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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_794/2017  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. August 2017 (KV.2016.00036). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, deutscher Staatsangehöriger, war ab 7. September 2015 für eine in der Schweiz ansässige Firma tätig. Er wurde vom 8. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 nach Grossbritannien entsandt (Anstellungsbestätigung vom 18. November 2015). Mit Verfügung vom 23. November 2015 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich seinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. April 2016 bestätigte. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Prüfung der Frage, ob die Familie des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht befreit werden könne, überwies es die Akten an die Beschwerdegegnerin. 
 
C.   
A.________ hat am 7. November 2017 Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. August 2017 sei aufzuheben, und er und seine Familie seien vom "Schweizer KV-Obligatorium freizustellen". Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 hat er, nunmehr anwaltlich vertreten, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat sich in ihrer Vernehmlassung in der Sache geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. A.________ hat hierzu Bemerkungen eingebracht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung (Art. 102 Abs. 1 BGG). Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG).  
 
Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der Beschwerde führenden Partei zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Sie muss sich zu der entsprechenden Notwendigkeit aus ihrer Sicht äussern können. Es ist ihr die Möglichkeit zu gewähren, ihren Standpunkt zu den Vorbringen der Gegenpartei und allfälliger weiterer Verfahrensbeteiligter vorzutragen (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 S. 46). Eine Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerde auf dem Weg der Replik ist indessen lediglich insoweit zulässig, als die Ausführungen in der Vernehmlassung dazu Anlass geben (Urteil 2D_11/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3). Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die bereits in der Beschwerde hätten erhoben werden können (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer greift im ersten und dritten Teil seiner im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten Bemerkungen direkt den angefochtenen Entscheid an. Darauf ist nicht einzugehen, soweit er damit über das in der Beschwerde Gesagte hinausgeht. Im Übrigen legt er nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern erst die Ausführungen in der Vernehmlassung, welche sich im Rahmen der vorinstanzlichen Begründung halten, Anlass zu weitergehenden Erörterungen insbesondere rechtlicher Natur als in der Beschwerde geben.  
 
2.   
In seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 erwähnt der Beschwerdeführer, dass der neueste Entsendungsvertrag vom 24. November 2017 datiere. Diese Tatsache hat als echtes Novum ausser Acht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2   S. 548). 
 
3.   
Der Zeitraum der von der Vorinstanz bestätigten Unterstellung des Beschwerdeführers unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG erstreckt sich vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 (vgl. Art. 4 Abs. 1 KVV). 
 
4.   
Die Vorinstanz hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung seiner Familienangehörigen von der Versicherungspflicht nicht entschieden, da die Beschwerdegegnerin "dieses Ansinnen" bislang nicht geprüft habe (zum Anfechtungsgegenstand BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). In der Beschwerde wird mit keinem Wort gesagt, inwiefern dies Recht verletzt, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits in England, wohin er von seinem Arbeitgeber in der Schweiz entsendet worden ist, "im National Health Service (NHS) pflichtkrankenversichert". Er könne nicht, wie die Vorinstanz in E. 3.3 zweiter Abschnitt ihres Entscheids anzunehmen scheine, "die (Steuer-) zahlung für den NHS-Anteil verweigern und stattdessen eine Schweizerische Krankenversicherung wählen". Müsste er zusätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen, ergäbe sich daraus "unweigerlich" eine unzulässige Doppelbelastung.  
 
5.2. In E. 3.3 des angefochtenen Entscheids, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt, wird Art. 2 Abs. 2 KVV als in Betracht fallende Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Gesuch hin wiedergegeben sowie die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 310       E. 8.5.1 S. 314 (und weitere zitierte Urteile), wonach diese Bestimmung (in der Fassung bis 31. Mai 2002) keine Befreiung vom Obligatorium vorsieht für Personen, die im Ausland über eine nicht obligatorische Krankenversicherung verfügen. In E. 4.3 legt die Vorinstanz sodann dar, dass Art. 2 Abs. 2 KVV (in der Fassung ab 1. Juni 2002) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die betreffenden Erwägungen Recht verletzen sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG). In die Augen springende offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder rechtsfehlerhafte Schlussfolgerungen sind nicht auszumachen.  
 
5.3. Die Beschwerde ist somit unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
7.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler