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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_161/2018  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 15. Januar 2018 (BO.2017.5-K1). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf die Erbteilungsklage von A.________ teilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland mit Entscheid vom 22. November 2016 den Nachlass von C.________ sel. Dabei ging es von einem Streitwert von Fr. 50'000.-- aus. 
Die hiergegen eingereichte Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab. Dabei ging es von einem Streitwert von Fr. 18'122.50 aus. 
Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 erhob A.________ beim Bundesgericht diverse Beanstandungen gegen den Berufungsentscheid. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält kein Rechtsbegehren. 
Beschwerdeweise wird beanstandet, dass das Kreisgericht den Streitwert willkürlich mit Fr. 50'000.-- festgelegt und das Kantonsgericht den Streitwert mit Fr. 18'122.50 beziffert habe, was zwingend falsch sei. Daraus ergibt sich keine Beschwer, zumal ein höherer Streitwert höhere Gerichts- und Anwaltskosten nach sich gezogen hätte, welche nach dem kantonalen Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer zu tragen sind. 
In der Sache selbst erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sondern nur eine allgemeine Ausführung zur Vorgeschichte des Erbteilungsverfahrens sowie der Vorwurf, die Gerichte hätten seine Auskunftspflicht nicht durchgesetzt und durch wiederholte Fristerstreckungen das Verfahren verzögert. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli