufen hat ihr jegliche Bindungswirkung versagt, da der Gesetzgeber keine Privatautonomie vor dem Eheschluss zur Regelung unterhaltsrechtlicher Folgen bei Scheidung vorgesehen habe und die Klausel auch aufgrund von Art. 27 Abs. 2 ZGB nichtig sei. Ausserdem könne die Klausel wegen offensichtlicher Unangemessenheit (Art. 140 Abs. 2 ZGB) nicht genehmigt werden. Das Kantonsgericht hat einen anderen Ansatzpunkt gewählt, die Klausel ausgelegt und ist zum Schluss gekommen, die Unterhaltsregelung sei nicht direkt anwendbar, sondern die Parteien hätten sich einzig verpflichtet, später eine Konvention mit entsprechendem Inhalt abzuschliessen. Dies sei jedoch nicht geschehen, was gleich behandelt werden könne, wie wenn die Konvention während der Bedenkfrist widerrufen worden wäre. Im Ergebnis haben somit beide Instanzen die nacheheliche Unterhaltsregelung im Ehevertrag für unbeachtlich befunden. 
 
2.2 Die Vorinstanz hat keinen übereinstimmenden wirklichen Willen (Art. 18 Abs. 1 OR) der Ehegatten hinsichtlich der umstrittenen Klausel festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet und sich auf das Willensprinzip stützt, bringt sie Tatsachenrügen vor, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung willkürlich sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Den Begründungsanforderungen ist damit nicht Genüge getan. 
Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, die das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüfen kann, ist die Vorinstanz vom Wortlaut der Vertragsbestimmung ausgegangen, wonach sich die Parteien verpflichten, eine Scheidungskonvention mit dem in der Klausel festgelegten Inhalt zu unterzeichnen. Die Bestimmung sei somit nicht direkt anwendbar, sondern die Parteien hätten einzig den Inhalt einer in Zukunft noch zu unterzeichnenden Konvention über den Ehegattenunterhalt festgelegt. 
Was die Beschwerdeführerin gegen diese Auslegung vorbringt, vermag nicht zu tragen. Ob sie - wie vorgebracht - Vertrauen in die direkte Anwendbarkeit der Bestimmung hatte, beschlägt eine Tatsachenfrage und ist nicht relevant. Entscheidend ist, ob sie angesichts des Wortlautes des Vertrages auf eine direkte Anwendbarkeit vertrauen durfte. Dies ist angesichts der gewählten Formulierung nicht der Fall. Hätten die Parteien eine unmittelbare Anwendung gewollt, hätten sie ohne weiteres vereinbaren können, dass Ziff. 6 des Ehevertrages als Teilkonvention für den Scheidungsfall aufzufassen und als solche, ohne nochmalige Unterzeichnung, dem Gericht einzureichen sei. Musste der Beschwerdeführerin von Anfang an bewusst sein, dass eine Scheidungskonvention erst später zu unterzeichnen ist, womit zwangsläufig das Risiko der Nichtunterzeichnung einhergeht, kann das Auslegungsergebnis entgegen ihrer Auffassung auch nicht als stossend oder als Verletzung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" aufgefasst werden. Der letztgenannte Grundsatz ist bei der blossen Vertragsinhaltsermittlung durch Auslegung ohnehin nicht berührt. Im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob die Nichtunterzeichnung der Scheidungskonvention durch den Beschwerdegegner allenfalls vertragswidrig war und welches die Folgen davon sein könnten. Dass die Beschwerdeführerin keinen Anlass hatte, Vertrauen in den Bestand der Unterhaltsklausel zu haben, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Hinweis im Vertrag auf den Genehmigungsvorbehalt gemäss Art. 140 Abs. 2 ZGB. Dieser Hinweis sagt zwar nichts darüber aus, ob die Unterhaltsklausel direkt anwendbar sein soll oder nicht, da Art. 140 Abs. 2 ZGB auch bei direkter Anwendbarkeit zu beachten ist (BGE 121 III 393 E. 5b S. 394 f. zu aArt. 158 Ziff. 5 ZGB; Urteil 5C.114/2003 vom 4. Dezember 2003 E. 2.2, in: Fampra.ch 2004 S. 345; Urteil 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 4.1, in: Fampra.ch 2006 S. 438). Allerdings musste er der Beschwerdeführerin zusätzlich vor Augen führen, dass der vereinbarte Unterhaltsbeitrag in keiner Weise gesichert war, und zwar weder im Grundsatz, noch in der Höhe oder von der Zeitdauer her. Zusammenfassend durfte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben somit weder in die direkte Anwendbarkeit der Klausel noch in den Bestand ihres Inhaltes Vertrauen haben. 
 
2.3 Dem Gericht liegt somit keine Scheidungskonvention über den nachehelichen Unterhalt zur Genehmigung vor. Angesichts dieses Auslegungsergebnisses kann offen bleiben, ob eine vor der Ehe abgeschlossene Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt vor Art. 27 Abs. 2 ZGB standhält (vgl. BGE 122 III 97 zu einem Abänderungsverzicht unter altem Scheidungsrecht). Nicht thematisiert werden muss des Weiteren, ob sich der Beschwerdegegner auf die clausula rebus sic stantibus berufen kann oder ob er die Vereinbarung hätte widerrufen können, wie dies die Vorinstanz annimmt (vgl. zur unterschiedlichen Bindungswirkung einer Scheidungskonvention je nach Art des Scheidungsverfahrens Urteil 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 3.1 und E. 5.1 sowie die Kritik von Hausheer/Steck, Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, ZBJV 2008 S. 940 ff.). Schliesslich kann auch offen bleiben, ob eine Konvention mit dem Inhalt gemäss Ziff. 6 des Ehevertrages angesichts der konkreten Umstände überhaupt genehmigungsfähig wäre oder nicht als offensichtlich unangemessen im Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB erschiene. 
 
3. 
Zu untersuchen bleibt demnach, ob die Beschwerdeführerin nach der gesetzlichen Regelung von Art. 125 ZGB Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. 
 
3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Diese Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem des "clean break", wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll, und andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Ehegatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selber für seinen Unterhalt aufzukommen. In Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600 mit Hinweisen; 127 III 289 E. 2a/aa S. 291). 
 
3.2 Zunächst ist die Dauer der Ehe zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Soweit die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung dient bzw. die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage kommt, bemisst sich die Ehedauer grundsätzlich von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600; 127 III 136 E. 2c S. 140). Dass vorliegend nach der Trennung eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Frage gekommen wäre, wird nicht geltend gemacht. Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Dauer der effektiv gelebten Ehe von lediglich fünf Wochen für sich allein betrachtet keinen Unterhaltsanspruch zu erzeugen vermöge, wendet sich die Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht. Hingegen macht sie geltend, ihr sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres Alters (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) sowie ihrer beruflichen Ausbildung und fehlender Erwerbsaussichten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB) nicht zumutbar, eine Stelle anzutreten und für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. 
 
3.3 Was Ausbildung und Erwerbsaussichten betrifft, führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien aufgrund der wirtschaftlichen Lage und ihres Alters - sie erreiche 2010 das 47. Altersjahr - erheblich verringert. Zudem verfüge sie über keine Ausbildung. Sie sei aus dem Ausland für die Eheschliessung in die Schweiz gezogen und beherrsche die deutsche Sprache nicht, womit die Erwerbsaussichten durch die Ehe verringert worden seien. 
Die Vorinstanz hat diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe vor der Ehe in einem Reisebüro in Schweden gearbeitet und sei für ihren Unterhalt selber aufgekommen, habe diese Stelle aber im Hinblick auf die Hochzeit gekündigt und Schweden kurz vor derselben verlassen. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz angenommen, der Beschwerdeführerin wäre nach der Trennung ohne weiteres zuzumuten gewesen, in ihr Heimatland zurückzukehren und an ihr früheres Leben anzuknüpfen, auch wenn sie dort eine neue Wohnung und Stelle hätte suchen müssen. 
Gegen die Möglichkeit der Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse bringt die Beschwerdeführerin bloss vor, ihre Situation sei nicht zu vergleichen mit der einer Person, die vor der Ehe bereits im selben Land gelebt habe. Inwiefern sich ihre Situation allerdings davon unterscheiden soll, legt sie nicht dar. Insbesondere führt sie nicht aus, wieso sie nicht nach Schweden hätte zurückkehren können, als das Scheitern der Ehe manifest wurde. Selbst wenn sie sich rechtsgenüglich mit der tragenden vorinstanzlichen Erwägung auseinandergesetzt hätte, wäre kaum ersichtlich, was einer Reintegration in Schweden nach einer Abwesenheit von solch kurzer massgeblicher Dauer entgegenstünde, wurde die Ehe doch bloss während fünf Wochen gelebt. Blieb die Beschwerdeführerin dennoch in der Schweiz, so stellt dies - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - ihre eigenverantwortliche Entscheidung dar, deren negative Folgen keinen ehebedingten Nachteil begründen können. Soweit sich die Argumente der Beschwerdeführerin auf die Folgen ihres Verbleibs in der Schweiz beziehen, sind sie mithin nicht geeignet, an der kantonsgerichtlichen Beurteilung etwas zu ändern. Dies betrifft zunächst die Berufung auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse, welche nur für ihre Situation in der Schweiz, nicht aber in Schweden, relevant sind, wobei anzufügen bleibt, dass sie gemäss den Akten offenbar Französisch und weitere Fremdsprachen spricht, so dass ihre Erwerbsaussichten selbst in der Schweiz oder im grenznahen Ausland zum massgeblichen Zeitpunkt nicht schlecht gewesen sein dürften. Auf ihre Erwerbsaussichten in Schweden konnte auch die angeblich fehlende Berufsausbildung keinen massgeblichen Einfluss haben, arbeitete sie doch dort bereits vorher ohne eine solche. In analoger Weise ist schliesslich ihrem Hinweis auf ihr derzeitiges Alter entgegenzuhalten, dass sie nach der Trennung wieder eine Erwerbsarbeit hätte aufnehmen müssen und die sich mit zunehmendem Alter allenfalls verschlechternden Erwerbsaussichten auf ihren Entscheid zurückzuführen sind, nicht bereits früher wieder ins Arbeitsleben einzusteigen (vgl. Urteil 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 
 
3.4 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sie leide wegen traumatischer Erlebnisse während der Ehe an einer schweren psychischen Störung und sei deshalb gemäss ärztlichem Attest bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Das Kantonsgericht hat keinen adäquat kausalen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Arbeitsunfähigkeit und der real gelebten Ehe erkennen können. Sie könne keine Ereignisse benennen, welche ihr Krankheitsbild nach allgemeiner Lebenserfahrung zwingend hervorrufen würden. Insbesondere vermöge sie keine Situation zu schildern, in welcher der Beschwerdegegner sie bedrängt, bedroht oder unerwünschten Kontakt zu ihr gesucht habe. Im Gegenteil habe er sich kooperativ gezeigt, indem er ihr beispielsweise half, eine eigene Wohnung zu finden, und er sei seinen Unterhaltspflichten während der Trennung nachgekommen. Auch das ärztliche Zeugnis vom Dezember 2007 belege keinen Kausalzusammenhang und es sei zudem ungewiss, ob die Diagnose (Depression) zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch zutreffe. 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht, wobei sie weiterhin ausdrücklich aus privaten Gründen keine genauen Aussagen zu Vorfällen in der Ehe machen will, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, sie sei wie eine Sklavin behandelt worden und der Beschwerdegegner sei geizig gewesen. Das von der Vorinstanz als positiv gedeutete Verhalten des Beschwerdegegners bezüglich der Hilfe bei der Wohnungssuche deutet sie negativ dahingehend, dass er sie möglichst schnell hinauswerfen wollte. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen genügt sie den Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (vgl. oben E. 1). Unzulässig ist auch die Beibringung des neuen, im Übrigen kaum aussagekräftigen Arztzeugnisses vom 13. November 2009, ist doch nicht ersichtlich, wieso ein neueres Zeugnis als dasjenige von Dezember 2007 nicht bereits vor Kantonsgericht hätte eingereicht werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es bleibt somit bei den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Mit der Rechtsfrage, dass bei dieser Ausgangslage kein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Ehe und ihrer Erkrankung angenommen werden kann, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auch insofern kann deshalb auf ihre Rüge nicht eingetreten werden. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass in ihrem Fall der gesundheitliche Nachteil alleine aufgrund der nachehelichen Solidarität zu einer Unterhaltsberechtigung führen müsste und deshalb seine Ehebedingtheit nicht zu prüfen sei (vgl. Urteil 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 5.2.1 mit Hinweis; Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2006, N. 27 zu Art. 125 ZGB). Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits zum Trennungszeitpunkt an einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung litt, macht sie nicht geltend, so dass auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat. 
 
3.5 Zusammenfassend besteht somit keine Grundlage, um der Beschwerdeführerin nachehelichen Unterhalt zuzusprechen. Es erübrigt sich, auf die von der Vorinstanz behandelte Frage einzugehen, wie die Zahlung aus Güterrecht von Fr. 314'837.40 unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet, der Beschwerdegegner habe eine volle Absicherung der Beschwerdeführerin gewollt, stellt sie eine mit dem Ehevertrag zusammenhängende, appellatorische Sachverhaltsbehauptung auf, die für die Frage, ob ihr von Gesetzes wegen ein Unterhaltsanspruch zusteht, nicht bedeutsam ist. Sie macht des Weiteren geltend, der Betrag aus Güterrecht reiche nicht, um davon lange zu überleben, behauptet aber zu Recht nicht, dass dies allein genügen würde, um einen Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 125 ZGB zu erzeugen. 
 
4. 
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Juni 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zingg