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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1211/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rafaela Pleisch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung (Freispruch), willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. September 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gemäss Strafbefehl vom 15. bzw. 28. April 2014 fuhr A.________ am 25. Oktober 2013 um 20.45 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse von Glarus in Richtung Schwanden und beabsichtigte eingangs Schwanden, nach links in die Sernftalstrasse abzubiegen. Dabei habe er den entgegenkommenden und vortrittsberechtigten Motorradfahrer X.________ übersehen, der höchstwahrscheinlich ohne Licht unterwegs gewesen sei. In der Folge kam es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem Motorrad und dem Personenwagen, bei welcher X.________ sich erhebliche Beinverletzungen zuzog. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus sprach A.________ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. 
 
B.   
Auf Einsprache von A.________ verurteilte die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus ihn am 15. Oktober 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil von X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Ausserdem verpflichtete sie A.________ zur Zahlung von Fr. 3'000.-- Schadenersatz und Fr. 1'500.-- Genugtuung an X.________. Gegen dieses Urteil legte A.________ Berufung ein. 
Das Obergericht des Kantons Glarus sprach ihn am 23. September 2016 frei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und verwies die Zivilklage von X.________ auf den Zivilweg. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. September 2016 sei aufzuheben und das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Oktober 2014 zu bestätigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Er muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Privatkläger konstituiert. Er hat eine Schadenersatz- sowie eine Genugtuungsforderung gestellt, die im erstinstanzlichen Urteil im Umfang von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 1'500.-- gutgeheissen, im angefochtenen Entscheid infolge Freispruchs des Beschwerdegegners jedoch auf den Zivilweg verwiesen wurden. Damit wirkt sich der angefochtene Entscheid auf die Zivilforderungen des Beschwerdeführers aus. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der im angefochtenen Urteil unter Ziffer IV zusammengefasste Sachverhalt sei in einigen Punkten zu ergänzen (Beschwerde, S. 4 ff.).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, belegt keine Willkür (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss in der Beschwerde klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz nimmt eine sehr eingehende und umfassende Würdigung nicht nur der Aussagen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner vor, sondern auch der übrigen vorhandenen Beweise sowie der konkreten Umstände hinsichtlich Zeitpunkt und Ort des Unfalls (vgl. Urteil, S. 7 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu belegen. Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei, macht er nicht einmal geltend. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich keine Willkür begründen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (Beschwerde, S. 7 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst (Urteil, S. 22 ff.), wie zuvor im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, sei der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad für den Beschwerdegegner aufgrund der fortgeschrittenen Dämmerung, der - mit Ausnahme des Schutzhelms - dunklen Kleidung und des überwiegend schwarzen Motorrads, bei dem die Frontbeleuchtung nicht funktioniert habe, nur eingeschränkt erkennbar gewesen. Dieser Erkennbarkeit sei überdies abträglich gewesen, dass ein rund 30 bis 55 Meter vor dem südlichen Ende der Einspurstrecke liegender Bereich der Fahrbahn des entgegenkommenden Beschwerdeführers durch die Strassenbeleuchtung nur schlecht ausgeleuchtet worden sei. Schliesslich sei zu bezweifeln, dass das Motorrad im Innern des Fahrzeugs des Beschwerdegegners derart frühzeitig hörbar gewesen sei, damit dieser noch rechtzeitig vor dem Einbiegen auf den Bereich der Gegenfahrbahn hätte bremsen bzw. den Vortritt gewähren können. Insgesamt verblieben daher erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer für den Beschwerdegegner im relevanten Moment ausreichend sichtbar gewesen sei. Dieser habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein Motorradfahrer ohne funktionierendes Vorderlicht und damit vorschriftswidrig entgegenkommen würde. Anlässlich des Abbiegemanövers habe der Beschwerdegegner seine Aufmerksamkeit alsdann nicht nur auf die Gegenfahrbahn, sondern auch auf die Einspurstrecke bzw. die Einfahrt in die Sernftalstrasse samt dortigem Fussgängerstreifen, mithin auf verschiedene Stellen gleichzeitig richten müssen, wobei in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass er dies auch getan habe. In einer solchen Situation könne vom abbiegenden Beschwerdegegner nicht verlangt werden, dass er an einem Ort etwas erkenne, was nur schwer sichtbar sei. Seine Verteidigung weise zutreffend darauf ihn, dass ein Autolenker sich bei Dunkelheit bei seinem Abbiegemanöver in Bezug auf das Vortrittsrecht primär an beleuchteten Fahrzeugen orientiere und dass der Entscheid, Vortritt zu gewähren oder loszufahren, in der Regel innert kurzer Zeit getroffen werde. Daher könne dem Beschwerdegegner keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er bei der Kontrolle der Gegenfahrbahn aufgrund der gesamten Umstände nur Dunkelheit und kein Licht erblickt habe und deshalb davon ausgegangen sei, dass kein Gegenverkehr nahe, dem er Vortritt hätte gewähren müssen. Für eine mangelnde Aufmerksamkeit oder ein anderes pflichtwidriges Verhalten bestünden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.  
 
3.3. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdegegner eine Pflichtverletzung begangen, da er den Beschwerdeführer mit und vor allem auch ohne Licht hätte erkennen müssen. Aufgrund seines weissen Helms sei er für den Beschwerdegegner auch ohne Licht erkennbar gewesen, insbesondere ausserhalb des dunkleren Strassenbereichs. Auch hätte der Beschwerdegegner ihn hören müssen, da sein Motorrad Lärm verursache. Ausserdem hätte der Beschwerdegegner ihn bereits erkennen müssen, als er auf die gerade Strecke vor dem Fridolingebäude eingebogen sei. Nach Art. 26 Abs. 1 SVG habe der Fahrzeuglenker sich im Strassenverkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindere noch gefährde. Hierzu gehöre auch, dass man bei der Fahrt die vor einem liegende Fahrbahn im Blick behalte. Hätte der Beschwerdegegner die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt, hätte er spätestens beim Einbiegen auf die Einspurstrecke den Beschwerdeführer mit seinem weissen Helm auf dem Motorrad erkennen müssen. Der Beschwerdegegner sei durch nichts eingeschränkt gewesen und hätte somit die Fahrbahn, also auch die Gegenfahrbahn kontrollieren müssen.  
 
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation darauf stützt, er sei für den Beschwerdegegner erkennbar gewesen bzw. dieser hätte ihn sehen müssen, weicht er von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne Willkür darzutun (vgl. vorne E. 2). Darauf ist nicht einzugehen. Gleiches gilt für seine Ausführungen, wonach der Beschwerdegegner vor dem Einbiegen die Gegenfahrbahn hätte kontrollieren müssen. Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht getan oder er seine Aufmerksamkeit anderweitig vernachlässigt hätte.  
Mit seinem Argument, der Beschwerdegegner habe um 20.45 Uhr abends nicht ernsthaft mit Fussgängern rechnen und deshalb dem Fussgängerstreifen keine Aufmerksamkeit schenken müssen, dringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass ein Autofahrer einen Fussgängerstreifen auch zu dieser Tageszeit nicht einfach unbeachtet lassen und von seiner Aufmerksamkeit ausschliessen kann. 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler