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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_212/2017  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2017 (200 16 300 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war seit 1. Februar 1992 bei der B.________ AG als Magaziner im Warenlager angestellt und dadurch bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Berner) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. März 1993 kollidierte ein nachfolgendes Fahrzeug in das Heck des vom Versicherten gelenkten Personenwagens, der in das davor stehende Auto katapuliert wurde (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 26. März 1993). Die am nächsten Tag konsultierte Dr. med. D.________, praktizierende Ärztin, diagnostizierte eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS; Schleudertrauma) ohne radiologisch nachweisbare Fraktur (Bericht vom 13. April 1993). Die Berner erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut dem auf neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Untersuchungen basierenden Gutachten der Rehabilitationsklinik E.________ vom 20. Juli 1995 litt der Versicherte an einem mässiggradigen Cervicalsyndrom, posttraumatischen occipitalen Kopfschmerzen, mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und an einer reaktiven Depression. Eine Bürostelle mit einfachen administrativen Aufgaben, ohne Zeitdruck und ohne Anforderungen an die Geschwindigkeit und Präzision erfüllte die Bedingungen, unter denen der Versicherte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei einer zeitlichen Beanspruchung von 6 Stunden täglich zu realisieren vermochte. Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 sprach die Berner dem Versicherten unter anderem eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu, welches Ergebnis sie auf Einsprache hin bestätigte (Einspracheentscheid vom 10. März 1997). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. März 2001 in dem Sinne gut, dass es die Berner anwies, dem Versicherten ab 1. Januar 1996 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 68 % auszurichten.  
 
A.b. Im Rahmen des mit Schreiben an den Versicherten vom 6. Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die nunmehr zuständige Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Allianz) die auf psychiatrischen, neuropsychologischen, neurologischen und orthopädisch-traumatologischen Untersuchungen beruhende Expertise der ZIB (Zentrum für interdisziplinäre Begutachtungen) vom 18. Dezember 2014 ein. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte sie die Versicherungsleistungen per 30. April 2015 ein, nachdem sie dies dem Versicherten bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2015 per 31. März 2015 in Aussicht gestellt und ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte. Die vom Versicherten eingereichte Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016).  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 9. Februar 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Allianz zu verpflichten, ihm während einer angemessenen Übergangsfrist weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu A.________ eine Stellungnahme abgeben lässt. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad seit Erlass des vom kantonalen Gericht mit rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 15. März 2001 abgeänderten Einspracheentscheids der Berner vom 10. März 1997 bis zu der von der Allianz mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 vorgenommenen Neuprüfung revisionsrechtlich erheblich verändert hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, hinsichtlich des Vergleichszeitpunktes sei auf den vom kantonalen Gericht mit Entscheid vom 21. November 2005 bestätigten Einspracheentscheid vom 22. September 2003 abzustellen, ist mit der Allianz darauf hinzuweisen, dass damals einzig der Anspruch auf weitere Heilbehandlung der psychischen Beschwerden gemäss Art. 21 UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente) und nicht der Rentenanspruch an sich neu beurteilt wurde.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13). Letztes gilt auch, wenn die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs für die Zukunft aufgrund der im Zeitpunkt der Leistungsanpassung gegebenen Verhältnisse neu zu prüfen ist (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 5).  
 
2.2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum Beweiswert medizinischer Unterlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 sowie des Urteils 9C_710/2014 vom 26. März 2015).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat nach ausführlicher Darstellung der einschlägigen medizinischen Akten erkannt, dass zur Beurteilung des Streitgegenstands auf das in allen Teilen beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der ZIB vom 18. Dezember 2014 abzustellen sei. Die Sachverständigen begründeten nachvollziehbar und schlüssig, dass sich im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher dem Rentenentscheid zugrunde gelegt worden sei, eine wesentliche Verbesserung ergeben habe. Entgegen der Ansicht des Versicherten handle es sich nicht bloss um eine andere Beurteilung eines an sich unverändert gebliebenen Zustands. Namentlich lasse sich die ursprünglich rheumatologisch und neurologisch begründete Diagnose eines Zervikalsyndroms heute nicht mehr aufrechterhalten. Objektivierbare Befunde, wie sie im Jahre 1995 in Form einer verminderten Kopfbeweglichkeit festgehalten worden seien, liessen sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen im Dezember 2012 (recte: 2014) nicht mehr feststellen, so dass diesbezüglich objektiv betrachtet eine Verbesserung ausgewiesen sei.  
Was die neuropsychologischen Defizite betreffe, hätten die Sachverständigen der ZIB zwar keinen direkten Vergleich mit den Ergebnissen der Untersuchungen der Rehabilitationsklinik E.________ von 1995 erstellen können, da diese damals keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen worden seien. Wohl möge zutreffen, dass auch die neuen neuropsychologischen Testergebnisse den Eindruck schwerster kognitiver Beeinträchtigungen erweckten. Wesentlich sei jedoch, dass sich diese mit den objektivierbaren klinischen Befunden sowie mit dem geschilderten Leistungsvermögen im Alltag nicht vereinbaren liessen. Würde von den anlässlich der Testungen gezeigten Leistungen ausgegangen, müssten schwere Hirnverletzungen oder eine Demenz angenommen und dem Patienten per sofort die Fahreignung abgesprochen werden. Insgesamt sei daher von Selbstlimitierungen auszugehen, die weit über das Ausmass eines blossen Verdeutlichungsverhaltens hinaus zu interpretieren und als eigentliche Leistungsverweigerung zu bezeichnen seien, was auf eine bewusstseinsnahe Verfälschung des Leistungsvermögens anlässlich der Testungen und damit auf eine Aggravation schliessen lasse. 
Weiter hat das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten der ZIB erwogen, dass auch aus psychiatrischer Sicht ein direkter Vergleich mit der Expertise der Rehabilitationsklinik E.________ vom 20. Juli 1995 nicht möglich sei, da damals keine fachpsychiatrische Untersuchung durchgeführt worden sei. Allerdings sei in Anbetracht des Umstands, dass der Unfall im Zeitpunkt der neuen Begutachtung bereits mehr als zwanzig Jahre zurückgelegen habe, ohne Weiteres nachvollziehbar, dass kein reaktives depressives Geschehen im Sinne der für die Rentenzusprechung unter anderem massgeblich gewesenen Diagnose (symptomatische [reaktive] Depression) mehr vorgelegen habe könne. 
Zusammenfassend hat die Vorinstanz erkannt, dass spätestens seit Dezember 2014 eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen und damit der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen sei. 
 
3.1.2. Abschliessend hat das kantonale Gericht erwogen, dass die aktuell geklagte Beschwerdesymptomatik nicht (mehr) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. März 1993 zurückgeführt werden könne und der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der erneuten Begutachtung im Dezember 2014 eingetreten sei.  
 
3.2. Mit den zur Beurteilung des Streitgegenstands zentralen Erwägungen des kantonalen Gerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, welche vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unter dem Aspekt der Rechtsprechung zum Status quo sine vel ante unrichtig sein sollen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, geltend zu machen, der medizinische Sachverhalt sei anhand der Praxis zur adäquaten Kausalität gemäss den Kriterien von BGE 117 V 359 (Schleudertrauma-Praxis) zu prüfen. Er übersieht dass die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung einen über die Renteneinstellung per 30. April 2015 hinausgehenden Anspruch mangels eines nicht mehr überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs auf Versicherungsleistungen mit den Folgen des Unfalls vom 24. März 1993 verneint hat. Die Beschwerde ist daher im Hauptpunkt des Rechtsbegehrens unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist weiter der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Allianz sei zu verpflichten, ihm über den 30. April 2015 hinaus während einer angemessenen Übergangsfrist weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu entrichten, um sich an die veränderten finanziellen Verhältnisse anpassen und im Berufsleben neu Fuss fassen zu können.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, im Gegensatz zur Invalidenversicherung bestehe der Rentenanspruch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung über das Erreichen des AHV-Alters hinaus bis zum Tod. Das UVG sehe zum Schutze der Versicherten einzig vor, dass die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV beziehe, nicht mehr revidiert werden könne (mit Hinweis auf Art. 22 UVG). Vor diesem Zeitpunkt sei eine revisionsweise Aufhebung der UVG-Rente jederzeit möglich, weshalb der Antrag auf Zusprechung einer Übergangsrente ohne Weiteres abzuweisen sei.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Rechtsprechung werde den betroffenen Personen im Bereich der Krankentaggeldversicherung bei der Einstellung der Leistungen grundsätzlich eine Einarbeitungs- oder Angewöhnungs- bzw. Anpassungszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, zugebilligt. Diese Frist sei nicht schematisch, sondern aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzulegen, wozu beispielsweise auch das vorgerückte Lebensalter gehöre. Bei einer kurz vor der Pensionierung stehenden Person könne dies dazu führen, dass gar keine Chance auf eine neue Anstellung mehr bestehe und daher die Leistungen nicht eingestellt werden dürften. Vorliegend habe die Allianz dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 eröffnet, dass sie die Versicherungsleistungen per Ende März 2015 einstellen werde, also mit einer Frist von weniger als zwei Monaten. Er sei damals etwa 61 1/2 Jahre alt gewesen und habe über 20 Jahre lang eine UVG-Rente bezogen. Verliere er nun wenige Jahre vor der ordentlichen Pensionierung die Rente, werde er aus dem System der beruflichen Vorsorge katapultiert, denn er bleibe arbeitslos und verliere den Schutz der BVG-Säule.  
 
4.3. Mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und die lange Dauer seiner Abwesenheit vom Arbeitsmarkt liegt zwar die Annahme nahe, dass ihm die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben keineswegs leicht fallen wird. Gemäss Einschätzung der Gutachter, die ihm in dieser Hinsicht eine ungünstige Prognose stellen, gründet dies jedoch nicht in den unfallbedingten medizinischen Einschränkungen, sondern in seiner Selbsteinschätzung. Dafür hat die Unfallversicherung, die dem Kausalitätsprinzip verpflichtet ist, nicht einzustehen. Bestimmungen, die als Grundlage für die anbegehrte Übergangsfrist in Frage kämen, kennt das UVG nicht. Weder enthält es eine Leistungskategorie "Eingliederungsmassnahmen" (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 543 Fn. 1408), noch sind ihm (vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 UVG) spezifische Vorgaben zu entnehmen, die namentlich im Falle der revisionsweisen Rentenaufhebung mit Blick auf deren zeitliche Wirkung zu beachten wären (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261 mit Hinweisen). Ebenso wenig hat sich im Bereich der Unfallversicherung eine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 294 Rz. 12; vgl. dazu insbesondere Art. 28 Abs. 4 UVV sowie Urteil 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). Schliesslich vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die Krankentaggeldversicherung und die dort gewährte Anpassungszeit (vgl. BGE 114 V 281 E. 5b S. 289 f.) nicht zu verfangen. Hier eine Analogie anzunehmen verbietet sich nicht nur wegen des unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätsprinzips, sondern auch mit Blick auf den Zweck der Übergangsfrist beim Krankentaggeld; dort wird dem betroffenen Arbeitnehmer bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit trotz zeitlicher Limitierung seines Taggeldanspruchs ein Berufswechsel auferlegt, wozu ihm eine gewisse Frist für die Stellensuche und Anpassung einzuräumen ist.  
Dem Beschwerdeführer war immerhin bereits ab Erhalt des Schreibens vom 9. Februar 2015 bekannt, dass eine - letztlich per Ende April 2015 - verfügte Aufhebung seines Rentenanspruchs im Raum stand. Nach dem Erwogenen kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie dem Antrag auf weitere Rentenzahlungen während einer Übergangsfrist nicht stattgegeben hat. 
 
5.   
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder