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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_277/2018  
 
 
Urteil vom 7. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andri Obrist, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Ettingen, 
Kirchgasse 13, Postfach, 4107 Ettingen, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Verfügung betreffend Heckenrückschnitt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 7. Mai 2018 
(810 18 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 7. September 2017 forderte der Gemeinderat Ettingen A.________ und B.________ auf, ihre Hecke entlang des X.________wegs zurückzuschneiden. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 24. September 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2018 abwies. 
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichten A.________ und B.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein und ersuchten um Ansetzung einer Frist zur Begründung ihrer Beschwerde. Das Kantonsgericht gewährte A.________ und B.________ mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 2. März 2018. 
Mit Schreiben vom 1. März 2018 ersuchten A.________ und B.________ um eine Fristerstreckung. Das Kantonsgericht erstreckte die Frist peremptorisch bis zum 2. April 2018, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls innert der gesetzten Frist keine Begründung eingereicht werde. Da der 2. April 2018 auf einen staatlich anerkannten Feiertag (Ostermontag) fiel, verlängerte sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag, den 3. April 2018. 
Das Kantonsgericht forderte A.________ und B.________ am 6. April 2018 auf, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der am 4. April 2018 eingereichten Beschwerdebegründung zu äussern. Am 12. April 2018 stellten sie ein Gesuch um Fristwiederherstellung mit der Begründung, ihr Rechtsanwalt sei am Tag des Fristablaufs krankheitshalber verhindert gewesen, die Beschwerdebegründung einzureichen. 
Mit Urteil vom 7. Mai 2018 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab, da kein unverschuldetes Hindernis vorgelegen habe und trat auf die Beschwerde aufgrund verpasster Frist nicht ein. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 führen A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, das Gesuch um Fristwiederherstellung sei gutzuheissen und auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht sowie der Regierungsrat, vertreten durch die Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion, beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Ettingen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Bereich des öffentlichen Rechts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen steht. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der Verfügung betreffend den Heckenrückschnitt und des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese sei davon ausgegangen, ihr Rechtsanwalt habe sich in einem Irrtum über den Fristenverlauf befunden. Dies treffe nicht zu. Er sei sich bewusst gewesen, dass er mit Postaufgabe vom 4. April 2018 die Beschwerde verspätet eingereicht habe, jedoch sei er am 3. April 2018 krankheitshalber verhindert gewesen, die Frist einzuhalten. Soweit die Vorinstanz festhalte, derjenige, der sich in der verspäteten Eingabe selbst nicht bereits zum Grund der Verspätung äussere, befinde sich vermutungsweise in einem Irrtum, sei dies willkürlich.  
 
2.2. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Auch die unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist offensichtlich unrichtig (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1 S. 373).  
 
2.3. Gemäss § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 (VPO; SGS 271) in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL; SGS 175) kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Der Einwand der Beschwerdeführer, es bestünde keine Pflicht, sich bereits beim verspätet eingereichten Schreiben zu den Verspätungsgründen zu äussern, trifft daher zwar zu; worin aber vorliegend die Gründe liegen sollen, weshalb sie erst mit dem Gesuch um Fristwiederherstellung vom 12. April 2018 auf die Verspätungsgründe eingegangen sind, legen sie nicht dar. Ihre Ausführungen erklären zudem nicht, warum in der Beschwerdebegründung ausdrücklich die Rede davon ist, die vom Kantonsgericht bis zum 2. April 2018 gewährte Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung sei mit Postaufgabe der Beschwerde vom 4. April 2018 gewahrt.  
Das Kantonsgericht durfte unter diesen Umständen den Einwand der Beschwerdeführer ohne in Willkür zu verfallen als Schutzbehauptungen ansehen. Es ist nicht ersichtlich, was an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach sich derjenige, der sich in der verspäteten Eingabe selbst mit keinem Wort zum Grund der Verspätung äussere, vermutungsweise in einem Irrtum befinde, willkürlich ist. Wäre sich der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer tatsächlich darüber im Klaren gewesen, dass er die Frist verpasst hatte, hätte er zumindest kurz erwähnen können, er sei sich über die Verspätung bewusst und werde ein Fristwiederherstellungsgesuch nachreichen. Weil aber der Beschwerde, welche immerhin erst am Tag nach dem angeblichen krankheitsbedingten Ausfall aufgegeben wurde, kein Hinweis auf ein unverschuldetes Hindernis entnommen werden kann und zudem ausdrücklich auf ihre Rechtzeitigkeit hingewiesen wurde, durfte das Kantonsgericht willkürfrei annehmen, es werde nur versucht, das eigene Versäumnis irgendwie zu rechtfertigen. 
Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, es sei notorisch, dass gerichtliche Eingaben am letzten Tag der Frist stets unter enormen Zeitdruck fertiggestellt würden, weshalb darauf verzichtet worden sei, irgendwelche "inhaltsleeren" Angaben zur Begründung der verspätet eingereichten Beschwerde einzubauen. Von diesem Argument musste sich das Kantonsgericht nicht überzeugen lassen, zumal ein kurzer Hinweis der Beschwerdeführer ausgereicht hätte, um darzulegen, dass sich die Beschwerdeführer der verpassten Frist bewusst waren und ein Fristwiederherstellungsgesuch nachreichen wollten. Aufgrund der behaupteten Fristwahrung in der Beschwerde durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich über den Fristablauf getäuscht und damit die Beschwerde nicht unverschuldet zu spät eingereicht. 
Ob mit der geltend gemachten Krankheit (Allergieschub) am letzten Tag des Fristablaufs und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hat, kann daher offenbleiben. Es erübrigt sich weiter auch, abzuklären, ob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer einen Arbeitskollegen mit der Fertigstellung der Beschwerde hätte beauftragen können und müssen. 
 
2.4. Die Feststellung des Kantonsgerichts, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vom 3. April 2018 sei nicht Ursache der Verspätung gewesen und ein Irrtum über den Fristenverlauf stelle keinen Grund für eine Fristwiederherstellung dar, ist nicht willkürlich. Die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.  
 
3.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Behörden haben praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Ettingen, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier