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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_882/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hollinger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ sind seit dem 31. Januar 1997 verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder, C.A.________ (geb. 1993), D.A.________ (geb. 1994) und E.A.________ (geb. 1996).  
 
A.b. Die Ehegatten leben seit dem 1. März 2004 getrennt. In der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 24. November 2004 wurden die drei Kinder unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt, die Gütertrennung angeordnet und B.A.________ verpflichtet, für die Ehefrau und die drei Kinder inkl. Kinderzulagen einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 5'450.-- (bei einem Lohn zu 90 %) respektive Fr. 5'900.-- (bei einem Lohn zu 100 %) zu leisten. Der auf die Kinder entfallende Unterhaltsbeitrag betrug je Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen.  
B.A.________ lebt mit seiner Konkubinatspartnerin F.F.________ zusammen. Am 5. Oktober 2010 wurden sie Eltern einer gemeinsamen Tochter namens G.F.________. G.F.________ leidet an einer ataktischen Zerebralparese mit psychomotorischer Entwicklungsverzögerung und ist auf intensive Betreuung angewiesen. 
Wegen einer manisch-depressiven Erkrankung war B.A.________ lange Zeit arbeitsunfähig und bezog eine volle IV Rente. Seit Mai 2013 arbeitet er im Rahmen eines Arbeitsversuches wieder zu 50 % verteilt auf 5 Tage und erzielt damit einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2'341.70 (inkl. 13. Monatslohn). Nebst diesem Lohn erhält er eine Invalidenrente der Ausgleichskasse von Fr. 2'097.-- und bezieht von der H.________ Vorsorgestiftung, Basis- und Zusatzkasse, weitere Invalidenrenten von Fr. 3'234.65 und Fr. 1'787.--. Insgesamt erzielt er ein Nettoeinkommen von Fr. 9'460.35. Für seine Töchter E.A.________ und G.F.________ erhält er eine Kinderrente von je Fr. 1'270.25 und Ausbildungs- respektive Kinderzulagen von Fr. 290.-- respektive Fr. 230.--. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sind ab Herbst 2014, respektive dem Studienbeginn der beiden Söhne, alle vier Kinder rentenberechtigt, und reduziert sich die Kinderrente auf je Fr. 1'116.55 und das Nettoeinkommen des Ehemannes auf Fr. 7'670.65 im Monat. Die gemeinsamen Kinder wohnen weiterhin bei der Mutter. 
 
A.c. Zwischen den Parteien ist seit dem 18. Oktober 2012 ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Eingabe vom 8. November 2013 (Postaufgabe 11. November 2013) stellte A.A.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragte, die Familien- und Betreuungszulagen für die Tochter E.A.________ seien dieser zusätzlich zuzukommen und ab Juni 2012 von der Mutter zu beziehen. Ferner sei B.A.________ zu verpflichten, ihr ab sofort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'440.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 präzisierte sie dieses Rechtsbegehren und beantragte, der Ehemann habe ihr rückwirkend seit 8. November 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'738.00 zu leisten. B.A.________ beantragte am 10. Januar 2014, die Familien- und Betreuungszulagen für E.A.________ seien ab Mai 2013 von der Ehefrau zu beziehen und die Unterhaltsbeiträge für Tochter und Frau gerichtlich festzusetzen. Mit Entscheid vom 11. April 2014 wies das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Ziff. 2). Die Kosten wurden zur Hauptsache geschlagen (Ziff. 3).  
 
B.   
 
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 25. April 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte, Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und B.A.________ zu verpflichten, ihr während der Dauer des Scheidungsverfahrens und rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 6. November 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'689.-- zu bezahlen. Zudem stellte sie Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses durch den Ehemann, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann beantragte die Berufung abzuweisen.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 hiess das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, die Berufung teilweise gut und verpflichtete B.A.________, A.A.________ für den Zeitraum vom 11. November 2013 bis am 30. November 2014 in Abänderung von Ziff. 4 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 24. November 2004 einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'850.-- zu leisten (Ziff. 1). Im Übrigen wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Abänderung der Trennungsvereinbarung abgewiesen (Ziff. 2). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten wurden zur Hauptsache geschlagen und das Gesuch der Ehefrau um Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, abgewiesen (Ziff. 4). Das Gericht verpflichtete den Ehemann ferner, die notwendigen Unterschriften zu leisten, damit die Ehefrau aus einem näher bezeichneten Bankkonto die auf sie entfallenden Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 6 und 7) bezahlen kann (Ziff. 5). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 erläuterte die Vorinstanz, dass die Ehefrau aus diesem Bankkonto die auf sie entfallenden oberinstanzlichen Gerichtskosten und das Honorar ihres Rechtsanwaltes bezahlen dürfe.  
 
C.  
 
C.a. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Oktober 2014 erhebt A.A.________ (Beschwerdeführerin) am 10. November 2014 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr vom 11. November 2013 bis am 30. November 2014 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Überdies sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'230.-- zu bezahlen (Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 2 und 3). Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Gerichts- und/oder Parteikosten verpflichtet werde, sei der Ehemann zu verpflichten, die nötigen Unterschriften zu leisten, damit die Ehefrau aus den Mitteln des Sperrkontos der Parteien bei der Bank I.________ die auf sie entfallenden Kosten des Bundesgerichts sowie ihre eigenen Anwaltskosten bezahlen könne (Ziff. 2).  
 
C.b. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Ehegattenunterhalt) im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 276 ZPO (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; zur Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.). Es handelt sich somit um eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 72 Abs. 1; BGE 133 III 393 E. 2 S. 395), wobei der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
Insoweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Anordnungen beantragt, welche die Bezahlung der auf sie entfallenden Prozesskosten durch ein bestimmtes Konto ermöglichen sollen, ist das Bundesgericht hierfür nicht zuständig und ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 
 
1.2. Da es sich bei einem gestützt auf Art. 276 ZPO ergangenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann vorliegend einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür, das heisst auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin (vgl. Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608; zum Willkürbegriff vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).  
 
1.3. Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.4. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in den zehn Jahren seit Abschluss der Trennungsvereinbarung geändert hätten. Insbesondere handle es sich bei der Volljährigkeit zwei der drei gemeinsamen Kinder um eine neue dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, die bei der Festlegung der Rente im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei. Es sei ferner unbestritten, dass auch beim Einkommen und beim Bedarf des Ehemannes Veränderungen stattgefunden hätten. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob zwischen dem nach neuen Verhältnissen berechneten und dem vereinbarten Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau (gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen Fr. 2'390.--) ein Unterschied besteht, der eine Abänderung rechtfertigte. Dafür unterschied sie zwei Unterhaltsphasen: Die erste Phase umfasst den Zeitraum zwischen der Rechtshängigkeit des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (11. November 2013) und dem 30. November 2014. In dieser Phase ist die gemeinsame Tochter noch minderjährig. Die zweite Phase beginnt ab Dezember 2014 und berücksichtigt, dass die gemeinsame Tochter volljährig geworden ist und die beiden Söhne ihr Studium aufgenommen haben.  
Die Vorinstanz bejahte eine Anpassung für Phase 1, wo sie der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'827.-- (gerundet Fr. 3'850.--) zu sprach, verneinte jedoch eine Anpassung für Phase 2. Dabei ging sie in Phase 1 von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 9'460.--, zzgl. Familienzulagen Fr. 9'750.--, und Existenzminima des Ehemannes von Fr. 4'540.-- und der Ehefrau (inklusive der minderjährigen gemeinsamen Tochter) von Fr. 3'699.-- aus. In Phase 2 ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 7'671.--, und Existenzminima des Ehemannes von Fr. 4'940.-- und der Ehefrau von Fr. 2'187.-- aus. Mit der Begründung, ein hypothetisches Einkommen könne nicht rückwirkend berücksichtigt werden und es wäre eine Übergangsfrist einzuräumen, verzichtete das Obergericht auf eine Überprüfung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin. 
 
2.2.   
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Unterhalts das Willkürverbot verletzt. Insbesondere sei die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes willkürlich festgestellt worden, weil die Vorinstanz das Konkubinat des Ehemannes nicht korrekt gewürdigt und damit sowohl den Grundbetrag als auch die Wohnkosten und die Pauschale für Telecom/Mobiliarversicherung willkürlich festgesetzt habe. Die jeweiligen Positionen seien zu halbieren. Ferner habe die Vorinstanz willkürliche Feststellungen bezüglich der Arbeitswegkosten und der Steuerbelastung getroffen. 
Schliesslich sei auch der Bedarf der Beschwerdeführerin willkürlich festgestellt worden, indem die Vorinstanz zu Unrecht einen Wohnbeitrag der gemeinsamen Tochter berücksichtigte und willkürliche Steuerberechnungen vorgenommen habe. 
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit den verschiedenen Rügen eine direkte Verletzung von Bundesrecht rügt (insbesondere Art. 276 ZPO, Art. 163 ZGB und Art. 176 ZGB), ist sie damit nicht zu hören (vgl. oben E. 1.2). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Im Bedarf des Beschwerdegegners berücksichtigte die Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1'350.--. Dies entspricht dem für einen alleinerziehenden Schuldner notwendigen Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.). Die Beschwerdeführerin erblickt darin ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz und macht geltend, der korrekte Grundbetrag liege bei Fr. 850.-- (der Hälfte des Betrages von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar oder ein Paar mit Kindern). Andernfalls werde die Konkubinatspartnerin zu Unrecht unterstützt.  
 
2.3.2. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen). Ausserdem ist das Gericht bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge in vielerlei Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64). Das Bundesgericht überprüft einen solchen Entscheid mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen; ausserdem werden Ermessensentscheide aufgehoben, die sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671; 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).  
 
2.3.3. Mit einer (einfachen) Wohn- oder Lebensgemeinschaft sind Einsparungen in den Lebenshaltungskosten verbunden. Entscheidend ist der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. Daher tragen die Partner nach der Rechtsprechung die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete etc.) in Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.1). Eine solche Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100 mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Die Vorinstanz stellte richtigerweise fest, dass zwischen den Konkubinatspartnern keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und der Beschwerdegegner in seiner Bedarfsrechnung nicht anrechnen darf, was er für seine neue Partnerin bezahlt (z.B. Krankenkassenprämien oder AHV-Beiträge). In Anlehnung an die oben erwähnten Grundsätze erwog sie dann aber, dass aus der Wohn- und Lebensgemeinschaft vorliegend kein wirtschaftlicher Vorteil zugunsten des Beschwerdegegners resultiere. Die Tochter des Konkubinatspaares sei aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheit auf intensive Betreuung angewiesen. Dies führe dazu, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Mit dieser Argumentation aber ist die Vorinstanz nicht grundlos von den dargestellten Grundsätzen abgewichen. Weder geht es um die Frage, wie die Konkubinatspartner ihre Kosten intern aufteilen, noch darum, dass der Beschwerdegegner seine Partnerin (zu Lasten der Ehefrau) finanziert, obwohl diese in der Lage wäre, ein eigenes Einkommen oder ein Ersatzeinkommen zu erzielen. Kann die Lebenspartnerin aufgrund der konkreten Situation respektive vorliegend des betreuungsbedürftigen Kindes aktuell kein Einkommen erzielen, konnte die Vorinstanz diesen Umstand berücksichtigen, ohne in Willkür zu verfallen oder ihr Ermessen unsachgerecht auszuüben (vgl. zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Kindes im Rahmen der Eigenversorgungskapazität auch Urteil 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.2). Gegen die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht.  
 
2.3.5. Bei der im Bedarf des Beschwerdegegners zu berücksichtigenden Wohnkosten liess die Vorinstanz die gesamten Mietkosten zu. Sie erwog, die Höhe des Mietzinses wäre auch gerechtfertigt und durchschnittlich, wenn der Beschwerdegegner mit seiner Tochter alleine dort wohnen würde. Die Beschwerdeführerin rügt zwar diese Vorgehensweise sei willkürlich, sie wendet sich aber weder gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum Maximalbetrag respektive der Angemessenheit des Mietzinses an sich, noch der (indirekten) Berücksichtigung der ausserehelichen Tochter. Somit ist auf diese appellatorische Rüge nicht einzutreten. Steht aber fest, dass der Beschwerdeführer diese Mietkosten auch für sich und seine Tochter alleine in Anspruch nehmen kann, ist der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht und nach dem oben Gesagten (vgl. E. 2.3.4) im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.3.3).  
 
2.3.6. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge unbehelflich, wonach es willkürlich sei, im Existenzminimum des Beschwerdegegners - wie bei der Beschwerdeführerin auch - pauschal Kosten für Telecom/Mobiliarversicherung von Fr. 100.-- zu berücksichtigen. Auch hier wurde die Konkubinatspartnerin aus der Rechnung ausgeklammert, was vorliegend nicht willkürlich ist (vgl. E. 2.3.4).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass der Beschwerdegegner als Konstrukteur arbeite und von seiner Arbeitgeberin verschiedentlich auf Auslandsmontage entsandt werde. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass er auf einen eigenen Wagen angewiesen sei. Deshalb seien bei ihm für den Arbeitsweg die Automobilkosten zu berücksichtigen und ihm monatliche Kosten von Fr. 700.-- (Fr. 0.50/km x 70 km x 20 Tage) für die Arbeitsplatzfahrten anzurechnen.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei willkürlich, dem Beschwerdegegner die Automobilkosten anzurechnen. Die Arbeitswegstrecke des Ehemannes sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestens erschlossen. Ferner sei es willkürlich, dem Beschwerdegegner für den Arbeitsweg die Automobilkosten zuzugestehen: Müsse der Ehemann auf Auslandsmontage, würde er dafür einen Firmenwagen erhalten, oder, wenn er sein eigenes Fahrzeug benutzen müsse, werde er dafür gemäss Art. 327b OR zu 100 % entschädigt.  
 
2.4.3. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar und es ist aus den vorinstanzlichen Akten auch nicht ersichtlich, dass sie bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht hätte, dem Beschwerdegegner stehe ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Somit kann sie diese neue Tatsachenbehauptung vor Bundesgericht nicht mehr vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ist auf die Frage nach dem Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; Art. 75 Abs. 1 BGG). Ferner vermag die Beschwerdeführerin mit der blossen, unbegründeten Behauptung, der Beschwerdegegner würde einen Firmenwagen erhalten, auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Somit ist von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen auszugehen, wonach der Beschwerdegegner für seine Arbeitsausübung sein eigenes Automobil benötigt. Damit ist unerheblich und nicht zu prüfen, ob der Arbeitsweg des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist. Was die Entschädigung gestützt auf Art. 327b OR betrifft, so sind vom Arbeitgeber diejenigen Auslagen zu vergüten, die dem Arbeitnehmer nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit entstehen. Davon ausgenommen sind Privatfahrten, worunter - vorbehältlich anderer Abmachung - auch die Fahrt vom Wohnort an den festen Arbeitsort subsumiert wird (vgl. z.B. ULLIN STREIFF, ADRIAN VON KAENEL, ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 327b OR; WOLFGANG PORTMANN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 327b OR; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts [Der Arbeitsvertrag] vom 25. August 1967, BBl 1967 II 241, 342). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gegen die Art und Weise der Kostenberechnung oder die Angemessenheit respektive Höhe der monatlichen Kosten keine Rügen erhoben, weshalb diesbezüglich keine Überprüfung erfolgen kann. Nach dem Gesagten ist auch diese Rüge unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
2.5.   
 
2.5.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die volljährigen Kinder, welche in der zweiten Unterhaltsphase alle in Ausbildung seien und eine Kinderrente erhielten, angemessen an den Wohnkosten zu beteiligen hätten. Dafür rechnete sie der Beschwerdeführerin einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 250.-- pro Kind an.  
 
2.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Tochter E.A.________ sei nicht in der Lage, einen Wohnbeitrag von Fr. 250.-- zu leisten. Mit der Festsetzung dieses Wohnbeitrages werde das Existenzminimum der Tochter in willkürlicher Weise, respektive Art. 8 und 9 BV sowie Art. 276 ZPO, Art. 163 und Art. 176 ZGB qualifiziert verletzt.  
 
2.5.3. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, auch für den Unterhalt des volljährigen Kindes aufzukommen, sofern das Kind noch über keine angemessene Ausbildung verfügt.  
Ist der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit des Kindes hinaus festgesetzt worden, hat das volljährige Kind aus dem Unterhaltsbeitrag, der Ausbildungszulage und seinem eigenen Einkommen seinen Unterhalt zu bestreiten. Zum Unterhalt gehört auch ein Anteil an den Wohnkosten. Dieser ist grundsätzlich beim Grundbedarf des Elternteils, bei dem das volljährige Kind wohnt, abzuziehen. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Zulässigkeit eines in ihrem Existenzminimum zu berücksichtigenden Wohnkostenbeitrags mündiger Kinder oder gegen die Höhe dieses Abzugs an sich. Soweit sie aber rügt, der Wohnkostenbeitrag der Tochter sei willkürlich, da in das Existenzminimum der Tochter eingreifend, wirft sie die Frage auf, ob der (Unterhalts-) Beitrag für die Tochter angemessen und ausreichend sei. Da das vorliegende Verfahren den Ehegattenunterhalt während des hängigen Scheidungsverfahrens zum Gegenstand hat, respektive die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht wie bereits vor der Vorinstanz keine Anpassung des Kinderunterhaltes verlangte, kann nicht geprüft werden, welchen Anspruch die mittlerweile volljährige Tochter auf Unterhaltszahlungen hat. Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wird die volljährige, noch in Ausbildung stehende Tochter in Zukunft weiterhin Ausbildungszulagen und eine Kinderrente - welche die Höhe des Kinderunterhaltes gemäss Trennungsvereinbarung übersteigt - erhalten. Sollte die volljährige Tochter entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen keine Kinderrente erhalten, und/oder nicht in der Lage sein, mit ihren Einnahmen ihr Existenzminimum zu decken, so hat sie einen allfälligen weiteren (Unterhalts-) Anspruch notfalls klageweise gegenüber ihrem Vater geltend zu machen. Nebst der Leistungsfähigkeit der Eltern würde auch die Leistungsfähigkeit der Tochter geprüft werden (vgl. zur Nebenerwerbstätigkeit bspw. Urteil 5A_685/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2.1 mit Hinweis). 
Mit Blick auf den Trennungsunterhalt der Beschwerdeführerin ist es somit nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in deren Existenzminimum Wohnkostenbeiträge der volljährigen Kinder - und damit auch der Tochter E.A.________ - berücksichtigte. 
 
3.   
Es verbleibt zu prüfen, ob die annäherungsweise Steuerberechnung durch die Vorinstanz zwecks Berücksichtigung dieser Steuerlasten im Existenzminimum der Ehegatten verfassungswidrig war. 
 
3.1. Um die ungefähren Steuerlasten für beide Ehegatten in den jeweiligen Unterhaltsphasen zu berechnen, führte die Vorinstanz unter Verweis auf das Merkblatt 12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Besteuerung von Familien, folgendes aus: Derjenige Elternteil, welcher Unterhaltsbeiträge für ein volljähriges Kind leiste, könne den ganzen Kinderabzug berücksichtigen. Dem andern Elternteil stehe der Unterstützungsabzug zu. Wenn keine Kinderalimente geleistet würde, könne der Elternteil den Kinderabzug beanspruchen, bei dem das Kind wohne. Für die erste Unterhaltsphase könne somit die Beschwerdeführerin für die beiden volljährigen Söhne Kinderabzüge vornehmen, da während dieser Zeit keine Unterhaltsbeiträge geleistet würden. In der zweiten Unterhaltsphase seien alle drei gemeinsamen, volljährigen Kinder in Ausbildung respektive im Studium und der Beschwerdegegner damit (wieder) für alle volljährigen Kinder unterstützungspflichtig. Dem Beschwerdegegner stünden für diese zweite Phase die Kinderabzüge zu, die Beschwerdeführerin könne den Unterstützungsabzug vornehmen.  
 
3.2. Aus dieser Begründung erhellt, dass die Vorinstanz die Steuerberechnung entsprechend der Unterhaltsberechnung auf die zwei Unterhaltsphasen abgestimmt hat. Somit korreliert die im Anhang zum Urteil im Anschluss an die Phase 1 beigefügte Berechnung "2013" mit der ersten Unterhaltsphase, welche den Zeitraum von November 2013 bis und mit November 2014 umfasst. Die Berechnung "2014" entspricht der zweiten Unterhaltsphase, welche im Dezember 2014 beginnt und voraussichtlich bis zur definitiven Festsetzung des nachehelichen Unterhaltes im Scheidungsverfahren andauern wird.  
Diese Vorgehensweise berücksichtigt nicht, wie hoch die Steuerbelastung für das Jahr 2014 tatsächlich sein wird, da dieses Jahr den zwei unterschiedlichen Phasen zugeteilt wurde. Somit bleibt bei dieser Ausscheidung von Unterhaltsphasen unberücksichtigt, dass sich die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode richten (Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990, SR 642.11 und Art. 67 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG] vom 21. Mai 2000, BSG 661.11), was im Steuerjahr 2014 zu abweichenden Steuerlasten führen kann. Die Beschwerdeführerin rügt zwar verschiedene Abzüge seien willkürlich, stützt sich aber ebenfalls auf diese zwei Unterhaltsphasen. Da sie somit die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht explizit rügt, hat sich das Bundesgericht damit nicht auseinanderzusetzen. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Sozialabzüge und weitere Abzüge für die jeweiligen Unterhaltsphasen (Phase 1: minderjährige Tochter erhält Alimente, volljährige Söhne nicht; Phase 2: alle drei Kinder sind volljährig und haben Anspruch auf Alimente) korrekt vorgenommen hat. 
 
3.3. Das DBG erlaubt in Art. 35 Abs. 1 folgende Sozialabzüge: Fr. 6'500.-- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden (lit. a.); Fr. 6'500.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach lit. a gewährt wird (lit. b ).  
Gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. a StG BE kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, Fr. 8'000.-- abgezogen werden; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden. Die Abzüge gemäss Abs. 3 kann nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann (Art. 40 Abs. 4 StG BE). Ferner können für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen Fr. 4'600.-- abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt (Art. 40 Abs. 5 StG BE). 
Entsprechend dem Merkblatt 12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, auf welches sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zur Begründung beziehen, steht der Kinderabzug für minderjährige Kinder bei Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, dem Elternteil zu, der Kinderalimente versteuert. Wird keine Kinderalimente geleistet steht der Kinderabzug beiden Eltern je hälftig zu (Merkblatt Ziff. 3 S. 1). Für volljährige Kinder in Erstausbildung steht der Kinderabzug bei Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, demjenigen Elternteil zu, der Kinderalimente leistet. Leisten beide Eltern Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen), steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die höheren Beiträge erbringt (vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen). Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen. Werden keine Kinderalimente geleistet, steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, bei dem das Kind wohnt (Merkblatt, Ziff. 3 S. 1). 
Dieselben Grundsätze folgen aus dem entsprechenden Kreisschreiben Nr. 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 (2. Aufl.). 
 
3.4. Was die Steuerlast des Ehemannes für die Phase 1 betrifft, rügt die Beschwerdeführerin folgende Punkte: Erstens seien im Jahr, in dem die Tochter volljährig werde (2014), die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. Somit seien die bis und mit November 2014 geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'972.75 im Steuerjahr 2014 als Abzug zu berücksichtigen. Zweitens könne der Beschwerdegegner für dieses Jahr für seine Tochter den Unterstützungsabzug von Fr. 4'600.-- (Kanton) respektive Fr. 6'400.-- (Bund) vornehmen. Schliesslich bezahle der Beschwerdegegner für seine volljährigen Kinder Unterhalt, weswegen der Kinderabzug für volljährige Kinder (je Fr. 8'000.-- beim Kanton, respektive Fr. 6'500.-- beim Bund) in der Phase 1 beim Ehemann, und nicht bei der Beschwerdeführerin vorzunehmen sei. Somit würden sich für Phase 1 die Steuerlasten des Beschwerdegegners um monatlich Fr. 380.20 reduzieren.  
 
3.4.1. Phase 1 entspricht dem Berechnungsblatt "2013". Aus diesem ist ersichtlich, dass die Vorinstanz für die annäherungsweise Berechnung der während der ersten Unterhaltsphase anfallenden Steuern unter dem Titel "Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten" einen Abzug von Fr. 64'644.-- vorgenommen hat. Da die Vorinstanz den Ehegattenunterhalt für diese Phase auf monatlich Fr. 3'827.-- festsetzte, was einem jährlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 45'924.-- entspricht, hat die Vorinstanz im restlichen Umfang von Fr 18'720.- den in Phase 1 für die minderjährige Tochter geleisteten Unterhaltsbeitrag berücksichtigt. Dieser Abzug übersteigt den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzug von Fr. 13'972.75; dass die Vorinstanz einen noch höheren Abzug hätte vornehmen sollen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ferner bleibt anzumerken, dass in der Phase 2 und damit ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter ein solcher Abzug nach dem Gesagten nicht mehr zulässig ist. Die Rüge ist somit unbegründet.  
 
3.4.2. Da Phase 1 den Zeitraum umfasst, in welchem der Beschwerdegegner abzugsfähige Unterhaltszahlungen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 38 Abs. 1 lit. c StG BE) für die gemeinsame minderjährige Tochter erbringt, hat die Vorinstanz für diese Phase zu Recht keine zusätzlichen Unterstützungsabzüge zugunsten des Beschwerdegegners vorgenommen (vgl. für die Direkte Bundessteuer z.B. Kreisschreiben Nr. 30, Ziff. 11 S. 21). Ein solcher Abzug wäre vorliegend nach Eintritt der Volljährigkeit zu prüfen (vgl. dazu die Übersicht auf S. 4 des Merkblattes Nr. 12, Ziff. 14.2 und 14.3). Leistungen des Beschwerdegegners an das volljährige Kind werden jedoch erst in Phase 2 anfallen, weshalb die Vorinstanz in Phase 1 zu Recht keinen Unterstützungsabzug berücksichtigt hat.  
 
3.4.3. Mit der blossen unsubstanziierten Behauptung, der Beschwerdegegner würde "ja Volljährigen-Unterhaltsbeiträge für die beiden ehelichen Buben bezahlen", geht die Beschwerdeführerin für Phase 1 gerade von einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aus. Sie rügt jedoch nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen seien falsch respektive willkürlich und zeigt auch nicht auf, dass die Söhne - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen - auch während der Rekrutenschule respektive vor Aufnahme ihres Studiums im Herbst 2014 Unterhaltszahlungen erhalten hätten. Es ist gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass den volljährigen, bei der Beschwerdeführerin wohnhaften Söhnen in Phase 1 keine Unterhaltsbeiträge oder Kinderrenten zukamen, weswegen die Vorinstanz für diese Phase den Kinderabzug für die volljährigen Söhne in Anwendung der oben genannten Grundlagen zu Recht bei der Beschwerdeführerin berücksichtigte.  
 
3.5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, in Phase 2 sei ihr zu Unrecht ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 4'600.-- (Kanton) respektive Fr. 6'400.-- (Bund) abgezogen worden, da sie nicht in der Lage sei, irgendwelche Barbeiträge zu leisten. Durch diese Korrektur würde sich ihre Steuerbelastung in Phase 2 von monatlich Fr. 33.-- auf Fr. 77.45 erhöhen.  
Mit dieser Rüge verkennt die Beschwerdeführerin, dass auch (geldwerte) Naturalleistungen (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Fahrkosten oder Betreuung) zum Unterstützungsabzug berechtigen (vgl. Merkblatt Nr. 12, Ziff. 3 S. 1; CHRISTOPH LEUCH/REGINA SCHLUP GUIGNARD, in: Christoph Leuch/Peter Kästli/Markus Langenegger (Hrsg.), Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 46 zu Art. 40 StG; ERICH BOSSHARD/HANS-RUDOLF BOSSHARD/WERNER LÜDIN, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, 2000, S. 196). Da die Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestreitet, für die Kinder insgesamt Leistungen in diesem Umfang zu erbringen, ist auch diese Rüge unbegründet. 
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen