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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_33/2018  
 
 
Verfügung vom 13. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Abweisung eines Verschiebungsgesuchs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 
22. Januar 2018 (SK.2017.73). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Januar 2018 betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung erhoben hat; 
dass das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Februar 2018 einen Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2018 in der Strafsache gegen A.________ hat zukommen lassen; 
dass A.________ gemäss dem Protokollauszug den Rückzug seiner Beschwerde beim Bundesgericht erklärt hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli