Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_3/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch STW-Consult AG, Herrn lic.rer.pol. Beat Walker, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten.  
 
Gegenstand 
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis 
vom 20. Februar 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 1972 expropriierte die Gemeinde Brig-Glis das auf ihrem Gemeindegebiet gelegene Grundstück Nr. xxxx im Hinblick auf ein Strassenbauprojekt. Die geleistete Entschädigung belief sich auf Fr. 105.-- pro m². Die Parzelle wurde später durch eine Stichstrasse zweigeteilt. Die neu formierten zwei Parzellen Nr. yyyy und zzzz wurden im Jahr 2004 von der Gemeinde an vier Erben der Erbengemeinschaft, die 1972 Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx gewesen war, veräussert, wobei X.________ zusammen mit einem seiner Brüder die Parzelle Nr. zzzz (666 m²) je zur Hälfte übernahm. Der Kaufpreis betrug Fr. 76'756.--, beruhend auf einem Preis von Fr. 115.25 pro m², der sich aus Fr. 105.-- pro m² (Ansatz der seinerzeitigen Enteignungsentschädigung) und Fr. 10.25 pro m² ("Kosten aus Mehrwertverfahren L.________strasse") zusammensetzte. 
 
 2011 veräusserten X.________ und sein Bruder die Parzelle Nr. zzzz für Fr. 532'800.--. Dieser Verkaufspreis, den sie sich hälftig aufteilten, beruhte auf einem Preis von Fr. 800.-- pro m². Vom daraus resultierenden Grundstückgewinn entfiel auf X.________ ein Anteil von Fr. 227'012.--, was unbestritten blieb. Indessen ging die Steuerverwaltung des Kantons Wallis für die Ermittlung der bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Besitzdauer (vgl. Art. 52 des Walliser Steuergesetzes vom 10. März 1976; StG/VS) von einer steuerbegründenden Handänderung im Jahr 2004 aus; X.________ hingegen machte eine Besitzdauer von über 25 Jahren geltend, weil mit dem Geschäft von 2004 bloss die Enteignung aus dem Jahr 1972 rückgängig gemacht worden sei; diese Besitzdauer würde zu einer massiv herabgesetzten Grundstückgewinnsteuerforderung führen. Die gegen die Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 30. Januar 2012 erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 20. Februar 2013 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis die gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2013 erhobene Beschwerde ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Dezember 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, bei der Veräusserung des Grundstückes Nr. zzzz sei bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer eine Eigentumsdauer von über 25 Jahren zu berücksichtigen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Angefochten ist hier die Veranlagung zur Grundstückgewinnsteuer. Gemäss Art 12 Abs. 1 StHG unterliegen Gewinne bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens sowie von Anteilen daran der Grundstückgewinnsteuer, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt. Art. 12 Abs. 3 StHG nennt Steueraufschubtatbestände. Art. 12 Abs. 5 StHG schliesslich bestimmt, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden. Innerhalb des bundesgesetzlich so abgesteckten Rahmens kommt den Kantonen für die konkrete Ausgestaltung ihrer Grundstückgewinnsteuer ein Spielraum zu; insofern erweist sich das Grundstückgewinnsteuerrecht als kantonales Recht (s. zum Ganzen Urteil 2C_77/2013 vom 6. Mai 2013 E. 5 mit Hinweisen, in: StE 2013 B 44.12.3 Nr. 7). Steht den Kantonen bei der Umschreibung bzw. Berechnung des Grundstückgewinns ein gewisser Spielraum zu, gilt dies erst recht hinsichtlich der Bemessung der Steuer.  
 
2.3. Streitig ist, wie der Erwerb der Parzelle Nr. zzzz im Jahr 2004 durch den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu qualifizieren ist. Dabei steht vorliegend nicht die Anwendung von Bundesrecht zur Diskussion; namentlich legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft von 2004 einer der in Art. 12 Abs. 3 StHG erwähnten Steueraufschubtatbestände vorliegen könnte. Es geht ausschliesslich um die Anwendung kantonalen Rechts bzw. um die Prüfung, ob dabei schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt worden sei.  
 
 Nach Auffassung der Vorinstanz stellt das fragliche Geschäft eine steuerauslösende Veräusserung im Sinne von Art. 44 und 45 StG/VS dar, die massgeblich für die Berechnung der Dauer ist, während welcher der Beschwerdeführer das Grundstück bis zum Zeitpunkt der Weiterveräusserung im Eigentum gehalten hat. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat 2004 bloss eine Rückabwicklung der im Jahr 1972 erfolgten Enteignung des Grundstücks Nr. xxxx stattgefunden. 
 
 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid einerseits damit, dass weder die Enteignung im Jahr 1972 noch der Erwerb von 2004 unter einen der kantonal-gesetzlichen Steueraufschubtatbestände (Art. 46 StG/VS) fielen. Andererseits argumentiert sie mit dem Walliser Enteignungsgesetz vom 8. Mai 2008 (EntG/VS) : An einer Rückübertragung fehle es darum, weil ein allfälliges Rückforderungsrecht 2004 längst nicht mehr bestanden habe; es verjähre gemäss Art. 58 Abs. 2 EntG/VS ein Jahr nach Ablauf der in Art. 57 EntG/VS genannten Frist von fünf Jahren seit der Eintragung des enteigneten Rechts ins Grundbuch, wenn es bis dahin nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet wurde. Zusätzlich hält die Steuerrekurskommission dafür, dass auch darum nicht von einer Rückabwicklung der seinerzeitigen Enteignung, einer eigentlichen "restitutio in integrum", auszugehen sei, weil die Gemeinde auf der ursprünglichen Parzelle eine Strasse erstellt habe und in der Folge den nicht für den Strassenbau benötigten Teil des Grundstücks parzelliert und an einige der Erben der früheren Eigentümergemeinschaft verkauft habe. 
 
 Der Beschwerdeführer befasst sich mit dem kantonalen Steuergesetz nicht. Er beschränkt sich darauf, Art. 57 und 58 EntG/VS zu erwähnen, um dann festzustellen, dass diese Normen die Behörde nicht daran hinderten, in Absprache mit dem Bürger eine Rückgängigmachung auch zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Für ihn zeigt die Festsetzung des Kaufpreises im Jahr 2004, der identisch mit dem der seinerzeitigen Enteignung zugrunde gelegten Preis sei, klar, dass eine Rückübertragung im Sinne des Enteignungsrechts vorliege. Mit diesen Ausführungen tut er - entgegen der ihm nach Art. 106 Abs. 2 BGG obliegenden Pflicht - auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Steuerrekurskommission mit ihren Erwägungen die einschlägigen kantonalen Rechtsnormen willkürlich oder sonst wie in einer gegen verfassungsmässige Rechte (ein solches wird in der Rechtsschrift nicht genannt) verstossenden Weise ausgelegt und auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet haben könnte. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller