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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_35/2018  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Landschaft, 
vertreten durch die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 28. Dezember 2017 (430 17 343 vo1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 27. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht Basel-Landschaft um Fristwiederherstellung in vier Rechtsöffnungsverfahren ersucht. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2017 ist das Kantonsgericht auf das Gesuch mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den verlangten Kostenvorschuss (Fr. 200.--) nicht binnen Frist geleistet hat. Sie macht stattdessen geltend, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden. Der angefochtene Entscheid enthält dazu jedoch nichts: Weder wird darin ein entsprechendes Gesuch behandelt noch lässt sich daraus entnehmen, dass sie ein solches gestellt hätte. Sie macht auch nicht geltend, dass das Kantonsgericht ein solches Gesuch übergangen hätte. Sie verlangt zudem eine Frist von mindestens sechs Monaten zur Bezahlung des Vorschusses. Weshalb ihr unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine solche Frist gewährt werden müsste, legt sie nicht mit genügender Begründung dar. Für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an das Kantonsgericht ist nicht das Bundesgericht zuständig. Dazu hat sie sich an das Kantonsgericht zu wenden. Ebenso hätte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren an das Kantonsgericht zu richten. 
Die Beschwerdeführerin zeigt demnach nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg