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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_667/2017  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. November 2017 (ZK 17 525). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2008 beim damaligen Gerichtskreis II Biel-Nidau (heute Regionalgericht Berner Jura-Seeland) gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 48'000.-- nebst Zins klagte; 
dass das Verfahren in der Folge im Hinblick auf ein Strafverfahren länger sistiert war; 
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Klage mit Entscheid vom 12. Mai 2017 mangels Nachweises eines Schadens abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. November 2017 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 12. Mai 2017 erhobene Berufung wegen unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017 mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen angesichts des Streitwerts zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die ebenfalls erhobene subsidiärer Verfassungsbeschwerde ausser Betracht fällt (Art. 113 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen (so etwa Art. 8, 9, 13, 29 und 30 BV) sowie Art. 6 und Art. 13 EMRK erwähnt, jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid diese Bestimmungen verletzt hätte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann